Einzelhandel

Bebauungsplan Eidelstedt 68 ­ Möbel Höffner

In der Fachzeitschrift „Möbelkultur", Ausgabe März 2008, wird ausführlich über die Eröffnung des Höffner-Möbelmarktes in München-Freiham berichtet.

In diesem Artikel ist ein Interview mit dem Höffner-Geschäftsführer Thomas Eck abgedruckt, in dem er sagt: „(...) Wir haben hier in Freiham 35.000 m² Verkaufsfläche, was aus unserer Sicht optimal ist. Wir brauchen hier derzeit keinen Quadratmeter mehr." Und „(...) Warum brauchen wir einen Flächengigantismus? Zumal auf der Industrieseite die Anbieterstrukturen immer enger werden (...) Für das Sortiment der Höffner-Häuser sind heute allerdings Größenordnungen zwischen 30.000 und 40.000 m² optimal (...)".

Ich frage den Senat:

1. Warum sieht der Bebauungsplan-Entwurf Eidelstedt 68 eine Bebauung von 45.000 m² Verkaufsfläche für den Möbelmarkt auf dem Gelände an der Holsteiner Chaussee vor?

2. Beruht die Größe dieser Verkaufsfläche auf Vorschlägen des Investors (Möbel Höffner) oder entspricht sie den Vorgaben der Stadt?

Die Größe der Gesamtverkaufsfläche von 45.000 m² war Bestandteil des Vorhabenkonzepts des Investors. Die Stadt hat im Jahr 2006 die Verträglichkeit dieses Konzepts durch ein Gutachterbüro für Unternehmens- und Kommunalberatung zur Überprüfung der Verträglichkeit von Einzelhandelsstandorten in dem Gutachten „Die Holsteiner Chaussee in Hamburg-Eidelstedt als Standort für ein Möbelhaus" untersuchen lassen.

3. Wie groß sind die Verkaufsflächen der Möbelhäuser Schulenburg (Halstenbek), Dodenhof (Kaltenkirchen) und Möbel Kraft (Bad Segeberg)?

4. Wie groß sind die Verkaufsflächen für zentrenrelevante Randsortimente der Möbelhäuser Schulenburg (Halstenbek), Dodenhof (Kaltenkirchen) und Möbel Kraft (Bad Segeberg)?

Die ersten beiden Daten stammen von dem vorgenannten Gutachterbüro und waren Basis für das Verträglichkeitsgutachten. Möbel Kraft war nicht im Untersuchungsgebiet des Gutachtens. Deshalb wurden diese Daten von den Gutachtern aus einem anderen Gutachten (Stand 2003) übernommen.

5. Europas größtes Möbellager von Höffner steht in Barsbüttel. Aus welchem Grund werden im B-Plan Eidelstedt 68 weitere 28.000 m² als Lagerfläche ausgewiesen?

a. In welcher Form soll im B-Plan und zukünftig sichergestellt werden, dass Lagerflächen nicht nachträglich in Verkaufsflächen umgenutzt werden?

b. Müssen die Lagerflächen nicht besser der Verkaufsfläche hinzugerechnet werden?

Das Betriebskonzept des Investors erfordert für diesen Standort Lagerflächen in der vorgesehenen Größenordnung. Die maximal zulässige Verkaufsfläche von 45.000 m² wird in § 2 der Verordnung über den Bebauungsplanentwurf Eidelstedt 68 festgesetzt.

Lagerflächen werden nicht den Verkaufsflächen zugerechnet.

6. Gibt es einen oder mehrere öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Möbel Höffner und der Freien und Hansestadt Hamburg?

Es gibt einen städtebaulichen Vertrag, dessen Unterzeichnung seitens der Stadt noch aussteht. Ferner besteht die Absicht, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 13 Absatz 5 Hamburgisches Wegegesetz abzuschließen.

a. Wenn ja, wann wurde er geschlossen?

Entfällt.

b. Wenn nein, besteht die Absicht einen solchen Vertrag zu schließen?

Siehe Antwort zu 6.

7. Gibt es vonseiten der Freien und Hansestadt Hamburg mündliche oder schriftliche Zusagen gegenüber dem Investor, die Bindungswirkung entfalten könnten bei der Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung für den geplanten Möbelmarkt?

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Schaffung von Planrecht als Grundlage für die Erteilung einer Baugenehmigung; dieser Vorbehalt ist auch im vorgenannten Städtebaulichen Vertrag enthalten.

8. In welcher Form wurden derartige Zusagen gegeben und wer hat sie gemacht?

Entfällt.

9. Gibt es für den Investor eine rechtliche Grundlage, dass im Falle einer Ablehnung des Bauvorhabens durch die Bürgerschaft ein Vertrauensschaden gemäß § 39 BauGB oder gemäß §§ 280, 311 BGB entsteht?

10. Wie hoch könnte ein solcher Vertrauensschaden maximal sein?

Der Senat beantwortet hypothetische Fragen grundsätzlich nicht.