Einsatz von Elektroschock-Pistolen (Taser) durch die Polizei Hamburg

Mit der Polizeirechtsnovelle vom Sommer 2005 wurden sogenannte DistanzElektroimpulsgeräte beziehungsweise Elektroschock-Pistolen (Taser) ausdrücklich als Waffen im Sinne von § 18 Absatz 4 SOG zugelassen. Laut Senatsauskunft vom 1. August 2006 (Drs. 18/4629) hat die Polizei Hamburg umgehend drei Geräte beschafft und zwei Taser an das LKA (Spezialeinheiten) ausgegeben. Im Dezember 2005 wurde, so der Senat, eine „vorläufige Handlungsanweisung" erlassen, welche die technische Wirkungsweise der Geräte und die Voraussetzungen für ihren Einsatz beschreibe.

Ich frage den Senat:

1. Über wie viele einsatzbereite Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser) verfügt die Polizei Hamburg derzeit und an welche Dienststellen wurden sie wann ausgegeben?

Zwei Distanz-Elektroimpulsgeräte (Taser) wurden am 1. Dezember 2005 an das Landeskriminalamt 24 (LKA, Spezialeinheiten) ausgegeben. Im Übrigen siehe Drs. 18/4629.

2. Welche Voraussetzungen bestehen für den Einsatz eines Tasers?

Der Taser ist gemäß § 18 Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) als Waffe zur Ausübung unmittelbaren Zwanges zugelassen. Die Voraussetzungen zum Einsatz von Tasern richten sich nach den Bestimmungen des Dritten Teils des SOG.

a) Warum war die Handlungsanweisung aus dem Dezember 2005 vorläufiger Natur? Wurde sie entfristet beziehungsweise verändert, wann und aus welchen Erwägungen?

Die Handlungsanweisung war aufgrund fehlender Erfahrungen sowohl in Hamburg als auch in den anderen Bundesländern vorläufig. Sie wurde Ende 2007 in Einzelpunkten überarbeitet und gilt bis auf Weiteres.

b) Welche Regelungen bestehen über den Einsatz, wer darf die Geräte in welchen Situationen einsetzen und gegen wen?

Der Einsatz erfolgt durch besonders geschulte Kräfte der Spezialeinheiten. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. sowie Drs. 18/4629.

3. Ist das Elektroimpulsgerät in Hamburg zum Einsatz gekommen?

Ja.

a) Wann und von welcher polizeilichen Dienststelle ist der Taser eingesetzt worden?

Das LKA 24 hat im Juli 2007 einen Taser eingesetzt.

b) Welche Sachverhalte lagen dem jeweils zugrunde und konnte die jeweilige Gefahrensituation durch den Taser-Einsatz entschärft beziehungsweise die Einsatzlage bewältigt werden?

Ein mit einem Messer bewaffneter Tatverdächtiger hatte sich in seiner Wohnung verbarrikadiert. Er bedrohte die Einsatzkräfte mit einem Messer und hatte sich selbst eine Schnittwunde zugefügt. Der Mann konnte festgenommen werden.

c) Welche Folgen hatte der Einsatz des Gerätes für den Betroffenen?

Keine gesundheitlichen Folgen.

d) Wie häufig haben Polizeibeamtinnen und -beamte demgegenüber seit Juli 2005 von der Schusswaffe Gebrauch gemacht, in welchen Situationen und mit welchen Folgen?

Seit Juli 2005 hat die Polizei in zwölf Fällen Schusswaffen gegen Personen in Fällen von Notwehr/Nothilfe, Leibes- oder Lebensgefahr, zur Verhinderung von Verbrechen oder gleichgestellten Vergehen sowie zur Fluchtvereitelung bei Verdacht eines Verbrechens oder gleichgestellten Vergehens einsetzen müssen, davon siebenmal in Form eines Warnschusses. Zwei Personen wurden verletzt.

4. Welche Erfahrungen wurden anderswo mit dem Einsatz von Elektroimpulsgeräten gemacht?

a) In welchen Bundesländern ist der Einsatz von Tasern nach Kenntnis der zuständigen Behörde rechtlich zugelassen? Wie häufig wurde davon Gebrauch gemacht und welche Daten gibt es für die einzelnen Polizeien?

b) Inwiefern und durch wen finden ein Erfahrungsaustausch und eine Bewertung etwaiger Vorkommnisse statt?

Erfahrungen und Erkenntnisse über den Einsatz von Tasern bei den Polizeien von Bund und Ländern werden nach einem Beschluss des Unterausschusses Führung, Einsatz und Kriminalitätsbekämpfung (UA FEK) des Arbeitskreises II der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) beim Polizeitechnischen Institut der Deutschen Hochschule der Polizei bis auf Weiteres jährlich bundesweit nach den Kriterien Einsatzanlass und -erfolg, Täterdaten (Alter, Bewaffnung/Gewaltbereitschaft, Alkohol-/Drogeneinfluss), Verletzungen und medizinische Versorgung abgefragt, statistisch aufbereitet und ausgewertet. Im Jahr 2007 waren danach in 13 Ländern und beim Zoll Taser eingeführt (Ausnahme die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen sowie Bundespolizei und Bundeskriminalamt). 48 Fälle sind registriert worden, die sich wie folgt aufteilen: Baden-Württemberg: 2, Bayern: 7, Berlin: 1, Brandenburg: 1, Bremen: 0, Hamburg: 1, Hessen: 5, Niedersachsen: 2, Nordrhein-Westfalen: 21, Rheinland-Pfalz: 5, Saarland: 1, Sachsen: 2, Sachsen-Anhalt: 0, Zoll: 0. Folgende Einsatzanlässe lagen dem zugrunde: Bedrohung/Geiselnahme: 10 Fälle, Suizidlage: 19 Fälle, Festnahmelage: 16 Fälle, Sonstige: 3 Fälle. In 41 Fällen war der Einsatz erfolgreich. 47-mal handelte es sich um männliche Täter, 32-mal waren die Täter bewaffnet. In 30 Fällen kam es zu oberflächlichen Hautverletzungen, medizinische Versorgung war in 25 Fällen erforderlich, davon 19-mal ambulant. Detaillierte Informationen über die einzelnen Einsatzabläufe der anderen Nutzer liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Die Leiter der Spezialeinheiten der Länder tauschen darüber hinaus relevante Erfahrungen bei Einsatzanlässen auch auf ihren jährlichen Tagungen aus.

c) Gibt es Erfahrungen ­ auch aus anderen Staaten oder Bundesländern ­, die einen anderen als den bisher in Hamburg vorgesehenen Umgang mit Elektroimpulsgeräten nahelegen?

In einigen Bundesländern, so auch in Hamburg, sind die Taser Schusswaffen gleichgestellt, in anderen werden sie als Hilfsmittel der körperlichen Gewalt eingestuft. Darüber hinaus liegen der zuständigen Behörde keine entsprechenden Erkenntnisse vor.

5. Ist die Beschaffung neuer Taser geplant?

Nein.

a) Soweit ja, in welchem Umfang, für welche Einheit und welche Erwägungen liegen dem zugrunde? Gibt es neue technische Entwicklungen, die die Beschaffung von Neugeräten nahelegen?

Entfällt.

b) Wie viel kostet ein Distanz-Elektroimpulsgerät samt Zubehör?

Der Beschaffungspreis im Juni 2005 betrug 205,15 Euro.