Vergabe öffentlicher Aufträge an Behinderten-Werkstätten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten

In seiner Antwort auf die Schriftliche Kleine Anfrage Drucksache 16/624 führt der Senat aus, daß die Wohnungsunternehmen GWG und SAGA ­ auf der Grundlage eines Senatsbeschlusses ­ „Aufträge für Lieferungen und Leistungen grundsätzlich, soweit wirtschaftlich vertretbar, unter Beachtung der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB)" erteilen.

Ich frage den Senat:

1. Welche Behinderten-Werkstätten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten haben wie oft seit dem o.g. Senatsbeschluß an öffentlichen Ausschreibungen teilgenommen?

2. Wie häufig waren diese Behinderten-Werkstätten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten erfolgreich mit ihren Angeboten?

3. Wie häufig haben Behinderten-Werkstätten und Einrichtungen von Justizvollzugsanstalten seit dem o.g. Senatsbeschluß öffentliche Aufträge im Wege der beschränkten oder freihändigen Vergabe erhalten?

4. Welche Auftragsvolumina wurden durch diese Behinderten-Werkstätten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten aus der Vergabe öffentlicher Aufträge eingenommen (bitte nach einzelnen Werkstätten/Einrichtungen auflisten)?

Der Zusammenhang zwischen der vom Fragesteller in seiner Vorbemerkung zitierten Drucksache und den nachfolgenden Fragen ist aus Sicht des Senats nicht erkennbar.

Der Senat hat im übrigen bereits im Rahmen der Beantwortung der Schriftlichen Kleinen Anfragen Drucksachen 16/2031 und 16/2053 darauf hingewiesen, dass bei den Beschaffungsstellen der Hamburger Behörden keine zentralen Anschreibungen über die erfragten Daten zur Auftragsvergabe geführt werden. Diese lassen sich mit vertretbarem Aufwand auch nicht ermitteln, weil dazu die Ausschreibungsakten sämtlicher Vergabestellen seit dem vom Fragesteller genannten Senatsbeschluß vom 28. November 1995 durchgesehen werden müßten.

Von den Werkstätten für Behinderte und den Justizvollzugsanstalten selbst können ebenfalls in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit keine entsprechenden Angaben gemacht werden.

Justizvollzugsanstalten sind im übrigen gemäß § 7 Nummer 6 der VOL/A und § 8 Nummer 6 VOB/A „zum Wettbewerb mit gewerblichen Unternehmen nicht zuzulassen" und können daher nur im Rahmen von Freihändigen Vergaben berücksichtigt werden.

5. Will der Senat auch zukünftig die Bewerbung von Behinderten-Werkstätten und Einrichtungen der Justizvollzugsanstalten um öffentliche Aufträge zulassen? Wenn ja: Unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung?

Die Justizvollzugsanstalten werden sich auch künftig um öffentliche Aufträge bemühen (siehe auch Antwort des Senats auf die Große Anfrage Drucksache 16/1946, Abschnitt III. A.1. bis 9.).

Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen an Werkstätten für Behinderte ist nach § 56 Schwerbehindertengesetz ausdrücklich vorgesehen.