Die Verfolgung der Schulpflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit setzt schuldhaftes Handeln des Betroffenen voraus

Anhand welcher Kriterien wird entschieden, ob bei einer Schulpflichtverletzung ein Bußgeldverfahren eingeleitet wird?

13.1In welchen Fallkonstellationen wird eine Geldbuße geprüft und gegebenenfalls ein Verfahren eingeleitet, welches Ausmaß muss das Schwänzen haben?

Die Verfolgung der Schulpflichtverletzung als Ordnungswidrigkeit setzt schuldhaftes Handeln des Betroffenen voraus. Es wird daher geprüft, ob die Sorgeberechtigten oder die Schülerinnen und Schüler die Einsicht in die Notwendigkeit des Schulbesuchs hatten und imstande waren, nach dieser Einsicht zu handeln. Ist dies nach Einschätzung der Beteiligten nicht der Fall, wird eine sozialpädagogische Hilfestellung eingeleitet. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eignet sich demgegenüber zur Normenverdeutlichung bei fehlender Kooperation und bei Überschreitung der Ferienzeit.

13.2Welche Erkenntnisse gibt es darüber, wie häufig die Einleitung von Bußgeldverfahren gegen Schulschwänzer oder deren Sorgeberechtigte in den vergangenen Jahren geprüft, aber verworfen worden ist?

13.3Welchen Anteil machen diejenigen Schulpflichtverletzungen, die mit der Einleitung von Bußgeldverfahren gegen die Jugendlichen beziehungsweise die Sorgeberechtigten geahndet werden, an den Schulpflichtverletzungen insgesamt in etwa aus?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.

14. Wie endeten die eingeleiteten Bußgeldverfahren?

14.1In wie vielen Fällen wurde in den einzelnen Jahren jeweils die Geldbuße von den Jugendlichen gezahlt, wie häufig haben Sorgeberechtigten die von ihnen geforderte Geldbuße gezahlt?

14.2In wie vielen Fällen endeten die Verfahren ohne Leistung der Geldbuße und welche Gründe waren in welchem Ausmaß dafür maßgeblich?

Die Zahl der Fälle, in denen die Geldbußen nicht gezahlt wurden, wird statistisch nicht erfasst. Gründe für die Beendigung der Verfahren ohne Leistung der Geldbuße können sein:

· Die Geldbuße ist nicht einbringlich.

· Die Geldbuße wird (bei nachgewiesener eingeschränkter Zahlungsfähigkeit) gestundet oder erlassen, weil die Schülerin oder der Schüler die Schule wieder regelmäßig besucht.

Welche Erfahrungen wurden mit der Ahndung von Schulpflichtverletzungen durch Geldbußen gemacht? Inwieweit sind Bußgeldverfahren geeignet, das Problem des Absentismus im Einzelfall zu überwinden, in welchen Fallkonstellationen sind sie erfahrungsgemäß weniger hilfreich?

Geldbußen zeigen insbesondere dann Wirkung, wenn sie bei vorhandener Zahlungsfähigkeit vollstreckt werden können. Soweit die Geldbuße gegen die Schülerin oder den Schüler selbst verhängt wird und nicht einbringlich ist, kann sie in eine Arbeitsleistung umgewandelt werden. Geldbußen gegen Sorgeberechtigte, die nicht einbringlich sind, entfalten eher keine oder allenfalls geringe Wirkung.