Einsicht in Strafermittlungsakte durch den Vermieter des Beschuldigten

Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Vermieter eines Beschuldigten rechtswidrig Einsicht in die Ermittlungsakte, was zur fristlosen Kündigung führte.

Die Staatsanwaltschaft ermittelte 2006 gegen einen Beschuldigten wegen des Verdachts des Betäubungsmittelmissbrauchs. In der Ermittlungsakte befanden sich Zeugenaussagen, die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung, die Auswertung der Handy-Telefonverzeichnisse und eine psychiatrische Stellungnahme des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Auf Antrag der Vermieterin des Beschuldigten, einer Wohnungsgesellschaft, gewährte ihr die Staatsanwaltschaft Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte. Die Vermieterin kündigte dem Beschuldigten daraufhin fristlos.

Die Akteneinsicht durch Private und sonstige Stellen ist in §475 Strafprozessordnung geregelt. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse darlegt und der hiervon Betroffene kein „schutzwürdiges Interesse an der Versagung" hat. Zumindest hinsichtlich der psychiatrischen Stellungnahme des UKE hatte der Beschuldigte ein erhebliches Interesse an ihrer Geheimhaltung. In der Abwägung mit dem Interesse der Vermieterin wurde dies nicht hinreichend berücksichtigt.

Die von uns erbetene Stellungnahme des Leitenden Oberstaatsanwaltes sah dies ebenso. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 wies ­ in anderer Sache ­ auch das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass es einer Abwägung der Interessen und ggf. einer angemessenen Beschränkung des Zugangs zu den Beschuldigten-Daten bedarf: „Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören."

Dies teilten wir dem Anwalt des Beschuldigten auf seine Anfrage mit. Im Juni 2007 erwirkte der Anwalt einen Feststellungsbeschluss des Landgerichts, der unsere Auffassung bestätigte.

Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz:

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat bei der Novellierung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes einige datenschutzrechtliche Verbesserungen erreicht, sich mit seiner Forderung, eine Videoüberwachung von Wohn- und Schlafräumen der untergebrachten Personen zu unterlassen, aber nicht durchsetzen können.

Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 30. August 2007 die Novellierung des Hamburgischen Maßregelvollzugsgesetzes beschlossen. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte war mit dem Gesetzesvorhaben seit November 2004 befasst.

Von Beginn an hatten wir verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vorgesehene Beleihung eines Privaten mit den Aufgaben des Maßregelvollzugs. Diese Bedenken sind allerdings keine datenschutzrechtlichen, sondern allgemein verfassungsrechtliche Bedenken. Der datenschutzrechtliche Aspekt liegt aber darin, dass wie gefordert haben, im Falle des Festhaltens an einer Beleihung eines Privaten zumindest sicherzustellen, dass der Private datenschutzrechtlich wie eine öffentliche Stelle behandelt wird mit der Folge, dass für ihn die entsprechende Anwendung des Hamburgischen Datenschutzgesetzes festgelegt wird. Dieser Forderung ist die Bürgerschaft mit der Schaffung des §4 Abs. 6 nachgekommen.

Wir haben darüber hinaus im Rahmen der mehrfachen Abstimmung des Gesetzentwurfes datenschutzrechtliche Verbesserungen für eine Vielzahl von Normen vorgeschlagen und auch erreicht. So haben wir in §9 vorgeschlagen, dass der nach jeweils fünf Jahren einzuschaltende Gutachter nicht nur extern, sondern auch ansonsten mangels Vorbefassung mit der untergebrachten Person völlig unvoreingenommen sein soll. Außerdem haben wir eine Reduzierung der Löschungsfrist in §47 von dreißig auf zwanzig Jahre vorgeschlagen, die zwar immer noch sehr lang ist, aber im Hinblick auf §184 Strafvollzugsgesetz vertretbar.

Nicht durchsetzen konnten wir uns mit unseren Vorschlägen zur Ausgestaltung der Videoüberwachung. So ist zwar zu begrüßen, dass eine Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung im Maßregelvollzug ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wurde. Diese erweist sich aber als nicht datenschutzgerecht und verfassungsgemäß. So ist die Aufzeichnung der Videoüberwachung von Besuchern unverhältnismäßig, hier würde die Videobeobachtung des Besuchs ausreichen. Völlig unvertretbar ist §40 a, der den Einsatz von optisch-elektronischen Einrichtungen zur Überwachung in Wohn- und Schlafräumen von untergebrachten Personen zulässt. Eine Videoüberwachung von Wohn- und Schlafräumen ist ein massiver Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der untergebrachten Personen, der durch nichts zu rechtfertigen ist. Sollten ausnahmsweise akute Gefahren für Leib und Leben eine Videobeobachtung einer untergebrachten Person zwingend erfordern, so wäre dies ausschließlich in einem besonderen Beobachtungsraum zulässig.

Hamburgisches Strafvollzugsgesetz:

Beim Erlass des neuen Strafvollzugsgesetzes konnten bei den vorgesehenen Regelungen zur Videoüberwachung zwar leichte Verbesserungen erreicht werden, mit der in § 120 Absatz 3 beschlossenen Videoüberwachung von Hafträumen verstößt das Gesetz aber gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gefangenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Die Ergebnisse der Föderalismusreform haben zu einer Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit im Strafvollzug auf die Länder geführt. Von dieser neuen Zuständigkeit hat auch Hamburg Gebrauch gemacht. Wir haben das Gesetzgebungsverfahren von Anfang an begleitet.

Da der Senat von einer Videoüberwachung im Strafvollzug nicht absehen wollte, begrüßen wir, dass ausdrückliche Regelungen für die Videoüberwachung in das Strafvollzugsgesetz aufgenommen wurden. Die Regelung der Videoüberwachung von Hafträumen geht jedoch mit ihrem unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre der Gefangenen und in ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung weit über das verfassungsrechtlich Zulässige hinaus.

Die Videoüberwachung muss ausschließlich an die Erforderlichkeit zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Anstalt geknüpft werden.

Wegen des Schutzes der Privatsphäre und des Schutzes des Kernbereichs privater Lebensgestaltung ist eine Videoüberwachung von Hafträumen unzulässig und auszuschließen. Denkbar erscheint, bestimmte Räume offen mit Videoüberwachung auszustatten, in die Gefangene im Einzelfall im Rahmen besonderer Sicherungsmaßnahmen zeitlich begrenzt verlegt werden können.

Nicht hinzunehmen ist ferner unter den Bedingungen der gesicherten Anstalt eine nicht offene, d.h. versteckt bzw. geheim durchgeführte Videoüberwachung, wie sie in §120 Absatz 3 Satz 3 vorgesehen wurde.

Zahnarztkartei für Strafgefangene:

In den Hamburger Justizvollzugsanstalten wurden auf den bei Zahnbehandlungen von Gefangenen genutzten Karteikarten überflüssige Daten erfasst.

Aufgrund der Eingabe eines Strafgefangenen erhielten wir Kenntnis von den in den Hamburger Justizvollzugsanstalten bei Zahnbehandlungen von Gefangenen genutzten Karteikarten. Diese enthielten neben den medizinischen Angaben auch Felder über Vorstrafen, Delikte oder das Strafmaß der jeweiligen Gefangenen. Auf Nachfrage erklärte die Justizbehörde, dass der Karteivordruck in der Praxis nicht vollständig ausgefüllt werde. Es würden nur die Haftdaten erhoben, da diese für die Planung der Behandlung von Bedeutung seien. Diese Vorgehensweise vermochte uns im Hinblick auf den Grundsatz des sparsamen Umgangs gerade mit personenbezogenen Daten nicht zu überzeugen. Wir forderten daher die Justizbehörde auf, den Vordruck so zu überarbeiten, dass nur noch behandlungsbezogene Daten erhoben werden.

Dieser Aufforderung kam die Justizbehörde nach. Der Vordruck wurde überarbeitet. Für die Übergangszeit wurden alle Justizvollzugsanstalten Hamburgs angewiesen, die nicht erforderlichen Daten nicht zu erheben.