Geburtskliniken, Schwangerenberatungsstellen und Hebammen

Dieses Projekt lässt sich datenschutzrechtlich unbedenklich durchführen.

Pflegedokumentation in Heimen Einsicht in die Pflegedokumentation ist nur in engen datenschutzrechtlichen Grenzen zulässig.

Stationäre Pflegeeinrichtungen sind nach §11 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit §13 Abs. 1 Heimgesetz (HeimG) verpflichtet, über die Pflegebehandlung eine Pflegedokumentation zu führen. Es sind die Stammdaten der Bewohnerinnen und Bewohner zu erheben (§13 Abs. 1 Nr. 4 HeimG), die Verabreichung von Arzneimitteln aufzuzeichnen (§13 Abs. 1 Nr. 5 HeimG), die Pflegeplanungen und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohner festzuhalten (§13 Abs. 1 Nr. 6 HeimG) und alle freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie die Angabe des für die Anordnung der Maßnahme Verantwortlichen (§13 Abs.1 Nr. 9 HeimG) zu dokumentieren. Aus der Pflegedokumentation muss somit jederzeit der lückenlose Verlauf und der Stand des Pflegeprozesses ablesbar sein. Eine so umfassende Pflegedokumentation enthält in aller Regel äußerst sensible Daten, die besonders schutzwürdig sind. Im Berichtszeitraum wurden wir insbesondere zu folgenden Punkten eingeschaltet:

1. Einwilligung in die Einsichtnahme durch Pflegekassen Pflegekassen verlangen immer wieder, dass Pflegebedürftige darin einwilligen, der Kasse Einsicht in die Pflegedokumentation zu gewähren. So wurde uns beispielsweise folgendes Formular vorgelegt:

Schweigepflichtentbindungserklärung und Herausgabegenehmigung Hiermit entbinde ich (Name und Geburtdatum) das Altenpflegeheim (Name und Anschrift) und alle Mitarbeiter(innen) des Heimes sowie alle Krankenhäuser und Ärzte, die mich im Zusammenhang mit meinem Aufenthalt im oben genannten Pflegeheim und/oder anlässlich meines Unfalls vom (Datum) gepflegt oder behandelt haben und/oder weiterhin pflegen oder behandeln, von der gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) und erkläre gleichzeitig die Genehmigung zur Herausgabe der kompletten Pflegedokumentation und der ärztlichen Unterlagen an die Pflegekasse und an den MDK.

Einer damit verbundenen Übermittlung meiner Patientendaten der Pflegekasse an den MDK, des Heimes sowie der behandelnden Ärzte an die Pflegekasse und den MDK sowie des MDK an die Pflegekasse stimme ich hiermit zu.

Eine Übermittlung der Pflegedokumentation an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist ohne eine solche Erklärung zulässig. Der MDK darf personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für Prüfungen, Beratungen und gutachtliche Stellungnahmen ­ wie z. B. die Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder die Notwendigkeit der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen ­ erforderlich ist. Ein Einsichtsrecht der Pflegekassen in die Pflegedokumentation ist dagegen gesetzlich nicht vorgesehen. Die Pflegekasse hatte offensichtlich deshalb das vorstehende Formular entwickelt, um auf diese Weise dennoch die Daten aus der Pflegedokumentation zu erhalten.

Das von der Pflegekasse mit dem Formular angestrebte Verfahren ist unzulässig. Im Zusammenhang mit der Anforderung von Krankenhausentlassungsberichten durch Krankenkassen hatten wir in der Vergangenheit bereits auf die Unzulässigkeit, hier Einwilligungserklärungen zu verlangen, hingewiesen (vgl. 19. TB, 6.1). Unsere Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 28. Februar 2007, B 3 KR 12/06 R). Für eine Einwilligung durch den Pflegebedürftigen ist in diesem Zusammenhang ­ wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung ­ kein Raum.

2. Qualitätsprüfung und Abrechnungsprüfung

Im Bereich der Pflegeversicherung gilt, dass die Pflegedokumentation unbedingt von den Abrechnungsunterlagen zu trennen ist. Da die Pflegedokumentation unter anderem Anamnese- und Diagnosedaten, also außerordentlich sensible Daten enthält, dürfen diese Daten nicht unnötig weiter verarbeitet werden.

Auch eine Einsichtnahme der Pflegekasse in die Pflegedokumentation zur Überwachung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungserbringung scheidet daher aus. Die Verfahren für diese Überprüfungen sind gesetzlich geregelt (§§79, 80 ff., 112 bis 115, 117 und 118 SGB XI). Danach ist es lediglich dem MDK bzw. den bestellten unabhängigen Sachverständigen gestattet, im Rahmen ihrer Aufgaben und Prüfungen Einsicht in Unterlagen mit medizinischen Daten zu nehmen. Ein Recht der Pflegekassen, im Rahmen der Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung in Unterlagen mit sensiblen Daten der Pflegedürftigen einzusehen, sehen diese Regelungen gerade nicht vor. Die Pflegekasse ist damit nicht befugt, Daten aus der Pflegedokumentation zu erheben. Als Abrechnungsunterlage für die Pflegekasse kommen vielmehr nur solche Dokumente in Betracht, in denen Leistungen des Pflegedienstes nach Art, Preis und Menge sowie die Abgabe von Hilfsmitteln nachgewiesen werden.

Gegen die Einsichtnahme eines gemäß §114 Abs. 6 Satz 1 SGB XI beteiligten Vertreters der betroffenen Pflegekasse in die Pflegedokumentation bestehen allerdings keine Bedenken, sofern der Vertreter der Pflegekasse im Rahmen einer örtlichen Prüfung nach §114 Abs. 1 bis 3 SGB XI (Einzelprüfung, Stichproben- und vergleichende Prüfung) hinzugezogen wird, um ­ wie dies in der Begründung zu dieser Vorschrift ausdrücklich genannt ist ­ eine wirksame Prüfung der Abrechnung zu gewährleisten. Das ändert nichts daran, dass darüber hinaus weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung besteht, die Pflegedokumentation den Pflegekassen zu offenbaren. Die Pflegedokumentation stellt keine Abrechnungsgrundlage im Sinne des §105 SGB XI dar. Der Inhalt der Abrechnungsunterlagen ist in §105 Abs. 1 SGB XI abschließend geregelt. Insoweit besteht für eine Weitergabe der Pflegedokumentation an die Pflegekassen selbst weder eine rechtliche Grundlage noch ein Bedarf.

3. Einsichtnahme durch den Pflegebedürftigen und durch Angehörige

Der Auskunftsanspruch des Betroffenen gegenüber Heimen in privatrechtlicher Trägerschaft richtet sich nach §34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), da das BDSG Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen ist (vgl. §§27 ff. BDSG). Daneben besteht im Einzelfall ein Auskunftsanspruch aufgrund vertraglicher Bestimmungen und (Neben-) Pflichten. Im Regelfall wird somit der Pflegebedürftige gemäß §34 BDSG bzw. auf Grund eines vertraglichen Anspruches ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende Pflegedokumentation haben. Gleiches gilt für vom Pflegebedürftigen bevollmächtigte Angehörige und sonstige Personen sowie für gesetzlich bestellte Betreuer, soweit ihr Aufgabenkreis dies umfasst. Das Recht auf Einsichtnahme gilt auch über den Tod des Pflegebedürftigen hinaus, sofern er eine entsprechend wirksame Vollmacht erteilt hat.

Schwierig ist es, wenn Pflegebedürftige vorübergehend oder dauernd außerstande sind, einen Angehörigen rechtsgültig zu bevollmächtigen. In derartigen Fällen ist als Rechtfertigungsgrund für eine Offenbarung von Daten aus der Pflegedokumentation in erster Linie der mutmaßliche Wille des Betroffenen von Bedeutung. Es kommt in diesem Zusammenhang ganz wesentlich darauf an, dass die Offenbarung im Interesse des Pflegebedürftigen geboten ist.

Dabei ist ein enger Maßstab anzulegen. Die Offenbarung muss beispielsweise dazu dienen, den Angehörigen zu ermöglichen, sich ein Bild darüber zu verschaffen, ob die vertraglich zugesagten Leistungen auch tatsächlich erbracht worden sind.

13. Bildung:

Zentrales Schülerregister:

Das zentrale Schülerregister ist datenschutzrechtlich noch nicht ausgereift.

Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit dem Schulreformgesetz im Mai 2006 die Einrichtung eines Zentralen Schülerregisters (ZSR) beschlossen und hierfür im Schulgesetz in Verbindung mit der Schul-Datenschutzverordnung die Rechtsgrundlage gelegt.