Videoüberwachung in Umkleidekabinen

Wie in anderen Bereichen auch nehmen Video-Überwachungsanlagen selbst in Umkleidekabinen zu.

Immer wieder erreichen uns Beschwerden darüber, dass in sog. Wellnessoasen, Fitnesscentern, Sportstudios etc. selbst die mit Duschen versehenen Umkleidebereiche durch Videokameras überwacht werden (vgl. Einzelheiten zu diesem Thema schon im 20.TB, 25.2). Wir fordern dann die Betreiber und deren betriebliche Datenschutzbeauftragte auf, diese unzulässigen Anlagen sofort zu beseitigen oder die Anlage zumindest so auszurichten, dass ausreichend überwachungsfreie und als solche deutlich gekennzeichnete Umkleidemöglichkeiten verbleiben. Dabei stellt sich häufig heraus, dass die Befürchtung der Besucher, durch die eingesetzte Technik beobachtet zu werden, nicht der Realität entspricht, da keine direkte Video-Beobachtung erfolgt, sondern die Aufnahmen nur aufgezeichnet werden. Diese Aufzeichnungen müssen unter Verschluss gehalten und dürfen nicht etwa vom Betreiber selbst eingesehen werden. Eine Auswertung der Aufzeichnungen darf nur in begründeten Einzelfällen bei dem Verdacht von Straftaten durch einen eingegrenzten Personenkreis erfolgen. In allen anderen Fällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu löschen bzw. zu überschreiben. Wesentlich ist jedoch, in den Einrichtungen Transparenz bezüglich des Einsatzes von Videoüberwachung zu erreichen, damit sich niemand heimlich überwacht fühlt und ausreichend Ausweichmöglichkeiten angeboten werden.

Videoüberwachung am Arbeitsplatz

Die Anfragen von Mitarbeitern und Betriebsräten nehmen zu. Dabei ist zu beobachten, dass Arbeitgeber die Videotechnik oft ohne Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen einsetzen.

Videotechnik wird vermehrt in der Arbeitswelt eingesetzt. Im Vordergrund steht oftmals nicht die direkte Arbeitnehmerüberwachung, sondern beispielsweise die Prozesssteuerung in der Produktion, die Materialkontrolle oder die Gebäudesicherung. Je nach Art und Einsatzzeit der verwendeten Videotechnik sowie dem Beobachtungsraum können dabei aber die Interessen der Beschäftigten betroffen sein. Sollen z. B. Kunden eines Ladengeschäfts beobachtet werden, kann sich der Fokus der Kamera auch auf die Verkäufer richten. In einem solchen Fall würden die Arbeitnehmer ununterbrochen an ihrem Arbeitsplatz überwacht werden.

Auffällig ist, dass aufgrund der mittlerweile relativ billigen Videotechnik viele Arbeitgeber auf die Idee kommen, ihre Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bzw. während ihrer Tätigkeit mit oder ohne Aufzeichnung der Videobilder zu überwachen, beispielsweise in Bäckereien, Pflegeeinrichtungen, Kneipen, Einzelhandelsgeschäften.

Eine Videoüberwachung am Arbeitsplatz in nicht öffentlich zugänglichen Räumen ohne Aufzeichnung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes.

Eine andere Qualität erhält die Videoüberwachung, wenn Aufnahmen angefertigt und auf Datenträgern gespeichert werden. Bei diesen Videobildern handelt es sich um personenbezogene Daten, da sich insbesondere bei Mitarbeitern leicht ein Bezug zu einer bestimmten Person herstellen lässt.

§28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG (Vertragserfüllung) kommt als Zulässigkeitstatbestand nicht in Betracht. Ein weiterer Erlaubnistatbestand kann §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG sein. Danach ist das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (Abwägung). Basierend auf der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur Videoüberwachung von Mitarbeitern ist in der Regel ein schutzwürdiges Interesses des Betroffenen anzunehmen (u.a. Beschluss vom 14.12.2004, 1 ABR 34/03 ­ www.bundesarbeitsgericht.de). Videoüberwachung stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der betroffenen Arbeitnehmer dar. Das zulässige Maß einer Beschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestimmt sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Intensität einer Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hängt maßgeblich von der Dauer und der Art der Überwachungsmaßnahme ab. Gerade bei einer ständigen Überwachung kann sich der Arbeitnehmer nicht dieser Maßnahme entziehen, da er in der Regel nicht den überwachten Bereich verlassen kann. Die Intensität des Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ist deshalb als besonders hoch einzuschätzen, wenn eine Videoanlage ohne Zeitbeschränkung in Betrieb genommen würde.

Der Einsatz von Videotechnik kann im Einzelfall erforderlich sein, wenn kein anderes, gleich wirksames und das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht. In einem solchen Fall sind aus datenschutzrechtlicher Sicht präzise Regelungen zu treffen, wobei die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach §87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten sind:

· Einsatzzwecke und Auswertungen festlegen,

· Systemdokumentation erstellen (Standorte Kameras, Aufzeichnungsgeräte, Monitore; Ausrichtung und Zoomfunktion Kameras; Systembeschreibung),

· Aufzeichnungszeiträume- und dauer bestimmen (Löschungsroutinen),

· Zugriffsberechtigungen festlegen,

· Zugriffe protokollieren,

· Speichermedien zugangssicher unterbringen,

· Information der betroffenen Beschäftigten (§4 Abs. 3 BDSG).

Bei Einsatz von Videotechnik am Arbeitsplatz ist nach §4 d Abs. 5 Ziffer 2 BDSG eine Vorabkontrolle durchzuführen, da durch diese Maßnahme die Persönlichkeit des betroffenen Arbeitnehmers einschließlich seiner Fähigkeiten, seiner Leistung oder seines Verhaltens bewertet werden kann. Die verantwortliche Stelle hat in diesen Fällen unabhängig von der Anzahl der mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen (§4 f Abs. 1 BDSG).

Übermittlung von Flugpassagierdaten in die USA

Obwohl die Klage gegen die Übermittlung von Flugpassagierdaten Erfolg hatte, hat sich die datenschutzrechtliche Situation verschärft.

Die Klage des Europäischen Parlaments vor dem Europäischen Gerichtshof gegen ein bilaterales Abkommen, das die rechtliche Grundlage für die Übermittlung von Flugpassagierdaten in die USA bieten sollte (vgl. 20. TB, 18.2) hatte Erfolg. Am 30. Mai 2006 hat der Europäische Gerichtshof das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA ebenso für nichtig erklärt, wie die Entscheidung der Europäischen Kommission über die Angemessenheit des Schutzes der personenbezogenen Daten.

Dies führte jedoch nicht zur Einstellung der entsprechenden Datenübermittlungen, denn das Gericht hatte sich nicht mit den inhaltlichen Aspekten auseinandergesetzt. Vielmehr beruhte die Entscheidung allein darauf, dass die Anwendbarkeit der EU-Datenschutzrichtlinie verneint wurde. Bis zum 30. September 2006 wurde eine Übergangsfrist eingeräumt.

Das anschließende Zwischenabkommen zwischen der Europäischen Union und den USA galt bis Ende Juli 2007. Aus Sicht des Datenschutzes verschlechterte sich die Situation erneut. Die Fluggastdaten durften nicht mehr nur im Einzelfall, sondern sogar routinemäßig an weitere US-Sicherheitsbehörden weitergegeben werden.

Im August 2007 trat dann eine neue Vereinbarung in Kraft. Vereinbart wurde z.B., dass die Übermittlung künftig im Wege des sog. Push- Verfahrens erfolgen soll, währen die US-Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit selbst Zugriff auf die Daten genommen hatten.