Verband der Handelsauskunfteien

Gegen diesen Beschluss hat sich der Verband der Handelsauskunfteien erneut gewandt. In der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörde Hamburg konnten Zweifelsfälle hinsichtlich der Zulässigkeit der Meldung von sog. weichen Negativmerkmalen an Auskunfteien in der Vergangenheit zufriedenstellend gelöst werden. Eklatante Verstöße wurden bisher nicht festgestellt, würden jedoch unter Berücksichtigung der aufgestellten Grundsätze geahndet werden.

Auskünfte an die Wohnungswirtschaft Vermieter und Auskunfteien tauschen nach wie vor Informationen über Mietinteressenten aus. Dies ist aber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen und in Bezug auf bestimmte Merkmale zulässig.

Neben der Schufa (vgl. 19.TB, 20.3) übermitteln auch andere Auskunfteien personenbezogene Daten an Vermieter. Schon im November 2004 hat der Düsseldorfer Kreis in einem einstimmigen Beschluss Grundlagen für den Umgang mit diesem Thema geschaffen. Die darin aufgestellten Voraussetzungen wurden von der Aufsichtsbehörde Hamburg für die Aufsichtstätigkeit konkretisiert und sowohl mit betroffenen Auskunfteien als auch mit der Vermieterseite erörtert. Sie werden im Folgenden näher erläutert:

· Aus Sicht des Datenschutzes sind auf branchenspezifische Daten beschränkte Auskunftssysteme vorzuziehen, bei denen die Daten gesicherte Rückschlüsse auf Mietausfallrisiken zulassen.

· Eine uneingeschränkte Auskunft über bei branchenübergreifenden Auskunfteien gespeicherte Daten an potentielle Vermieter ist dagegen unzulässig.

Diese Übereinkunft unter den Datenschutzaufsichtsbehörden bedeutet, dass jegliche Erhebung personenbezogener Daten durch Vermieter bei Auskunf21. Tätigkeitsbericht 2006/2007 HmbDSB 125

2. Sowohl Gläubiger als auch Inkassounternehmen haben die der Einmeldung zugrunde liegende Forderung gegenüber dem Schuldner nachweisbar jeweils mindestens zweimal vergeblich schriftlich gemahnt.

3. Der Schuldner wird (z.B. in den Mahnschreiben) darüber informiert, dass eine Einmeldung bei einer Auskunftei erfolgt, soweit die Forderung unbestritten ist und keine Zahlung innerhalb der gesetzten Frist erfolgt.

4. Die Einmeldung erfolgt frühestens dann, wenn vier Arbeitstage seit Ablauf der im letzten Mahnschreiben des Inkassounternehmens genannten Zahlungs- bzw. Rückantwortfrist von zehn Tagen verstrichen sind.

· Bei der Prüfung, in welchem Umfang nach §29 BDSG an potentielle Vermieter personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen, sind die schutzwürdigen Belange der Mietinteressenten im Hinblick auf die Bedeutung der Wohnung für die Lebensgestaltung in besonderer Weise zu berücksichtigen. Auskünfte über Eintragungen im Schuldnerverzeichnis sind stets zulässig.

Die Abwägung im Rahmen von Mietverhältnissen erfolgt unter anderen Kriterien als bei sonstigen Vorleistungsfällen. Der Vermieter leistet durch die Überlassung des Mietobjekts vor und ist im Zusammenhang mit Leistungsstörungen auf die rechtlichen Möglichkeiten der Kündigung angewiesen. Dabei kann es zu Problemen im Zusammenhang mit dem Kündigungsschutz und etwaigen Räumungen kommen. Allerdings ist ein Mietverhältnis in der Regel durch Vorauszahlung der Miete gekennzeichnet. Darüber hinaus erhält der Vermieter eine gewisse Zahlungssicherheit durch die Kaution. Von Vermietern wird aber immer wieder auf Mietnomaden hingewiesen, die Wohnungen schon in dem Bewusstsein anmieten, die Miete nicht zu zahlen.

Demgegenüber sind die Interessen der Mieter zu beachten. Bei den meisten Mietern hat die Zahlung der Miete Priorität. Das aus den Auskünften von Auskunfteien ersichtliche Zahlungsverhalten lässt nicht ohne weiteres den Rückschluss auf Mietzahlungen zu. Auch lassen sich Vermieter die Zahlungsfähigkeit ihrer Mieter durch Einkommens- und sonstige Nachweise belegen.

Die Abwägung der Interessenlage führt dazu, dass die Datenschutzaufsichtsbehörde folgende Auskünfte durch Auskunfteien an Vermieter zulässt:

· Daten aus öffentlichen Schuldnerverzeichnissen (Eidesstattliche Versicherungen und Haftbefehle),

· harte Negativdaten (Vollstreckungsbescheide, fruchtlose Pfändungen, rechtskräftige Urteile etc.). (Meldungen von Vermietern an Auskunfteien nur bei harten Daten. keine Nachmeldungen. Unzulässig sind Auskünfte über weiche Negativdaten (Mahnbescheide, mehrfache Mahnungen etc.).

Es bestehen auch Zweifel an der Zulässigkeit einer Beauskunftung auf Grund einer abverlangten Einwilligung des Mieters. Entsprechendes gilt für das Verlangen der Vorlage einer Selbstauskunft des Mietinteressenten.

Nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörde ist die Einforderung einer Einwilligung beim Mieter unzulässig, weil dieser die Einwilligung nicht ­ wie vom Bundesdatenschutzgesetz vorgesehen ­ auf freiwilliger Basis erteilt, sondern unter dem Druck steht, den Mietvertrag abschließen zu wollen.

Nachdem diese Grundsätze sowohl den Auskunfteien als auch Vermietern bekannt gemacht wurden, wird die Datenschutzaufsichtsbehörde gegen Verstöße entsprechend vorgehen.

25. Kreditwirtschaft:

Kreditscoring:

Der Forderung der Datenschutzaufsichtsbehörden nach mehr Transparenz für die Betroffenen beim Einsatz von Scoring-Verfahren wird durch die Kreditwirtschaft nur unzureichend nachgekommen.

Der Einsatz von Scoring-Verfahren zur Feststellung der Kreditwürdigkeit von Antragstellern und zur Bonitätsbewertung während der Laufzeit eines Kredits ist ein in der Kreditwirtschaft übliches Verfahren der Risikoklassifizierung zur Erfüllung von Basel II, der Eigenkapitalübereinkunft der im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht vertretenen europäischen Finanzaufsichtsbehörden und Zentralbanken. Wir haben über Kreditscoring bereits ausführlich im 20. TB, 21.1 berichtet. Neben der Frage, welche personenbezogenen Daten für die Berechnung des Score-Wertes genutzt werden dürfen, ist aus datenschutzrechtlicher Sicht insbesondere die mangelnde Transparenz der Bewertungen für die Betroffenen ein Problem. Der Düsseldorfer Kreis hatte dazu in der Sitzung vom 10./11. November 2006 beschlossen, dass den Betroffenen auf Antrag die in die Score-Berechnung einfließenden personenbezogenen Merkmale, die dafür genutzten Daten der Kredit suchenden Person und die vier maßgeblichen Merkmale, die im Einzelfall den konkreten Score-Wert der betroffenen Person negativ beeinflusst haben, mitzuteilen sind. Nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden ergibt sich dieses Informationserfordernis aus der Abwägung der berechtigten Interessen der Kreditinstitute mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen gemäß §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Nur bei einer umfassenden Information der Betroffenen kann davon ausgegangen werden, dass ihre schutzwürdigen Interessen die Interessen der Kreditwirtschaft an der Datenverarbeitung und -nutzung für das Kreditscoring nicht überwiegen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 10. September 2007 sieht in §34 BDSG eine Erweiterung der Auskunftsrechte der Betroffenen gegenüber Scoringbetreibern vor.

Die Forderung nach mehr Transparenz des Bewertungsverfahrens ist von der Kreditwirtschaft bisher nicht ausreichend umgesetzt worden. Das von den Verbänden des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zum Kreditscoring erarbeitete Informationsmaterial enthält nur allgemeine Erläuterungen zum Kreditscoring und dessen Vorteilen. Der Kunde wird auf die Möglichkeit verwiesen, sich die Gründe für die Ablehnung eines Kreditantrages oder für eine Kreditentscheidung von seiner Bank erläutern zu lassen. Die Kreditwirtschaft beabsichtigt derzeit nicht, den Betroffenen auf Nachfrage einzelne Merkmale.