Weitergabe von Bonitätsdaten der Versandhauskunden

Nach Auffassung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten wäre die Weitergabe von Bonitätsdaten der Versandhauskunden an Auskunft eien nach den Vorschriften des BDSG nur mit einer Einwilligung der Kunden zulässig gewesen. Eine solche Einwilligung der Versandhauskunden lag jedoch nicht vor. Nach §4 a BDSG ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten hinzuweisen. Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Der Datenschutzhinweis in den AGB des Versandhandelsunternehmens entsprach weder der Form noch dem Inhalt nach den Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung. Eine so weitgehende Datenweitergabe, wie sie von dem Versandhandelsunternehmen durchgeführt wurde bzw. weiterhin beabsichtigt ist, konnte nicht durch eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt werden. Vielmehr ist eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich, der ausdrücklich darauf hingewiesen werden müsste, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben wurden. Es ist zweifelhaft, ob im Versandhandel, soweit dieser auf telefonischen Bestellungen basiert, eine schriftliche Einwilligung eingeholt werden kann, die den Anforderungen des §4 a BDSG entspricht.

Die Verbraucherzentrale Hamburg, die von der Aufsichtsbehörde auf die Datenübermittlungsklausel in den AGB das Versandhandelsunternehmen hingewiesen wurde, hat das Unternehmen aufgefordert, die Klausel künftig zu unterlassen.

Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben die Problematik in der Sitzung des Düsseldorfer Kreises in Hamburg am 19./20. April 2007 erörtert und einstimmig den folgenden Beschluss gefasst:

Weitergabe von Kundendaten durch Versandhandelsunternehmen an Auskunfteien:

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten über das vertragsgemäße Zahlungs- und Geschäftsabwicklungsverhalten ihrer Kunden sowie die Übermittlung von Scorewerten, die auf der Grundlage dieses Verhaltens berechnet wurden, durch Versandhandelsunternehmen an Auskunfteien zur Nutzung für deren eigene Geschäftszwecke ist unzulässig, es sei denn, die Kunden haben ausdrücklich in die Weitergabe dieser Daten eingewilligt.

Ein Datenschutzhinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens entspricht weder der Form noch dem Inhalt nach den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung im Sinne von §4a BDSG. Eine Einwilligung der Kunden setzt voraus, dass diese ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben werden sollen.

Das Hamburger Versandhandelsunternehmen und seine Tochterunternehmen haben den Beschluss des Düsseldorfer Kreises mittlerweile umgesetzt. Eine Weitergabe der oben beschriebenen Kundendaten an die Auskunftei findet nicht mehr statt. Die Datenschutzklauseln der Online-Shops sind geändert worden. Die Drucklegung in den Katalogen wird zum Beginn des Jahres 2008 umgesetzt werden.

Übermittlung von Umzugsdaten an Adresshändler Datenübermittlungen des Versandhandels ersetzen Melderegisterauskünfte und Informationen über Nachsendeanträge.

Der Düsseldorfer Kreis hat in der Sitzung in Hamburg am 19./20. April 2007 die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit der Übermittlung von Umzugsdaten durch Versandhandelsunternehmen an Adresshändler erörtert und dazu den folgenden Beschluss gefasst: Hintergrund des Beschlusses war die Weitergabe von Umzugsinformationen durch ein deutsches Versandhandelsunternehmen an einen großen Adresshändler. Neben der alten Adresse wurde auch die neue Adresse an den Adresshändler übermittelt. Nach Auffassung des Versandhandelsunternehmens war die Weitergabe der Umzugsinformationen nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1 BDSG zulässig, da keine entgegenstehenden Interessen der Versandhauskunden gegen das Verfahren erkennbar seien. Die Kunden würden in den AGB über die Datenweitergabe informiert. Außerdem würde der Adresshändler die neuen Adressen nur zur Aktualisierung bestehender Datenbestände verwenden, d.h. wenn die Person mit der alten Weitergabe von umzugsbedingten Adressänderungen durch Versandhandelsunternehmen

Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz im nicht-öffentlichen Bereich stellen dazu fest: Übermittelt ein Unternehmen Umzugsadressen seiner Kunden an andere Unternehmen zur weiteren Übermittlung dieser Adressänderungen an angeschlossene Unternehmen zum Zwecke des Adressabgleichs, so ist dies nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen gemäß §4a BDSG zulässig.

Ein Datenschutzhinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versandhandelsunternehmens entspricht weder der Form noch dem Inhalt nach den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung im Sinne von §4a BDSG. Eine Einwilligung der Kunden setzt voraus, dass diese ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben werden sollen.

Adresse bereits im Datenbestand des Dritten enthalten sei. Auch andere Versandhandelsunternehmen wollten dieses lukrative Geschäftsmodell übernehmen.

Bei der Erörterung im Düsseldorfer Kreis bestand Einvernehmen, dass die bei der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigenden schutzwürdigen Interessen der Versandhauskunden höher zu bewerten sind als die wirtschaftlichen Interessen der Versandhandelsunternehmen und der Adresshändler. Es sollte grundsätzlich jedem selbst überlassen bleiben, ob und wem er mitteilt, dass er umgezogen ist. Hinzu kommt, dass die Betroffenen nicht damit rechnen müssen, dass eine Bestellung im Versandhandel eine Adress-Berichtigungswelle im gesamten Bundesgebiet auslösen kann. Während die Betroffenen bei den bei der Post AG gestellten Nachsendeaufträgen selbst entscheiden können, ob sie eine Mitteilung ihrer neuen Adressen wünschen, erfolgte die Weitergabe der umzugsbedingten Adressänderung durch Versandhandelsunternehmen ohne eine entsprechende Einwilligung der Kunden. Im Düsseldorfer Kreis bestand Einigkeit, dass die Übermittlung von Umzugsadressen der Versandhauskunden an Adresshändler zur weiteren Übermittlung an angeschlossene Unternehmen nur mit einer ausdrücklichen Einwilligung der Betroffenen gemäß §4a BDSG zulässig ist.

Die Einräumung einer Widerspruchsmöglichkeit für die Kunden ist nicht ausreichend. Ein Versandhandelsunternehmen hatte vorgeschlagen, seine Kunden in einem Anschreiben über eine beabsichtigte Übermittlung von umzugsbedingten Adressänderungen an Adresshändler zu unterrichten. Den Kunden sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu widersprechen. Nach Meinung der Datenschutzaufsichtsbehörden berücksichtigte auch dieses Verfahren die Interessen der betroffenen Kunden nicht im erforderlichen Umfang, da die Kunden selbst aktiv werden müssen, wenn sie die Übermittlung nicht wünschen. Im Übrigen kann nicht sichergestellt werden, dass die Betroffenen derartige Schreiben tatsächlich lesen, da nicht auszuschließen ist, dass als Werbepost angesehene Schreiben von Versandhandelsunternehmen durch Kunden weggeworfen werden.

Member Cards ­ Service ohne Datenschutz?

Bei der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit der Herausgabe und Nutzung von so genannten Member Cards, die einem ausgewählten Personenkreis als Werbemittel für die kostenfreie Nutzung von Einrichtungen eines Einkaufszentrums zugesandt werden, sind die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.

Durch eine Beschwerde wurden wir darauf aufmerksam, dass von einem großen Einkaufszentrum an einen ausgewählten Personenkreis als Werbemaßnahme.