Schule

Februar 2008 ein Wahlschein ausgestellt und dieser auch mit Briefwahlunterlagen versandt worden ist (...).

Nach den Ausführungen der Einspruchsführerin sind bei ihr aber keine Briefwahlunterlagen angekommen. Bei dem zuständigen Bezirkswahlleiter Altona ist auch weder vor der Wahl noch nach der Wahl ein Wahlbrief mit den ausgefüllten Stimmzetteln und dem Wahlschein der Einspruchsführerin eingegangen. Ein Briefwahlantrag der Einspruchsführerin konnte im Bezirksamt Altona ebenfalls nicht festgestellt werden.

Da die Wahlbenachrichtigung der Einspruchsführerin auch noch im Ursprungszustand vorliegt und nicht ausgefüllt wurde, um mit ihr per Post- oder Faxversand die Briefwahl zu beantragen, ist davon auszugehen, dass das Vorbringen der Einspruchsführerin, sie habe keine Briefwahl beantragt, die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Damit ist der Sperrvermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis für sie zu Unrecht eingetragen worden.

Die von der Einspruchsführerin darüber hinaus befürchtete Manipulation des für sie ausgestellten Wahlscheins kann hingegen als ausgeschlossen gelten. Ein für die Einspruchführerin ausgestellter Wahlschein ist nicht für eine Briefwahl genutzt worden (s. oben). Auch eine Nutzung dieses Wahlscheins im Wahllokal kann ausgeschlossen werden. Zwar konnte die Bezirkswahlleitung Altona aus Kapazitätsgründen die Niederschriften der 89 Wahlbezirke des Wahlkreises 4 nicht nachprüfen. Dies war allerdings auch entbehrlich, da für eine Wahl im Wahllokal nach § 34 der Wahlordnung für die Wahlen zur Hamburgischen Bürgerschaft und zu den Bezirksversammlungen (HmbWO) ein Wahlschein nur genutzt werden kann, wenn sich der Wähler ausweist. Bei der Vorlage eines Wahlscheins im Wahllokal ist der Wahlvorstand zudem verpflichtet, die Gültigkeit des Wahlscheins bei der Bezirkswahlleitung abzuprüfen, bevor der Wähler seine Stimme abgeben kann.

Es spricht nach dem Ermittlungsergebnis viel dafür, dass die Ausstellung eines Wahlscheins für die Einspruchführerin von der Dienststelle noch vor Absendung der Briefwahlunterlagen als fehlerhaft, weil ohne Vorliegen eines entsprechenden Antrags erfolgt, erkannt wurde und die Unterlagen vernichtet wurden. Dabei wurde versäumt, den Sperrvermerk im Wahlberechtigtenverzeichnis aufzuheben.

2. Dem festgestellten Wahlfehler kommt allerdings keine Mandatsrelevanz im Sinne des § 5 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz zu. Aus dem beigefügten Gutachten des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein ergibt sich, dass eine bzw. fünf zusätzlich abgegebene Stimmen bei der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft die Verteilung der Abgeordnetensitze nicht beeinflusst hätten. Da die Einspruchsführerin sich nur gegen die Bürgerschaftswahl wendet, ist der Einspruch somit wegen fehlender Mandatsrelevanz zurückzuweisen.

Lediglich hilfsweise ist anzumerken, dass auch eine Einbeziehung der Ergebnisse der Wahl zur Bezirksversammlung Altona zu keinem anderen Ergebnis führen würde. Zwar könnten fünf zusätzlich abgegebene Stimmen bei dem Wahlkreisergebnis des Wahlkreises 4 zu einer Veränderung bei den Nachrückern der CDU führen, da der Abstand zwischen der Nummer 23 (Herr Teichert mit 536 Stimmen) und der Nummer 18 (Frau Becker mit 532 Stimmen) nur vier Stimmen beträgt. Die Bezirksversammlung Altona besteht nach § 4 Absatz 1 Nr. 2 Bezirksverwaltungsgesetz aus 51 Mitgliedern. Ein Nachrücken von Nummer 16 und 17 ist daher in höchstem Maße unwahrscheinlich.

Es ist darüber hinaus fraglich, ob derartige Nachrückerkonstellationen rechtlich als Mandatsrelevanz zu werten sind. § 5 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz verlangt, dass durch den Wahlfehler die Verteilung der Abgeordnetensitze beeinflusst werden kann, stellt also darauf ab, wie sich ein Fehler in der Vergangenheit in der Gegenwart auswirkt. Bei den vorgenannten Nachrückern in die Bezirksversammlung Altona ginge es hingegen darum, wie sich ein Fehler in der Vergangenheit, der in der Gegenwart keine Auswirkungen hat, in der Zukunft auswirken könnte.

Diese zusätzliche Ebene wird vom Wortlaut des § 5 Absatz 1 Wahlprüfungsgesetz nicht mehr erfasst.

Auch wenn man, als rein theoretische Option, eine Mandatsrelevanz annähme, würde daraus keine Wahlwiederholung folgen. Nach der Feststellung eines Wahlfehlers und seiner Mandatsrelevanz ist stets auf einer dritten Stufe unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die Schwere des Wahlfehlers mit der Sicherung des Wahlbestandes und der Kontinuität des gewählten Parlaments abzuwägen ist. Die Mandatsrelevanz wird sich vor allem dann durchsetzen, wenn durch den Wahlfehler das Kräfteverhältnis zwischen Regierung und Opposition oder die Stärke der Parteien im Verhältnis zueinander betroffen ist (vgl. Mückenheim NordÖR 2002, S. 487, S. 494). Daran fehlt es hier in jedem Fall."

Die Einspruchsführerin hatte Gelegenheit, hierzu eine Erwiderung abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte sie keinen Gebrauch.

Der Verfassungs- und Bezirksausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 mit dem Einspruch befasst und sich der Meinung des Landeswahlleiters einstimmig angeschlossen.

5. Wahleinspruch 05/08

Der Landeswahlleiter hat in seiner Funktion am 17. April 2008 folgenden Wahleinspruch eingelegt: „Formale Neufeststellung der Gesamtzahl der Wahlberechtigten der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft am 24.02.

Am 5. März 2008 hat der Landeswahlausschuss das endgültige Gesamtergebnis der Bürgerschaftswahl 2008 nach Stimmen und Sitzen für die einzelnen Parteien festgestellt. Dieses Ergebnis ist richtig festgestellt und unverändert gültig.

Allerdings ist die in die Gesamtdarstellung aufgenommene Zahl der Wahlberechtigten um 726 Personen zu hoch festgestellt worden. Auch wenn diese Zahl keine Auswirkungen auf die Stimmen- und Sitzverteilung hat, halte ich aus Gründen des allgemeinen Interesses an der Richtigkeit der in der Feststellung des Wahlergebnisses enthaltenen Zahlen eine Änderung auch der Zahl der Wahlberechtigten für angemessen.

1. Ursachen Ursächlich für die überhöhte Zahl der Wahlberechtigten war zunächst, dass für den Wahlbezirk 425 13 ­ Schule Eulenkamp 46 ­ im Bezirk Hamburg-Nord bei der Eingabe des Ergebnisses in das Auswertungssystem die Zahl der Wahlberechtigten mit 1.452 versehentlich verdoppelt wurde. Richtig war die Zahl von 726 Personen, wie sich aus dem (...) handschriftlich geänderten Auszug aus dem Wahlberechtigtenverzeichnis ergibt (647 + 79 = 726).

Dieser Fehler wurde im Auswertungssystem des Statistischen Amtes für Hamburg und Schleswig-Holstein, welches die Basis u.a. für die aus allen Bezirken zu addierende Zahl der Wahlberechtigten in der Vorlage für den Landeswahlausschuss war, nicht korrigiert, wie der (...) Auszug aus der Datenbank für den Wahlbezirk 425 13 zeigt. Dadurch hat der Landeswahlausschuss die Zahl der Wahlberechtigten überhöht festgestellt.

2. Keine Auswirkungen

Die gebotene Verminderung der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der Wahlberechtigten von 1.237.397 um 726 auf 1.236.671 führt nicht zu einer Änderung der festgestellten Wahlbeteiligung. Diese bleibt unverändert bei 63,5 %. Unberührt bleibt ohnehin die festgestellte Zahl der tatsächlichen Wähler ebenso wie die Zahl der für die einzelnen Landeslisten der Parteien abgegebenen Stimmen.

Damit ergibt sich durch die Änderung der Wahlberechtigtenzahl auch kein Einfluss auf die Mandatsverteilung.

3. Formaler Wahleinspruch

Eine Änderung der vom Landeswahlausschuss festgestellten Zahl der Wahlberechtigten kann formal nur aufgrund eines Wahleinspruchs nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Wahlprü8 fungsgesetz erfolgen, da weder das Bürgerschaftswahlgesetz und die hamburgische Wahlordnung noch das Wahlprüfungsgesetz der Landeswahlleitung oder dem Landeswahlausschuss die Befugnis zur Korrektur von formalen Unrichtigkeiten einräumen; selbst dann nicht, wenn es sich um offensichtliche Unrichtigkeiten handelt. Die Landeswahlleitung kann aber in solchem Fall ihr Wahleinspruchsrecht nach § 2 Abs. 2 Wahlprüfungsgesetz nutzen.

4. Petitum:

Die Hamburgische Bürgerschaft wird gebeten, festzustellen, dass durch den Landeswahlausschuss am 05. März 2008 die Zahl der zur Bürgerschaft am 24. Februar 2008 Wahlberechtigten mit 1.237.397 Personen um 726 Personen zu hoch feststellt wurde, die Landeswahlleitung zu ermächtigen, die Zahl der zur Bürgerschaft am 24.02.

Wahlberechtigten mit 1.236.671 Personen im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen und bei der Auflistung der Angaben zu den einzelnen Wahlbezirken für den Wahlbezirk 425 13 die Zahl der Wahlberechtigten von 1.452 auf 726 herabzusetzen."

Der Verfassungs- und Bezirksausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 mit dem Einspruch des Landeswahlleiters befasst und das vorgeschlagene Petitum einstimmig beschlossen (siehe Empfehlung an die Bürgerschaft).

6. Wahleinspruch 06/08

Die Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit (AGFG), Landesverband Schleswig-Holstein und Hamburg hat am 21. April 2008 Einspruch eingelegt.

Der Landeswahlleiter hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Der Einspruch ist zulässig (I.), er ist aber nicht begründet (II). I.

Der Einspruch ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 3,4 Wahlprüfungsgesetz.

Die Einspruchsführerin hat als Partei „Allianz für Gesundheit, Frieden und soziale Gerechtigkeit (AGFG)" an den Wahlen zur Bürgerschaft und zur Bezirksversammlung Eimsbüttel am 24. Februar 2008 sowohl mit einer Landesliste und Bezirksliste wie auch mit Wahlkreislisten teilgenommen. Sie ist als „Gruppe von Wahlberechtigten" i. S. d. §§ 2 Absatz 2, 10 Absatz 2 Wahlprüfungsgesetz daher einspruchsberechtigt (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 49 Rn. 18). Der Einspruch ist auch von einer vertretungsberechtigten Person für die AGFG eingelegt worden.

II. Der Einspruch ist unbegründet. Es liegt kein Wahlfehler vor.

Die Einspruchsführerin hat die von ihrem Einspruch betroffenen Wahllokale nur unscharf bezeichnet. Die Ermittlungen der Bezirkswahlleitung Eimsbüttel ergaben, dass insgesamt sechs Wahllokale betroffen sein können. Im Einzelnen:

- Am Standort Turmweg 33 in 20418 Hamburg waren zwei Wahllokale mit den Wahlbezirksnummern 312 06 und 314 03 eingerichtet.

- Am Standort Klosterstieg 17 in 201 49 Hamburg waren im Wilhelm-Gymnasium ebenfalls zwei Wahllokale mit den Wahlbezirksnummern 312 07 und 313 08 eingerichtet.

- In dem früheren Gebäude des Wilhelm-Gymnasiums befindet sich mittlerweile die Staatsbibliothek, in der ebenfalls zwei Wohllokale mit den Wahlbezirksnummern 311 06 und 312 03 eingerichtet waren.

Aufgrund des Einspruchs wurden von der Bezirkswahlleitung die Ergebnisse der Wahlniederschriften der Wahllokale 311 06, 312 03, 312 06, 312 07, 313 08 und 314 03 mit den amtlich festgestellten und veröffentlichten Ergebnissen der Bürgerschaftswahl überprüft. Abweichungen und Fehler konnten nicht festgestellt werden.