Auch hier hat Frau Gesine Freytag als einzige Person für die AGFG sowohl auf der Bezirksliste als auch im Wahlkreis

Drucksache 19/627

Es kommt hinzu, dass, wie sich aus der eingefügten Tabelle ergibt, in allen sechs Wahllokalen auch in unterschiedlichem Umfang Stimmen für die AGFG abgegeben wurden. Das Vorbringen der Einspruchsführerin, im Wahllokal Turmweg habe die AGFG keine Stimme erhalten, ist daher, versteht man unter dem Standort Turmweg die beiden Wahllokale 312 06 und 314 03, unzutreffend. Das dürfte sich daraus erklären, dass die einzige Person, die auf der Wahlkreisliste der AGFG im Wahlkreis 5 kandidierte, nämlich Frau Gesine Freytag, im Grindelhof 42 wohnt (s. Amtlicher Anzeiger vom 05. Februar 2008, Seite 285). Ihr eigenes Wahllokal ist 312 06 im Turmweg 33. Das dürfte auch die hohe Zahl der Persönlichkeitsstimmen für sie im dortigen Wahllokal erklären. Der Einzugsbereich des anderen Wahllokals im Turmweg 33, nämlich 314 03, ist demgegenüber auf das deutlich entfernte nördliche Harvestehude bezogen, eine Gegend, in der die Einspruchführerin nach eigenem Bekunden nicht so intensiv Wahlwerbung wie im Grindelviertel betrieben hat. (Die Zahlen der abgegebenen Stimmen können auch unter www.statistik-nord.de abgerufen werden).

Obwohl nicht Gegenstand des auf die Bürgerschaftswahl beschränkten Wahleinspruchs zeigt ein Blick auf die Bezirksversammlungswahl für Eimsbüttel und den Wahlkreis 5 Vergleichbares.

Auch hier hat Frau Gesine Freytag als einzige Person für die AGFG sowohl auf der Bezirksliste als auch im Wahlkreis 5 kandidiert:

Allerdings findet sich bei der Bezirksversammlungswahl im Wahllokal 314 03, das ebenfalls im Standort Turmweg 33 untergebracht war, tatsächlich keine Stimme für die AGFG. Die Erklärung hierfür ist oben bereits dargelegt worden.

Möglicherweise liegt der entsprechenden Behauptung der Einspruchsführerin also eine doppelte Verwechselung zugrunde: Zum einen bezog sich die Angabe nicht auf die Bürgerschafts- sondern auf die Bezirksversammlungswahl und zum anderen war der Einspruchsführerin vielleicht nicht klar, dass es am Standort Turmweg 33 zwei Wahllokale mit sehr unterschiedlichem Einzugsbereich gab.

Auch die Stimmenzahlen für die Bezirksversammlungswahl Eimsbüttel können unter www.statistik-nord.de abgerufen werden.

Für eine Überprüfung aller Wahlbezirke in Eimsbüttel bestand aufgrund des insoweit nicht weiter substantiierten Vorbringens der Einspruchsführerin keine Veranlassung."

Der Einspruchsführer hatte Gelegenheit erhalten, hierzu eine Erwiderung abzugeben.

Von dieser Möglichkeit machte mit Schreiben vom 17. Juni 2008 Gebrauch.

Der Verfassungs- und Bezirksausschuss hat sich in seiner Sitzung am 19. Juni 2008 mit dem Einspruch befasst und sich der Meinung des Landeswahlleiters einstimmig angeschlossen.

7. Wahleinspruch 07/08

Herr Jan-Detlef P. hat am 20. März 2008 Einspruch eingelegt. Der Einspruch wurde mit Schreiben vom 13. Juni 2008 zurückgenommen und ist somit erledigt.

8. Wahleinspruch 08/08

Herr Matthias C. hat am 24. April 2008 Einspruch eingelegt.

Der Landeswahlleiter hat dazu folgende Stellungnahme abgegeben: „Der Einspruch ist unzulässig (I.). Er ist aber jedenfalls auch unbegründet (II.) I.

Der Einspruch ist unzulässig. Der Einspruchsführer ist zur Bürgerschaftswahl wahlberechtigt und in das Wahlberechtigtenverzeichnis des Wahlbezirks 501 05 eingetragen.

Es bestehen aber aufgrund des Sachverhalts erhebliche Zweifel daran, dass der Einspruch innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 4 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz eingegangen ist (1) und das Erfordernis der Schriftform nach § 3 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz eingehalten wurde (2). Diese erheblichen Zweifel gegen zu Lasten des Einspruchsführers. Im Einzelnen:

1. Das übermittelte Fax trägt das Datum vom 24. April 2008 und die Unterschrift des Einspruchsführers. In der linken oberen Ecke steht ein Datumseintrag: 01/01/2005 01.47. Auf dem Fax findet sich die handschriftliche Notiz „Fax am 25.4, bei Dienstbeginn, 8.30 im Gerät". Mit Schreiben vom 25. April 2008, Eingang bei der Bürgerschaft am 29. April 2008, wandte sich der Einspruchsführer erneut an die Bürgerschaft. Der erste Satz dieses Schreibens lautet wie folgt: „anbei das Original meines Einspruchs gegen die Gültigkeit der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft am 24. Februar 2008, den ich zwecks Fristwahrung am 24. April 2008 per Fax an Sie gesendet habe." Der Einspruchsführer bittet im Weiteren die schlechte Qualität des Ausdrucks zu entschuldigen, da die Belichtungseinheit seines Faxgerätes defekt gewesen sei. Wegen der Frist und wegen des Fehlens eines Nachtbriefkastens am Rathaus (nach Information eines Mitarbeiters in der Rathaushalle) habe aber keine Alternative bestanden. Das Schreiben schließt mit dem Satz „Daher anbei noch ein Zweitausdruck meines Einspruchs für eventuelle notwenige Vervielfältigungen." Das dem Schreiben beigefügte Dokument enthält keine Unterschrift. Nach „Mit freundlichen Grüßen" findet sich dort die Formulierung „Gez. Matthias C (...).".

Aufgrund dieses Sachverhalts bestehen zunächst erhebliche Zweifel an der Einhaltung der Zweimonatsfrist nach § 4 Abs. 1 Wahlprüfungsgesetz, die zulasten des Antragstellers gehen müssen.

- Auch wenn die Datumsanzeige auf dem Ausdruck des Empfangsgerätes im Rathaus einer Aktualisierung bedarf, sprich die Uhrzeitangabe „01.47" gegen einen fristgerechten Eingang.

- Die Zweifel werden durch die wenig schlüssigen Ausführungen des Einspruchsführers in seinem Schreiben vom 25. April 2008 verstärkt. Nach seinem Vorbringen hat der von Mitarbeitern der „Rathaushalle" erfahren, dass es im Rathaus keinen Nachtbriefkasten gab. Es bleibt offen, warum der Einspruchsführer, wenn er von diesem Umstand in der „Rathaushalle" erfahren hat, den Wahleinspruch nicht persönlich abgab.

- Weiterhin war dem Einspruchsführer der drohende Fristablauf bekannt. Es hätte daher nahe gelegen, einen Ausdruck seines Faxgeräts über den fristgerechten Empfang beizufügen oder darzulegen, warum dies, vielleicht wegen der technischen Schwierigkeiten seines Faxgeräts, nicht möglich war. Ein derartiges Vorgehen entspricht bei Fristabläufen den normalen Gepflogenheiten im Rechtsund Geschäftsverkehrs und kann von dem Einspruchsführer aufgrund der inzwischen gesammelten Erfahrung im Rahmen seiner gesellschafspolitischen Betätigung auch erwartet werden. Dass eine derartige Erläuterung fehlt, ist nicht nachvollziehbar.

Insgesamt sprechen daher die gewichtigeren Gründe dafür, dass das Fax des Einspruchsführers erst am 25. April 2008 bei der Bürgerschaft eingegangen ist.

Zu diesem Zeitpunkt war aber die Zweimonatsfrist (24. Februar bis 24. April 2008) abgelaufen.