Betriebsunterbrechungen durch Brückenanfahrschäden

Immer wieder kommt es auf der Strecke Hamburg ­ Lübeck zu Betriebsunterbrechungen infolge von Brückenanfahrschäden. Berichten zufolge fuhr zuletzt am 2. Juli ein Lkw gegen die Eisenbahnunterführung Amtsstraße und beschädigte dort deutlich sichtbar das Verblendmauerwerk, von dem große Stücke auf die Straße fielen. Durch Betriebsunterbrechungen infolge von Brückenanfahrschäden wird der Zugverkehr durch gegenseitige Abhängigkeiten nachhaltig gestört. Bei Feststellungen ohne einschränkende Schäden wird die Betriebsaufnahme in der Regel um eine Stunde verzögert.

Brücken über Straßen sollen eine lichte Höhe von mindestens 4,50 Meter aufweisen. Trotzdem gibt es an der Strecke Hamburg ­ Lübeck mehrere Brücken, die aufgrund historischer Entwicklungen oder topographischer Gegebenheiten in der Umgebung eine niedrigere lichte Höhe aufweisen. Obwohl auf deren beschränkte Durchfahrtshöhe ausdrücklich und mehrfach durch Verbotsschilder hingewiesen wird und im Falle der Bovestraße sogar eine Umleitungsstrecke ausgeschildert ist, kommt es immer wieder vor, dass Lkw-Führer die Höhe ihres Fahrzeugs falsch einschätzen.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

Die Deutsche Bahn AG hat mitgeteilt, ihr sei in der für Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand eine Stellungnahme nicht möglich.

Der Senat beantwortet daher die Fragen auf Grundlage der Kenntnisse der zuständigen Behörde wie folgt:

1. Welche für den Kfz-Verkehr freigegebenen Straßen unterqueren die Eisenbahnstrecke Hamburg ­ Lübeck in Hamburg, welche lichte Höhe haben die Eisenbahnbrücken jeweils und welche Verkehrsbeschränkungen sind für sie gegebenenfalls angeordnet? VZ = Verkehrszeichen ZZ = Zusatzzeichen

2. Wie viele Brückenanfahrschäden haben sich in den einzelnen Jahren 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 an diesen Brücken jeweils ereignet?

3. Wann genau haben sich diese Brückenanfahrschäden jeweils ereignet?

In der Unfalldatenbank der Polizei Hamburg ist für die genannte Strecke und den fraglichen Zeitraum nur ein Verkehrsunfall registriert. Dieser ereignete sich am 9. September 2005 an der Eisenbahnunterführung Bovestraße. Die Straßenbaubehörde hat Kenntnis von zwei weiteren Anfahrschäden, und zwar am 2. Juli 2008 im Bereich Rahlstedt und 7. Juli 2008 im Bereich Wandsbek. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

4. Wie viel betrug jeweils der festgestellte Schaden an den Brücken?

5. Welche Kosten entstehen durchschnittlich infolge der bis zur Feststellung, dass keine einschränkenden Schäden vorliegen, erforderlichen Betriebsunterbrechung?

Siehe Vorbemerkung.

6. Welche Maßnahmen zur Sicherung des Verkehrs an Brücken mit beschränkter Durchfahrtshöhe sehen die einschlägigen Regelungen vor?

Die „Richtlinie für die Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit beschränkter Durchfahrtshöhe über Straßen" sieht vor, Bauwerke mit einer lichten Durchfahrthöhe von weniger als 4,50 m durch Zeichen 265 der Straßenverkehrsordnung (gegebenenfalls unter Angabe der Entfernung zum Bauwerk durch Zusatzzeichen 1004) und zusätzlich durch Leitmale zu kennzeichnen. Fahrzeuge, die ein Brückenbauwerk nicht durchfahren können, sind rechtzeitig umzuleiten.

7. Welche Maßnahmen wurden zum Schutz der Eisenbahnbrücken mit beschränkter Durchfahrtshöhe an der Eisenbahnstrecke Hamburg ­ Lübeck in Hamburg getroffen?

Siehe Antwort zu 1.

8. Halten die zuständigen Behörden diese Maßnahmen für ausreichend?

- Wenn ja: Warum?

- Wenn nein: Warum nicht?

Ja. Die in Hamburg angewandten bundesweit geltenden Vorschriften zur Sicherung von Brückenbauwerken und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit berücksichtigen den jeweiligen Stand der technischen Entwicklungen.

9. Inwieweit gibt es an anderer Stelle in Hamburg bauliche oder technische Einrichtungen, die das Befahren von Unterführungen mit beschränkter Durchfahrtshöhe mit zu hohen Fahrzeugen im Vorfeld verhindern?

Dem Elbtunnel im Zuge der BAB A 7 ist eine automatische Höhenkontrolle vorgelagert, die den Verkehr bei einer Überschreitung der zulässigen Maximalhöhe mit fahrstreifenbezogenen Lichtsignalen stoppt.

10. Sind den zuständigen Behörden derartige bauliche oder technische Einrichtungen in anderen Bundesländern bekannt? Wenn ja, welche und inwieweit können die Erfahrungen mit ihnen für Hamburg nutzbar gemacht werden?

Nein.

11. Welche Maßnahmen werden die zuständigen Behörden ergreifen, um Brückenanfahrschäden besser als bisher vorzubeugen, insbesondere in Bezug auf die von Brückenanfahrschäden besonders betroffenen Brücken?

Keine; die rechtlich vorgesehenen Maßnahmen sind umgesetzt.