Auswirkungen der Medizinischen Versorgungszentren auf die ärztliche Versorgung in Hamburg

In Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) sollen Ärzte, Therapeuten und andere Heilberufler unter einem Dach arbeiten. So soll eine gute Versorgung aus einer Hand gewährleistet werden.

In Hamburg ist die Zahl der Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG) am 01.01.2004 von neun auf über 20 gestiegen. Weitere MVZ sind geplant.

Allein der Krankenhausbetreiber Asklepios plant neben seinen zwei bestehenden MVZ weiter 10 ­ 12 in Hamburg und Umgebung einzurichten. Neben den Asklepios-Kliniken drängen weitere Krankenhausbetreiber wie zum Beispiel das UKE und auch Krankenkassen (Techniker Krankenkasse) in den Markt der MVZ.

Die Grundidee der MVZ ist in Bereichen der medizinischen Unterversorgung gut und richtig, kann aber zu unerwünschten Konzentrationsprozessen führen. Dieser Konzentrationsprozess führt dazu, dass in Hamburg immer mehr niedergelassene Ärzte ihre Kassenzulassung an die Betreiber der MVZ verkaufen und sich lieber in MVZ anstellen lassen, als weiter selbständig zu arbeiten. Dieser Vorgang führt aber auch dazu, dass die Sicherstellung der medizinischen Versorgung in einigen Stadtteilen nur noch unter Schwierigkeiten gewährleistet werden kann.

Der Senat hat hier als Aufsichtsbehörde eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber der Hamburger Bevölkerung, gleiche Lebensbedingungen in allen Stadtteilen zu gewährleisten.

Zugleich wird eine Auswirkung der Krankenhausfinanzierung deutlich. Die Krankenhäuser sind betriebswirtschaftlich auf möglichst hohe Fallzahlen angewiesen. Nach einem Bericht in der „Hamburger Morgenpost" gibt es Hinweise, dass Krankenhäuser versucht haben, mit „Kopfgeldern" Einfluss auf die Einweisungspraxis zu nehmen. Die MVZ mit ihrem deutlich größeren Patientenstamm wären noch interessantere Ansprechpartner insbesondere, wenn diese selbst von den Krankenhäusern betrieben werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat:

Die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung obliegt der Kassenärztlichen Vereinigung Hamburg (KVH) nach § 75 Sozialgesetzbuch (SGB) V. Über die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie über die Sicherstellung des erforderlichen Bedarfs entscheidet der gemeinsame Zulassungsausschuss der KVH und der Landesverbände der Krankenkassen (§ 96 SGB V). Nach § 95 SGB V können neben Ärztinnen und Ärzten auch medizinische Versorgungszentren (MVZ) zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen werden. Nach der Bedarfsplanungs-Richtlinie gemäß § 101 SGB V gilt Hamburg als eine Versorgungsregion, in der derzeit für nahezu alle Arztgruppen (ausgenommen: Hausärztinnen und Hausärzte und Nervenärztinnen und Nervenärzte) eine Überversorgung (Stand: 1. Oktober 2007) besteht.

Voraussetzung für die Zulassung eines MVZ ist, dass es sich um eine fachübergreifende, ärztliche Einrichtung handelt, in der Ärztinnen und Ärzte als Vertragsärztinnen und Vertragsärzte oder angestellte Ärztinnen und Ärzte tätig sind (§ 95 SGB V). Für die Zulassung eines MVZ in einer Planungsregion mit Zulassungsbeschränkungen kommen zwei Alternativen in Frage, zum einen der Verzicht einer Vertragsärztin oder eines Vertragsarztes auf seine Zulassung zugunsten eines MVZ, um dann als angestellte Ärztin oder angestellter Arzt in dem MVZ tätig zu werden. Zum anderen kann ein MVZ an einem Ausschreibungs- und Nachbesetzungsverfahren als Bewerber teilnehmen und im Falle der Zulassung die vertragsärztliche Tätigkeit durch angestellte Ärztinnen und Ärzte in dem MVZ weiterführen (§ 103 SGB V). MVZ können nur von zugelassenen, ermächtigten oder durch Vertrag an der medizinischen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern gegründet werden. Bei der Zulassung eines MVZ ist nicht auf den Betreiber des MVZ, sondern auf die im MVZ tätigen Ärztinnen und Ärzte abzustellen. Für ein MVZ sind verschiedene Rechtsformen möglich.

Eine Beantwortung der Großen Anfrage ist nur durch entsprechende Auskünfte der Träger der Krankenversicherung (Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Krankenkassen, Krankenhausträger) möglich. Einzelne Fragen beziehen sich auf interne Geschäftsinformationen des Trägers, die aufgrund des Wettbewerbs und des Datenschutzes nicht öffentlich gemacht werden können.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Wie viele Medizinische Versorgungszentren gibt es zurzeit in Hamburg?

Zurzeit gibt es 28 MVZ in Hamburg.

a. In welchen Stadtteilen liegen diese Zentren?

b. Wer ist Träger der einzelnen Zentren (aufgelistet nach einzelnen Zentren)?

c. Wie viele Ärzte werden in diesen Zentren beschäftigt (aufgelistet nach den einzelnen Zentren)?

d. Wie viele Ärzte davon sind im Angestelltenverhältnis (aufgelistet nach einzelnen Zentren) beschäftigt?

e. In welchen Rechtsformen sind die MVZ organisiert (aufgelistet nach einzelnen Zentren)?