Telefonüberwachung von Gefangenen und deren Gesprächspartnerinnen/Gesprächspartnern in der JVA Fuhlsbüttel

Die Justizvollzugsanstalt Fuhlsbüttel informiert die Gefangenen mit einem Aushang vom 17.09.2007 über die „Neuregelung der Telefoniermöglichkeiten in der JVA Fuhlsbüttel". In dem Aushang werden die Insassen darauf hingewiesen, dass die Anstalt gemäß § 32 Satz 3 StVollzG berechtigt sei, „den Telefonverkehr einzelner oder aller Insassen aus Gründen der Behandlung oder der Sicherheit und/oder Ordnung der Anstalt einzuschränken". Weiter heißt es in dem Schreiben: „Sie sind verpflichtet, ihre Gesprächspartnerinnen und -partner unmittelbar nach Herstellung der Telefonverbindung darüber zu informieren, dass eine Gesprächsüberwachung stattfinden kann. Diesen Hinweis haben Sie allen Ihren Gesprächspartnerinnen und -partnern mitzuteilen, soweit nicht im Folgenden Telefonate mit Personen oder Institutionen von der Überwachung ausdrücklich ausgenommen werden."

In dem Schreiben heißt es weiter: „Nicht überwacht werden Gespräche mit:

a) Verteidigern (eine Eintragung als „Rechtsanwalt" genügt nicht, um das Mithören zu begründen),

b) Volksvertretungen des Bundes oder der Länder bzw. deren Mitglieder,

c) dem Europäischen Parlament beziehungsweise dessen Mitgliedern,

d) dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,

e) der Europäischen Kommission für Menschenrechte,

f) dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe,

g) dem Datenschutzbeauftragten des Bundes oder der Länder,

h) Gesprächsteilnehmern, die in der Grünliste erfasst sind."

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Welche Rechtsnatur hat der Aushang vom 17.09.2007? Handelt es sich um eine Information, eine Anordnung, einen Verwaltungsakt oder um eine Allgemeinverfügung?

Bei dem Aushang handelt es sich um eine erläuternde Information über die sich aus dem Strafvollzugsgesetz (StVollzG) ergebende Rechtslage. Zugleich werden die Gefangenen über die ihnen nach dem Willen der Anstalt obliegende Mitteilungspflicht nach § 32 Satz 3 StVollzG unterrichtet (§ 33 Absatz 1 Satz 5 Hamburgisches Strafvollzugsgesetz (HmbStVollzG)).

2. Sind die Regelungen des Aushangs vom 17.09.2007 nach wie vor in Kraft?

Die Erläuterungen des Aushangs sind auch nach Inkrafttreten des Hamburgischen Strafvollzugsgesetzes (HmbStVollzG) verbindlich, da die Rechtslage sich insoweit nicht geändert hat.

a) Wenn nein, welche Regelungen sind aufgrund des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe, der Jugendstrafe und der Sicherungsverwahrung (Hamburgisches Strafvollzugsgesetz ­ HmbStVollzG vom 14. Dezember 2007) hinsichtlich der Telfonüberwachung getroffen worden?

b) Sind die Gefangenen hierüber informiert worden?

Entfällt.

c) Wenn ja, wann, mit welchem Inhalt und in welcher Form?

Siehe Antwort zu 2.

3. Was ist eine Grünliste?

Die sogenannte Grünliste enthält Telefonnummern von Personen und Institutionen, die allen Gefangenen uneingeschränkt zugänglich sein sollen, ohne dass es der in allen anderen Fällen zu beantragenden individuellen Genehmigung bedarf. In die Grünliste werden unter anderem Behörden, Gerichte, besondere Institutionen wie der Eingabenausschuss, die Bürgerschaftsfraktionen, die Öffentliche Rechtsauskunft, Schuldnerberatung, der Hamburgische Datenschutzbeauftragte, Einrichtungen der Fort- und Weiterbildung, Konsulate, Therapieeinrichtungen, Versandhandelsunternehmen, Wohnprojekte und Institutionen, die für die Entlassungsvorbereitung von Bedeutung sind, aufgenommen.

a) Auf welcher Rechtsgrundlage basiert die Grünliste?

Mit der allgemeinen Freigabe der in der Grünliste aufgeführten Telefonnummern macht die Vollzugsbehörde von der gesetzlichen Regelung, Telefonate im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen gestatten zu können und nach Maßgabe des Gesetzes auch überwachen zu dürfen, zugunsten der Gefangenen keinen Gebrauch. Einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage für diese die Gefangenen ausschließlich begünstigende Maßnahme bedarf es nicht.

b) Wer beziehungsweise welche Stelle erstellt die Liste der Gesprächsteilnehmer/-innen, die in der Grünliste erfasst sind?

Der zuständige Vollzugsleiter und der Sicherheitsdienstleiter, in der Regel auf Anregung der Gefangenen.

4. Können derzeit auch Telefongespräche mit Berufsgeheimnisträgern, insbesondere Rechtsanwältinnen/Rechtanwälten, Ärztinnen/Ärzte, Journalistinnen/Journalisten, Pastorinnen/Pastoren oder anderen Personen, die zum Personenkreis des § 203 StGB gehören, überwacht werden?

a) Wenn ja, welche und aufgrund welcher Rechtsgrundlage?

Ja, mit der Maßgabe, dass als Verteidigerinnen oder Verteidiger fungierende Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gemäß § 33 Absatz 1 Satz 4 i.V.m. § 31 Absatz 2 Satz 1 HmbStVollzG von der Überwachung ausgenommen sind. Der von der Überwachung ausgenommene Personenkreis ist in § 33 Absatz 1 Satz 4 HmbStVollzG in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 HmbStVollzG abschließend geregelt. Die genannten Berufsgruppen sind von dieser Regelung nicht erfasst.

5. Wie viele Telefongespräche wurden seit dem 17.09.2007 in der JVA Fuhlsbüttel abgehört? Wie viele Telefongespräche mit Personen, die zum Personenkreis des § 203 StGB gehören und Berufsgeheimnisträger sind?

Keine.

6. Können Gefangene eine Ausnahmegenehmigung erwirken, beispielsweise weil sie Gespräche mit Berufsgeheimnisträger/-innen, mit potentiellen Arbeitgeber/-innen oder Vermieter/-innen führen möchten? Wenn ja, welches Verfahren gibt es hierfür und seit wann ist es in Kraft?

Ja. Ein strukturiertes Verfahren ist nicht vorgesehen. Die Entscheidung wird unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände getroffen.

7. Welche Regelungen gelten in den anderen Justizvollzugsanstalten?

a) in der JVA Billwerder

b) in der JVA Glasmoor

c) in der JVA Hahnöfersand

d) in der Untersuchungshaftanstalt

Die Regelungen in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Billwerder und in der Untersuchungshaftanstalt lauten entsprechend. Die JVA Hahnöfersand beschränkt die Information auf den allgemeinen Hinweis der gesetzlich gegebenen Mithörmöglichkeit. In der JVA Glasmoor als Anstalt des offenen Vollzuges werden Telefongespräche nicht überwacht.

8. Welche Regelungen gelten für Abschiebehäftlinge?

Telefongespräche von Abschiebungshaftgefangenen werden nicht überwacht.

9. Welche Voraussetzungen müssen Gefangene erfüllen, um Telefongespräche führen zu können? Welche Kosten entstehen den Gefangenen für die Telefongespräche ins deutsche und internationale Festnetz beziehungsweise in die Mobilfunknetze?

Grundsätzlich steht die Möglichkeit zu telefonieren jedem Gefangenen offen, es sei denn, er ist im Einzelfall aus besonderen Gründen hiervon ausgeschlossen. Die Kosten orientieren sich an den Preisen der Telekom und betragen zurzeit

- für Ortsgespräche im sogenannten Festnetz 0,1 Euro/Minute

- für Ferngespräche im Festnetz 0,1 Euro/30 Sekunden

- für Gespräche in Mobilfunknetze 0,1 Euro/8,6 Sekunden.

Ein einheitliches internationales Festnetz steht nicht zur Verfügung. Vielmehr variieren die Kosten in Abhängigkeit von dem jeweils angerufenen Land.