Gefahrenort Lübecker Straße Identitätsfeststellungen Aufenthaltsverbote Platzverweise Gewahrsamnahmen Straftaten

Sind die Identitätsfeststellungs- und Kontrollbefugnisse nach § 12 SOG und §§ 3, 4 PoIDVG nach Ansicht des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde insgesamt ausreichend für eine wirksame Gefahrenabwehr? Wenn ja, warum? Wenn nein, wo werden welche Defizite bei den Eingriffsbefugnissen gesehen?

Eine Bewertung ist erst nach Abschluss der rechtlich vorgesehenen Evaluation möglich. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

7. Wurden die entsprechenden Dienstvorschriften, Fachanweisungen et cetera aus dem Sommer 2005 mittlerweile weiterentwickelt?

Wann und inwiefern? Hat es in der Rechtsanwendung Unsicherheiten oder andere Probleme gegeben?

Die Dienstvorschriften sind bei Bedarf ergänzt und angepasst worden. So wurde die vorläufige Fachanweisung über die Ausweisung von Gefahrengebieten im Sinne des § 4 Absatz 2 PolDVG aus dem Sommer 2005 überarbeitet und durch die endgültige Fassung vom Oktober 2006 ersetzt. Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

8. Hat es im Hinblick auf die Anwendung der Kontrollbefugnisse Beschwerden, Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gegeben?

Wenn ja, wann, welchen Inhalts und mit welchem Ergebnis?

Im Zeitraum 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2008 gab es 21 Beschwerden. Neun Beschwerden richteten sich gegen das Verhalten der Polizeibeamten. Hiervon waren sechs Beschwerden unberechtigt, zwei Beschwerden waren berechtigt und ein Beschwerdevorgang ist noch nicht abgeschlossen. 12 Beschwerden richteten sich gegen die Maßnahme an sich. Hiervon waren acht Beschwerden unberechtigt und vier berechtigt. Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren gab es nicht.