In den letzten Jahren hat die Bedeutung der Privatschulen in Hamburg kontinuierlich zugenommen

Genehmigungsvoraussetzungen und Förderung von Ersatzschulen Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes (GG) legt fest: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

In den letzten Jahren hat die Bedeutung der Privatschulen in Hamburg kontinuierlich zugenommen. Mittlerweile besuchen rund 9 Prozent der Schülerinnen und Schüler eine nichtstaatliche Einrichtung. Neben gemeinnützigen Schulträgern treten im Privatschulwesen auch verstärkt kommerzielle Schulträger auf. Ein Beispiel ist die Phorms Management AG. Ihr vorrangiges Ziel ist es, durch den Privatschulbetrieb Gewinne zu erwirtschaften (siehe „Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung" vom 03.12.2006).

Der Hamburger Senat fördert Privatschulen. Als Finanzhilfe erhält ein Schulträger für jede Schülerin und jeden Schüler aus Hamburg einen Prozentsatz der Kosten eines staatlichen Schülers pro Jahr, der als Schülerkostensatz bezeichnet wird (§§ 15 fortfolgende HmbSfTG). Die Schülerkostensätze betragen im Jahr 2008 noch 77,5 Prozent der staatlichen Schülerjahreskosten des Vorjahres und steigen in 2,5 Prozentschritten bis zur Höhe von 85 Prozent ab dem Jahr 2011 (§§ 16 HmbSfTG). Dies wurde und wird von den staatlichen Schulen bezahlt, die massiven Kürzungen unterzogen wurden.

Überdies dürfen Eltern das Schulgeld für Privatschulen bis 2011 als Sonderausgabe von der Einkommensteuer absetzen.

Daher fragen wir den Senat:

1. Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer der Schulformen und Bildungsgänge nach den §§ 14 bis 18 und §§ 20 bis 27 HmbSG entsprechen (allgemeine Ersatzschulen), betrug im Jahr 2004 65 Prozent der Schülerjahreskosten. Bis zum Jahr 2011 werden die Fördermittel auf 85 Prozent der Schülerjahreskosten erhöht. Wir fragen:

a) Welche Gründe haben dazu geführt die Fördersätze für Ersatzschulen zu erhöhen?

b) Warum sollen die Fördersätze auf 85 Prozent angehoben werden?

c) Wie stellen sich die Fördersätze für Ersatzschulen von Hamburg im Vergleich mit den anderen Bundesländern dar? Bitte Jahresbetrag pro Schüler für die verschieden Formen von Ersatzschulen auflisten.

In den Bundesländern finden jeweils ganz unterschiedliche Regelungen für die finanzielle Förderung der Schulen in freier Trägerschaft Anwendung, sodass ein direkter Vergleich der Jahresbeträge pro Schülerin/Schüler nicht möglich ist. Eine tabellarische Übersicht der Kultusministerkonferenz (KMK) über die Finanzierung der privaten Ersatzschulen in der Bundesrepublik Deutschland (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. März 2004 in der Fassung vom 22. Juni 2006) findet sich unter: www.kmk.org/doc/beschl/Uebersicht_Privatschulfinanzierung_22-06-2006.pdf.

d) Wie werden die Kosten eines Schülers an staatlichen Schulen ermittelt?

e) Welche Kriterien bilden die Grundlage für die Berechnung?

f) Welche Beträge wurden bei der Berechnung der Schülerkostensätze für die verschiedenen Schularten errechnet?

g) Wann wurden die Schülerkostensätze letztmalig festgesetzt und in welchen Zeitintervallen werden sie angepasst?

Die Schülerjahreskosten werden anhand von kameralistischen Daten der Haushaltsaufstellung und der Personalorganisation ermittelt. Sie setzen sich aus einem Personalkostenanteil, einem Sachkostenanteil sowie einer kalkulatorischen Miete zusammen. Grundlage für die Ermittlung des Personalkostenanteils sind die auf Haushaltsjahre umgerechneten Personalbedarfe und durchschnittlichen Personalkostenwerte entsprechend der Struktur der jeweiligen Haushaltskapitel. Der Sachkostenanteil berechnet sich aus der Summe der kapitelbezogenen Ausgaben und kapitelbezogenen Einnahmen. Hinzu kommt ein Aufschlag für kapitelübergreifende Sachkosten, die nicht einer Schulform zugeordnet werden können (zum Beispiel Schulspeisung und Fahrgelder). Die kalkulatorische Miete wird auf Grundlage der Musterraumprogramme und der Orientierungsfrequenz mit 7 Euro pro Quadratmeter und Monat ermittelt. Die Schülerjahreskosten werden in sogenannte Maßnahmen untergliedert, die kapitelweise auf Schulformen, Klassenstufen und Organisationsformen (zum Beispiel Integrationsklassen) heruntergebrochen werden. Die Kennzahlen für die Sonderschulen werden nach Förderschwerpunkten gebildet.

Die Schülerkostensätze belaufen sich gemäß § 15 Hamburgisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG) auf einen Vom-Hundert-Anteil der Schülerjahreskosten des Vorjahres. Maßgeblich sind die Haushaltskennzahlen, wie sie im Haushaltsplan für das Bewilligungsjahr ausgewiesen werden. Für das Bewilligungsjahr 2004 betrug der Anteil 65 vom Hundert, für 2005 70 vom Hundert und für 2006

72,5 vom Hundert (Entwicklung der Sätze siehe Anlage zu Frage 2. a) und 2. b)). Die Anteile steigen gemäß § 16 HmbSfTG jährlich um 2,5 vom Hundert auf 85 vom Hundert im Jahre 2011. Die entsprechenden Haushaltskennzahlen sind in den Produktinformationen der Haushaltspläne für die Haushaltsjahre 2004, 2005/2006 und 2007/2008 abgebildet. Bei Doppelhaushalten wurden diese nach Ablauf des ersten Haushaltsjahres auf der Grundlage der jeweils aktualisierten Personalkostentabelle angepasst und im Rahmen der Berichterstattung über den Haushaltsverlauf der Bürgerschaft mitgeteilt.

Die Schülerkostensätze wurden zuletzt im Januar 2008 festgesetzt. Aufgrund der Steigerung des Vom-Hundert-Anteils werden sie jährlich angepasst.

h) Wird im Genehmigungsverfahren berücksichtigt wie hoch die tatsächlichen Schülerkosten der Ersatzschulen sind, die einen Antrag stellen? Wenn nein: Warum nicht?

Nein, dies hat der Gesetzgeber in Artikel 7 Absätze 4 und 5 Grundgesetz sowie § 6 HmbSfTG nicht vorgesehen. Eine dauerhafte Gewinnerzielung aus öffentlichen Leistungen ist aber durch § 14 Absatz 1 HmbSfTG ausgeschlossen.

2. Wie hat sich die Regelfinanzhilfe gemäß §§ 14 fortfolgende HmbSfTG, differenziert nach Schularten, seit dem Schuljahr 2001/2002 entwickelt?

a) pro Schüler für allgemein bildende Schulen in freier Trägerschaft aufgeschlüsselt nach den Schularten,

b) pro Schüler für berufliche Schulen in freier Trägerschaft?

Siehe Anlage.

c) Wie haben sich die Investitionszuwendungen für Ersatzschulen einschließlich Sonderschulen in freier Trägerschaft seit 2001 entwickelt?

Die nachfolgend aufgeführten Zahlungen erfolgten aus dem Förderprogramm „Zuwendungen für Bauinvestitionen und Infrastrukturmaßnahmen an allgemeinen Schulen in freier Trägerschaft" (Haushaltstitel 3010.893.01). Private Sonderschulen sind mit dem genannten Programm nicht gefördert worden, da sie bereits nach dem HmbSfTG zu 100 Prozent der Schülerjahreskosten staatlich gefördert werden. Das Investitionsprogramm war befristet von 2002 bis 2007. Die ersten Zuwendungsbescheide wurden im Jahr 2003 erlassen.

d) Wie hoch sind die Gebühren für das Genehmigungsverfahren einer Ersatzschule beziehungsweise die Erweiterung einer Genehmigung und wann wurden diese Gebühren zuletzt erhöht?

Die Gebühren für das Genehmigungsverfahren einer Ersatzschule beziehungsweise die Erweiterung einer Genehmigung einer Ersatzschule betragen 1.307 bis 2.614 Euro gemäß der Gebührenordnung für das Schulwesen sowie für die Bereiche der Berufsbildung und der allgemeinen Fortbildung vom 7. Dezember 1993, zuletzt geändert am 4. Dezember 2007 (Anlage B Verwaltungsgebühren Nr. 5.1).

Diese Gebühren wurden zuletzt mit der „Einundzwanzigsten Verordnung zur Änderung gebühren- und kostenrechtlicher Vorschriften" vom 3. Dezember 2002

(HmbGVBl Nr. 52. S. 311) zum 1. Januar 2003 erhöht.

e) Welche Möglichkeiten sieht der Senat, die Schülerjahreskosten in Hamburg ohne Qualitätsverlust zu senken, um freiwerdende Mittel zum Beispiel in die Ganztagsbetreuung zu investieren? Bitte mit Begründung.

Die zuständige Behörde sieht dazu keine Möglichkeit, da eine Reduzierung der Personal- und Sachkosten sowie der kalkulatorischen Miete zu einer Einschränkung des gegenwärtigen Leistungsangebots führen würde, die auch Qualitätseinbußen zur Folge hätte.