Zusatzversorgungsansprüche

Für die Festsetzung der Zusatzversorgungsansprüche nach dem HmbZVG ist unter anderem die Ermittlung von ruhegeldfähigen Bezügen notwendig. Das für die FHH früher gültige Tarifsystem, auf das sich das HmbZVG bezieht, hat sich inzwischen grundlegend verändert.

Durch die Einführung des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 wurde die alte Vergütungs- und Lohnstruktur nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und dem Manteltarifvertrag für Arbeiter (MTArb) ab 1. November 2006 durch eine neue Entgeltstruktur nach dem TV-L ersetzt.

Die Vorschriften im HmbZVG, die sich auf die Arbeitseinkünfte der Beschäftigten beziehen, sind insoweit nicht mehr aktuell und müssen angepasst werden.

Auch einige gesetzliche Vorschriften, auf die im HmbZVG Bezug genommen wird, haben sich geändert. Insbesondere die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern beim Kindergeld im Einkommensteuergesetz und die Anhebung der Regelaltersgrenze im Sechsten Begründung

Buch Sozialgesetzbuch haben direkte Auswirkungen auf die Leistungen nach dem HmbZVG.

Hinzu kommt, dass Beschäftigte anderer Arbeitgeber ein Rückkehrrecht in den hamburgischen öffentlichen Dienst haben und davon Gebrauch machen. Diesen Beschäftigten wurde wie erwähnt zugesichert, dass die bei dem anderen Arbeitgeber zurückgelegte Beschäftigungszeit als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit nach dem HmbZVG anerkannt wird. Diese Zusicherung berücksichtigt nicht die vom hamburgischen Zusatzversorgungsrecht abweichenden Versorgungsregelungen des anderen Arbeitgebers.

Wie oben ausgeführt, konnten Zusatzversorgungsansprüche für denselben Zeitraum teilweise auch über den anderen Arbeitgeber erworben werden, so dass Doppelversorgungen möglich sind. Auch konnte die Eigenleistung des Arbeitnehmers zur Zusatzversorgung gegen eine Minderung der späteren Versorgung abgewählt werden; trotzdem würde bei bestehender Rechtslage Anspruch auf eine ungekürzte Versorgungsleistung durch die FHH bestehen.

Dies wäre mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht zu vereinbaren.

3. Ziel Ziel dieses Gesetzentwurfes ist es, durch die Anpassung aller änderungsbedürftigen Vorschriften im HmbZVG wieder die volle Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gesetzes herzustellen. Außerdem soll für den Personenkreis der Rückkehrenden sichergestellt werden, dass einerseits die zugesicherten Versorgungsanwartschaften erhalten bleiben, andererseits aber Ungerechtigkeiten (Überversorgung; volle Versorgung trotz fehlenden Eigenbeitrags) vermieden werden.

4. Lösung

Die Vorschriften des HmbZVG, die sich auf das Arbeitseinkommen der Beschäftigten beziehen, werden redaktionell angepasst. Dasselbe gilt für die Vorschriften, die sich auf geänderte gesetzliche Bestimmungen beziehen. Dazu kommen einige Klarstellungen im Gesetz, die eine größere Transparenz bei der Rechtsanwendung gewährleisten.

Eine Überversorgung von Rückkehrenden in den hamburgischen öffentlichen Dienst wird durch die Einführung von Minderungsvorschriften in das HmbZVG verhindert.

Diese Vorschriften stellen sicher, dass die bei einem anderen Arbeitgeber vorgenommene Wahl eines von der hamburgischen Zusatzversorgungsregelung abweichenden Versorgungsmodells, wie z. B. der Übertritt zur Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder der Abwahl des Eigenbeitrages zu den Versorgungsausgaben, bei der Festsetzung des Ruhegeldes angemessen berücksichtigt wird. Der verfassungsrechtliche Grundsatz des Vertrauensschutzes steht dem nicht entgegen, denn die Rückkehrenden konnten bei der Abwahl des Eigenbeitrages nicht auf eine ungekürzte Zusatzversorgung vertrauen bzw. bei eigener Zusatzversorgung über den anderen Arbeitgeber nicht auf eine doppelte Zusatzversorgung durch die FHH erwarten.

5. Kosten

Die redaktionellen Anpassungen des HmbZVG sind kostenneutral. Die Einführung der übrigen Vorschriften führt zu einem etwas höheren Verwaltungsaufwand für die Festsetzung der Zusatzversorgungsansprüche, der aber zurzeit nicht quantifizierbar ist.

II. Einzelvorschriften

Zu § 1 (Änderungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes) Nummer 1 (§ 1) Redaktionelle Anpassung; die Bezeichnungen „Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter" sind seit der Einführung des TV-L überholt. Die Bezeichnungen „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer" stellen klar, das nur die Tarifbeschäftigten der FHH vom Geltungsbereich des Gesetzes erfasst sind (nicht Beamtinnen und Beamte). Nummer 2 (§ 3) Redaktionelle Anpassungen in Absatz 1.

Die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung wird durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung ­ RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ­ vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) stufenweise vom fünfundsechzigsten auf das siebenundsechzigste Lebensjahr angehoben. Der direkte Verweis in Satz 3 auf die bisherige Regelaltersgrenze, das fünfundsechzigste Lebensjahr, wird daher durch einen allgemeinen Verweis auf die Regelaltersgrenze ersetzt.

Die Formulierung „befristete Rente auf Zeit" in Satz 4 bezeichnet zweimal denselben Sachverhalt und wird sprachlich geglättet.

Der Verweis in Satz 4 auf die tariflichen Vorschriften von BAT und MTArb über das Ruhen eines Arbeitsverhältnisses infolge einer Bewilligung einer Rente auf Zeit wird durch einen Verweis auf die entsprechende Vorschrift im TV-L ersetzt.

Nummer 3 (§ 4)

Redaktionelle Anpassung an das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, Ersetzung des direkten Verweises auf die bisherige Regelaltersgrenze, das fünfundsechzigste Lebensjahr, durch einen allgemeinen Verweis auf die Regelaltersgrenze (siehe schon Nummer 2).

Redaktionelle Änderung; Klarstellung, dass die Elternzeit nach dem zum 1. Januar 2007 eingeführten Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ebenfalls als Wartezeit mitzählt.

Nummer 4 (§ 6)

In Absatz 1 wird ein neuer Satz angefügt, um sicherzustellen, dass bei der Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber, für die der Eigenbeitrag zu den Versorgungslasten abgewählt und dafür eine Kürzung der Zusatzversorgung in Kauf genommen wurde, das Ruhegeld angemessen gemindert wird. Dafür wird eine zeitratierliche Kürzungsberechnung eingeführt, damit nur derjenige Anteil des Ruhegeldes gekürzt wird, der auf die Zeit ohne Zahlung des Eigenbeitrages entfällt. Die Zeiten ohne Beitragszahlung werden bei einer zweiten Berechnung der ruhegeldfähigen Beschäftigungszeit zu 90 % berücksichtigt.

Dies deshalb, weil der Aufwand für eine volle Versorgung mit einem Anteil von 10,5 % der Bruttobezüge angenommen wird (Höhe des Versorgungszuschlages für ohne Bezüge beurlaubte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, siehe Mitteilungen für die Verwaltung 1983, Seite 199). Die Höhe des Eigenbeitrages (zurzeit 1,25 % der Bruttobezüge) macht davon gerundet 10 % aus. Die auf diese Weise geminderte Beschäftigungszeit wird zu der zuvor ermittelten ungeminderten Beschäftigungszeit ins Verhältnis gesetzt und mit dem nach den vorhergehenden Vorschriften errechneten Ruhegeld multipliziert. Ergebnis ist das gekürzte Ruhegeld. Für die Berechnung der geminderten Zeiten werden nur Beschäftigungszeiten nach Einführung des Eigenbeitrages ab 1. August 1999 berücksichtigt. Diese Regelung ist notwendig, um Doppelversorgungen zu vermeiden, die sich aus der Ruhegeldfähigkeit von Zeiten der Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber mit einer abweichenden Versorgungsregelung ergeben. Insbesondere gilt dies für Versorgungsansprüche von in den Dienst der FHH zurückgekehrten Beschäftigten des ehemaligen LBK Hamburg gegenüber der VBL. Der Minderungsbetrag wird durch eine zeitratierliche Berechnung ermittelt, indem die als ruhegeldfähig berücksichtigte Zeit zur Gesamtzeit, die der Berechnung der Leistung des anderen Versorgungsträgers zu Grunde liegt, ins Verhältnis gesetzt wird. Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung zählen nicht mit, wenn der Beschäftigte die Versicherungsbeiträge allein getragen hat.

Die Höhe der anrechenbaren Leistung eines anderen Versorgungsträgers wird einmalig zu Beginn der Zahlung des Ruhegeldes oder, wenn der Zahlungsbeginn der anderen Versorgungsleistung später eintritt, mit Beginn der Zahlung des anderen Versorgungsbezuges ermittelt und dann festgeschrieben. Damit soll diese Anrechnungsvorschrift möglichst systemkonform und handhabbar gestaltet werden.

Nummer 5 (§ 7)

Die Vorschrift wird auf Grund umfangreicher redaktioneller Anpassungen an den TV-L und das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz an vielen Stellen geändert.

Absatz 1 wird an die neuen Bezeichnungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihr Arbeitsentgelt im TV-L angepasst. Die Bezeichnung Angestellte wird dabei durch die allgemeinere Bezeichnung Beschäftigte, die auch ehemalige Arbeiter umfasst, ersetzt. Die Bezeichnung Grundvergütung wird durch die allgemeinere Bezeichnung Tabellenentgelt, die Bezeichnung Vergütungsgruppe durch die allgemeinere Bezeichnung Entgeltgruppe ersetzt. Als Tabellenentgelt gilt auch das Entgelt aus der individuellen Zwischenstufe und der individuellen Endstufe (Niederschriftserklärung zu § 15 TV-L).

Die Regelungen zum Ortszuschlag für Angestellte werden gestrichen, da die Zahlung eines Ortszuschlages im TV-L nicht mehr vorgesehen ist.

Der frühere Absatz 2 entfällt, da er inhaltlich mit Absatz 1 identisch ist und die Bezeichnung Beschäftigte in Absatz 1 auch die früheren Arbeiter umfasst.

Im neuen Absatz 2 (früher Absatz 3) werden die Bezeichnungen Vergütung oder Lohn durch die Bezeichnung Entgelt ersetzt oder ergänzt. Außerdem werden hinter Nummer 3 die Nummern 4 bis 6 angefügt, um die Ruhegeldfähigkeit besonderer Entgeltbestandteile klarzustellen. Dies sind der Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 TV-L (da es sich um einen Betrag im Zusammenhang mit der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe handelt, ist die Einschränkung des neuen Absatzes 8 auch hier anzuwenden), der Strukturausgleich im Sinne der Anlage 3 zum TVÜ-Länder (da es sich um einen Ausgleich entgangener Bewährungs-, Fallgruppen- und Zeitaufstiege handelt, ist hier keine Einschränkung im Sinne des neuen Absatz 8 vorzunehmen) und die Zulage nach § 16 Absatz 5 Satz 2 TV-L von bis zu 20 % der Stufe 2 für Beschäftigte mit einem Entgelt der Endstufe einer Entgeltgruppe (die vorweg gewährten höheren Entgeltstufen nach § 16 Absatz 5 Satz 1 TV-L sind ruhegeldfähig nach Absatz 1).

Im neuen Absatz 3 (früher Absatz 4) wird ein neuer Satz 2 angefügt, um klarzustellen, dass kinderbezogene Entgeltbestandteile weiterhin nicht ruhegeldfähig sind, auch nicht in Form von Besitzstandzulagen.

Im neuen Absatz 4 (früher Absatz 5) wird der direkte Verweis auf die bisherige Regelaltersgrenze, das fünfundsechzigste Lebensjahr, durch einen allgemeinen Verweis auf die Regelaltersgrenze ersetzt.

In dem neuen Absatz 5 (früher Absatz 6), Absatz 6 (früher Absatz 7) und Absatz 8 (früher Absatz 9) wird jeweils die Bezeichnung Vergütungs- oder Lohngruppe durch die Bezeichnung Entgeltgruppe ersetzt. Außerdem wird in Absatz 6 der Verweis auf die Absätze 1 und 2 aktualisiert.

Im neuen Absatz 9 (früher Absatz 9a) werden in Satz 1 der Hinweis auf die übrigen Absätze redaktionell angepasst und in Satz 2 die Bezeichnungen Entgelte, Entgeltgruppe und Entgelttarifvertrag eingefügt.

Nummer 6 (§ 8) Redaktionelle Änderung; Ersetzung der veralteten Begriffe Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter durch die Begriffe Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Nummer 7 (§ 9)

Die Vorschrift wird aufgehoben, da sie gegenstandslos geworden ist. Diese Vorschrift war als Ergänzung zur Wiedereinstellungsverpflichtung des Arbeitgebers bei Wegfall einer Erwerbsminderung im früheren § 59 Absatz 5 BAT (West) eingeführt worden. Diese Wiedereinstellungsverpflichtung wurde in § 33 TV-L nicht aufgenommen, so dass die in § 9 festgelegten Pflichten des Arbeitnehmers ins Leere gehen.

Nummer 8 (§ 10)

Redaktionelle Anpassung an den TV-L; Ersatz der Bezeichnungen Krankenlohn, Urlaubslohn und Urlaubsvergütung durch die Bezeichnung Entgeltfortzahlung bei Urlaub oder im Krankheitsfall.

Redaktionelle Anpassung an die Aufhebung von § 9 (siehe oben Nummer 7) durch Streichung von Absatz 2 Nummer 3. Dafür wird eine neue Nummer 3 als Ergänzung zu § 3 Absatz 1 Satz 4 eingefügt, um klarzustellen, dass ein Ruhegeld nicht nach Ablauf einer befristeten Rente oder nach Entzug einer unbefristeten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weitergezahlt wird.

Nummer 9 (§ 17)

Redaktionelle Anpassung. Der frühere Satz 4 des § 32 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes wurde durch Artikel 1 Nummer 18 des Jahressteuergesetzes 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2882) aufgehoben.

Redaktionelle Anpassung an die Senkung der Altersgrenze in § 32 Absatz 4 Nummer 3 Einkommensteuergesetz durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom siebenundzwanzigsten auf das fünfundzwanzigste Lebensjahr, die im Übrigen durch den Verweis in Absatz 1 Satz 2 bereits berücksichtigt wird. Die Anpassung soll klarstellen, dass die Voraussetzungen für die Zahlung eines Waisengeldes über die neue Altersgrenze hinaus vor Erreichen dieser Altersgrenze vorliegen müssen. Zum Übergangsrecht siehe Begründung zu § 2 des vorliegenden Gesetzes.

Nummer 10 (§ 20) Redaktionelle Klarstellung, dass nur das Zusammentreffen einer Versorgung aus einer eigenen Beschäftigung mit einer Hinterbliebenenversorgung zum Ruhen einer der beiden Versorgungen führt. Dies soll verhindern, dass Versorgungsansprüche, die aus nebeneinander bestehenden (Teilzeit-) Beschäftigungsverhältnissen bei der FHH erworben wurden, gegeneinander aufgerechnet werden.

Nummer 11 (§ 22)

Aktualisierung von Absatz 1; die Verschiebung des Zahlungstermins auf das Ende des Monats wurde bereits zum Jahreswechsel 2004/2005 durchgeführt.

Absatz 4 wird neu eingefügt, um klarzustellen, dass überzahlte Versorgungsbezüge nach dem Tode des oder der Versorgten auch von Dritten, die über die Bezüge verfügt haben, zurückzuzahlen sind.

Nummer 12 (§ 23) Klarstellung, dass die Antragsfrist von einem Jahr auch dann gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Erwerbsminderung nicht endet, sondern wegen Bezuges einer befristeten Rente lediglich ruht.

Nummer 13 (§ 24)

Anpassung an die endgültige Änderung des Zahlungstermins in § 22. Die Zuwendung wird seit der Umstellung des Zahlungstermins am letzten Tag des Monats November ausgezahlt, damit sie den Versorgten zu den Weihnachtsfeiertagen im Dezember zur Verfügung steht. Beginnt die Versorgungszahlung im Dezember, wird die Zuwendung mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt, da für den Monat November keine Bezüge zustehen.

Redaktionelle Ergänzung zur Änderung in § 20. Es wird klargestellt, dass nur das Zusammentreffen einer Zuwendung aus einer Versorgung aus einer eigenen Beschäftigung mit einer Zuwendung aus einer Hinterbliebenenversorgung zum Ruhen einer der beiden Zuwendungen aus diesen Versorgungen führt.

Nummer 14 (§ 25)

Die Vorschrift hat keine praktische Bedeutung und wird deshalb aufgehoben. Bei der Gewährung von Unfallentschädigungen handelt es sich um eine Bestimmung aus dem Beamtenrecht, die keine Entsprechung im Tarifrecht hat.

Im Übrigen sind die Beschäftigten der FHH über die Unfallkasse Nord unfallversichert und damit ausreichend gegen Dienst- und Arbeitsunfälle abgesichert.

Nummer 15 (§ 29) Redaktionelle Anpassung an das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz; der direkte Verweis auf die bisherige Regelaltersgrenze, das fünfundsechzigste Lebensjahr, wird durch einen allgemeinen Verweis auf die Regelaltersgrenze ersetzt.

Zu § 2 (Schlussbestimmungen) Absatz 1 Der Inkrafttretens-Zeitpunkt des Satzes 2 zum Beginn eines Monats dient der Rechtssicherheit bei der Anwendung des Gesetzes.

Die abweichende Regelung in Satz 1 soll sicherstellen, dass der Personenkreis, der von den Änderungen in § 1 Nummer 4 betroffen ist, vollständig erfasst wird.

Absatz 2 Diese Übergangsvorschrift stellt klar, dass im Rahmen eines Besitzstandsschutzes die Absenkung der Altersgrenze für die Erfüllung der Voraussetzungen zur Weiterzahlung eines Waisengeldes über die Altersgrenze hinaus nicht für bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandene Waisen gilt, die bereits ein Waisengeld beziehen.

Übergangsvorschriften für Rückkehrerinnen und Rückkehrer in den Dienst der FHH sind nicht erforderlich, weil sie bei der Abwahl des Eigenbeitrages nicht auf eine ungekürzte Zusatzversorgung vertraut haben können bzw. bei eigener Zusatzversorgung über den anderen Arbeitgeber nicht auf eine doppelte Zusatzversorgung durch die FHH vertrauen durften.

Absatz 3 Diese Ermächtigung soll die zeitnahe Veröffentlichung einer gültigen Fassung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes ermöglichen.