Ziele des "Betreuten Wohnens"

Diese Grundsätze gelten für Betreuungszuschläge, die für Betreuungsleistungen in Wohnungen des "Betreuten Wohnens" erhoben werden, sofern der Betreuungszuschlag als Leistung nach §75 BSHG beantragt wird.

2. Ziele des "Betreuten Wohnens":

Mit dem "Betreuten Wohnen" im Alter wird das Ziel verfolgt, die Vorteile privater mit denen institutioneller Wohnformen zu verbinden, um die Selbständigkeit der Lebens- und Haushaltsführung älterer Menschen zu erhalten, zu sichern und zu stärken.

Die Privatheit, Autonomie und Selbständigkeit des Einzelnen sollen erhalten bleiben; gleichzeitig sollen ein hohes Maß an Sicherheit und die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfs- und Betreuungsleistungen gewährleistet werden.

3. Definition

In Wohnkomplexen des "Betreuten Wohnens" werden Wohnungen für eine oder für zwei Personen angeboten, die nach Lage, Größe, Zuschnitt und Ausstattung den Bedürfnissen älterer Menschen besonders entsprechen.

Bei Bedarf können hauswirtschaftliche, pflegerische, persönliche und kommunikative Dienstleistungen entsprechend den vereinbarten Leistungskatalogen (Ziff. 7) in Anspruch genommen werden. Betreuten Altenwohnungen sind Gemeinschaftsflächen zugeordnet. Personen, die i.d.R. 60 Jahre alt und nicht mehr berufstätig sind, können eine betreute Wohnung beziehen.

Bei Altenwohneinrichtungen, die im Rahmen des sozialen Wohnungsbaus errichtet wurden, sind die Einkommensgrenzen des II. Wohnungsbaugesetzes zu beachten.

Bei Paaren muss mindestens eine Person die Bedingungen erfüllen.

5. Ausgangslage Betreute Wohnungen werden in Hamburg seit vielen Jahren in öffentlich geförderten Altenwohnanlagen und Altenwohnheimen angeboten.

Ausschlaggebend für die rechtliche und tatsächliche Zuordnung sind

- der Bewilligungsbescheid der Hamburgischen Wohnungsbaukreditanstalt (WK) und/ oder

- der Umfang der vom Betreuungsträger angebotenen und vereinbarten Betreuungsleistungen.

Betreuungsträger sind i.d.R. Träger der freien Wohlfahrtspflege.

Altenwohnanlagen

Bei im Sozialen Wohnungsbau geförderten Altenwohnanlagen wurden i.d.R. Gemeinschaftsflächen von 1 qm je Wohnung mit gefördert.

Die Betreuungsträger schließen mit dem Mieter einen Betreuungsvertrag ab. Voraussetzung ist die Genehmigung der WK gem. §27 Neubaumieten- Verordnung.

Die Betreuungsträger koppeln i.d.R. den Betreuungsvertrag mit dem Mietvertrag auf der Basis von §9 Abs. 6 Wohnungsbindungsgesetz.

Bei anders öffentlich geförderten Altenwohnanlagen ist die Voraussetzung zur Erhebung eines Betreuungszuschlages und Koppelung an den Mietvertrag die Zustimmung der BAGS.

Altenwohnheime

Altenwohnheime wurden im Rahmen der Wohnheimförderung gem. §68 des II. Wohnungsbaugesetzes, einschließlich von Gemeinschaftsflächen von 10 % der Wohnfläche, gefördert.

Die Wohnkomplexe sind i.d.R. mit einer zentralen internen Rufanlage ausgestattet.

Das Wohnungsbindungsgesetz ist für Wohnheime nicht anwendbar (§20 WBiG).

Die WK hat deshalb i.d.R. durch den Bewilligungsbescheid festgelegt, dass und welche Bestimmungen des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe im einzelnen anzuwenden sind.

Für Altenwohnheime gilt das Heimgesetz. Der Betreuungsvertrag hat häufig den Heimvertrag ersetzt.

Abs. 5.1.2 gilt entsprechend.

6. Betreutes Wohnen

Die Wohn- und Angebotsformen "Betreute Altenwohnanlagen" und "Betreute Altenwohnheime" werden künftig als "Betreutes Wohnen" bezeichnet.

Neben dem Mietvertrag wird ein Betreuungsvertrag über die Standardleistungen abgeschlossen, ggf. auch ein Vertrag über die Wahlleistungen.

7. Leistungsspektrum

Die Standardleistungen des Trägers des "Betreuten Wohnens" richten sich nach dem Leistungskatalog für Standardleistungen (Anlage 1 und 1a).

Die Definitionen der verwendeten Begriffe Auskunft, Beratung, Vermittlung und Hilfestellung ergeben sich aus der Anlage 2.

Über diese Standardleistungen hinaus kann der Träger des "Betreuten Wohnens" selbst oder durch Vermittlung weitere Leistungen anbieten (Wahlleistungen). Beispiele möglicher Wahlleistungen sind in Anlage 3 aufgeführt.

8. Entgelte

Neben der Miete inklusive der normalen Betriebskosten ist der Betreuungszuschlag zur pauschalen Abgeltung der Standardleistungen (Anlage 1 und 1a) zu entrichten.

Der Träger des "Betreuten Wohnens" informiert den Mieter über die Zusammensetzung des Betreuungszuschlages.

Die Kosten für die einrichtungsspezifischen Wahlleistungen werden individuell, je nach Inanspruchnahme, in Rechnung gestellt. Anlage 1 zu den Grundsätzen für das "Betreute Wohnen" und die Ermittlung von Betreuungszuschlägen für Einrichtungen des "Betreuten Wohnens". Katalog der Standardleistungen (1) Leistungen, die pauschal durch den Betreuungszuschlag abgedeckt und von allen Mieterinnen und Mietern bezahlt werden.

1. Allgemeine regelmäßige Sprechzeiten in der Altenwohnanlage, mindestens zweimal wöchentlich zwei Stunden, die durch Aushang bekanntgegeben werden: Beratung von Mieterinnen und Mietern in persönlichen Angelegenheiten, Beratung von Angehörigen in Bewohnerangelegenheiten, Beratung bei der Suche nach einem geeigneten Pflegeplatz, Hilfestellung bei Anträgen und behördlichem Schriftwechsel.

2. Unterstützung bei der Bewältigung des Alltags in gesundheitlichen Krisensituationen: Vermittlung von Hilfsdiensten, Vermittlung von ambulanten Diensten, Kurzzeit- und Tagespflegeeinrichtungen, Benachrichtigung von Angehörigen sowie Herbeirufen eines Arztes im Krankheitsfalle der/ des Betreuten, Vermittlung von Krankentransporten, Information und Kontaktherstellung bzgl. Pflegehilfsmitteln.

3. Kleinere individuelle nicht regelmäßig wiederkehrende Hilfestellungen in besonderen Fällen.

4. Organisation eines einrichtungsspezifischen Kultur- und Freizeitprogrammes möglichst unter Einbeziehung des Stadtteils.

5. Bereitstellung von Gemeinschaftsräumen und deren Reinigung.

6. Fensterreinigung (außen), dreimal im Jahr.

7. Anregung von nachbarschaftlichen Kontakten und Dienstleistungen.