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Beurteilung der Baualtersklassen von Wohnungen durch die Sozialverwaltung

Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts zur Angemessenheit der Unterkunftskosten vom 7.11.2006 (B 7b AS 18/06 R) ist der Wohnungsstandard am konkreten Wohnort zu berücksichtigen. Es kann nicht von vornherein von den pauschalierten Tabellenwerten nach § 8 WoGG ausgegangen werden.

Die Sozialbehörde hatte mit den Fachanweisungen zu §§ 22 SGB II und 29 SGB XII (SI 212/112.22-1-1-1) auf das Kasseler Urteil reagiert und Höchstwerte zu den Kosten der Unterkunft festgelegt. Werden nach § 8 WoGG drei Baualtersklassen unterschieden, sind dies nach Hamburgischer Fachanweisung sieben.

Die Beurteilung der Baualtersklassen erfolgt durch den Leistungsträger in der Regel nach Baujahr respektive Bezugsfertigkeit der Wohnung. Um- und Ausbau (§ 16 Absatz 1 WoFG), als auch Modernisierungen (§ 16 Absatz 3 WoFG) zeitigen gegebenenfalls eine „Verjüngung" der Baualtersklasse, die mit der Bezugsfertigkeit nach dem Bauaufwand datiert.

Für den Fall, dass der Mieter nicht über die notwendigen Angaben zur von ihm benötigten Wohnung verfügt, „ist ihm der Vordruck „Vordruck Nachweis der Baualtersklasse" mit der Bitte, die entsprechenden Nachweise des Vermieters einzuholen, auszuhändigen", wie es in der Fachanweisung heißt.

Mehrere Betroffene haben jedoch berichtet, vom team.arbeit.hamburg mit der Aufforderung angeschrieben worden zu sein, das entsprechende Formular von ihrem Vermieter oder Hausverwalter ausfüllen zu lassen, ohne dass auf die Möglichkeit alternativer Datenrecherche hingewiesen worden wäre.

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hatte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Formular dem Vermieter tatsächlich nur dann ausgehändigt werden müsste, wenn keine anderen Nachweise vorhanden sind. Eine entsprechende Beratung durch das Job-Center sei ihm ausdrücklich zugesichert worden.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen auf der Grundlage von Auskünften der team.arbeit.hamburg wie folgt:

1. Inwiefern hat team.arbeit.hamburg inzwischen sein Verwaltungshandeln dahingehend korrigiert, dass das vom Datenschutzbeauftragten eingeforderte Höchstmaß sozialrechtlichen Datenschutzes im Zusammenhang mit der Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten sichergestellt ist?

2. Wie lauten die Anschreiben, mit denen der „Vordruck Nachweis der Baualtersklasse" inzwischen versandt wird im Wortlaut?

3. Inwiefern erfolgt im Vorwege der Versendung des Vordrucks eine standardisierte Prüfung der dem Leistungsträger bereits vorliegenden oder verfügbaren Unterlagen (in der Regel des Mietvertrags) zur Ermittlung der Baualtersklasse?

Das Verwaltungshandeln bei team.arbeit.hamburg entspricht dem datenschutzrechtlichen Grundsatz der Erforderlichkeit. team.arbeit.hamburg ermittelt zunächst anhand der Leistungsakte, ob Unterlagen vorhanden sind, aus denen sich die Baualtersklasse ergibt. Es liegt regelmäßig der Mietvertrag vor, der allerdings nicht immer die Baualtersklasse des Mietobjektes ausweist. Teilweise liegen auch andere Unterlagen vor, aus denen sich die Baualtersklasse ergeben kann, wie zum Beispiel Mieterhöhungsverlangen.

Ausschließlich in den Fällen, in denen keine geeigneten Nachweise vorliegen, wird dem Leistungsberechtigten mit einem individuell gefertigten Anschreiben ein Vordruck zugesandt, in dem er aufgefordert wird, seinen Vermieter zu bitten, im Vordruck die Baualtersklasse anzugeben. Einen Vordruck für das Anschreiben gibt es nicht.

4. Mit welcher Begründung gehen die Fachanweisungen zu §§ 22 SGB II und 29 SGB XII (SI 212/112.22-1-1-1) der Sozialbehörde bei der Definition des für die Baualtersklasse relevanten Modernisierungstatbestandes über den Gesetzestext (§ 16 Absatz 3 WoFG) hinaus und erfordern in der Regel eine „nicht unwesentliche Veränderung des Grundrisses"?

5. Während nach dem WoFG Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, der Modernisierung subsumiert werden, gehen die Fachanweisungen (SI 212/112.22-1-1-1) invers davon aus, dass Kosten, die infolge von Instandsetzungsmaßnahmen entstehen, außer Betracht bleiben ­ mit welcher Begründung?

Mit der Fachanweisung wird klargestellt, dass eine Modernisierung mit der Folge des Wechsels in eine höhere Baualtersklasse nur vorliegt, wenn diese mit wesentlichem Bauaufwand durchgeführt wurde und mit einer Qualitätsverbesserung der gesamten Wohnung einhergeht. Die Bestimmung in der Fachanweisung („Hierbei dürfte in aller Regel eine nicht unwesentliche Veränderung des Grundrisses erforderlich sein") stellt dabei nur eine ­ wenn auch häufig ­ vorliegende Fallkonstellation von mehreren möglichen dar, die den erforderlichen Aufwand verdeutlicht.

Bloße Instandsetzungen führen demgegenüber zur Wiederherstellung des ursprünglich vorgesehenen vertragsgemäßen Zustandes und rechtfertigen den Wechsel in eine höhere Baualtersklasse nicht.