Gewerbesteuer

Der Hebesatz für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital für das Kalenderjahr 1997 und die Hebesätze für die Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag für die Kalenderjahre 1998 und 1999 werden auf 470 vom Hundert (v. H.) festgesetzt.

Grundsteuerhebesätze 1997 bis 1999:

Die Hebesätze für die Grundsteuer werden für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 wie folgt festgesetzt:

1. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft auf 225 v. H.

2. für die Grundstücke auf 490 v. H.

Fünftes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

Das Kirchensteuergesetz vom 15. Oktober 1973 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 431), zuletzt geändert am 21. Januar 1991 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 21), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, ist der Berechnung der Kirchensteuer nach Absatz 1 Buchstabe a in allen Fällen die nach Maßgabe des § 51 a Einkommensteuergesetz ermittelte Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen.

Wird die Kirchensteuer als Kirchgeld nach Absatz 1 Buchstabe b erhoben, sind bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes Kinderfreibeträge zu berücksichtigen."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Bei Kirchensteuern vom Einkommen ist auch eine Begrenzung auf einen bestimmten Bruchteil des zu versteuernden Einkommens zulässig; für diesen Zweck ist das Einkommen in allen Fällen des § 32 des Einkommensteuergesetzes um den Kinderfreibetrag zu vermindern."

bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt: „Sind Kinder im Sinne des § 32 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen, ist ein Mindestbetrag nicht zu erheben, wenn aufgrund der nach Maßgabe des § 51 a des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage keine Einkommensteuer festgesetzt oder Lohnsteuer einbehalten würde."

02. 03. 9916. Wahlperiode Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Entwurf eines Gesetzes über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 1997 bis 1999 und zur Änderung des Kirchensteuergesetzes.

c) Absatz 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Das gilt nicht, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet, es sei denn, in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht werden während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen."

2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Textstelle „oder wird ein gemeinsamer Lohnsteuer-Jahresausgleich durchgeführt," gestrichen.

b) Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Kirchensteuer ist nach dem Teil der gemeinsamen Einkommensteuer zu berechnen, der auf den kirchensteuerpflichtigen Ehegatten entfällt, wenn die gemeinsame Steuer im Verhältnis der Steuerbeträge, die sich bei Anwendung der Einkommensteuergrundtabelle auf die Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden, auf die Ehegatten verteilt wird."

3. § 12 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Auf die von staatlichen Behörden verwalteten Kirchensteuern finden abweichend von § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 des Hamburgischen Abgabengesetzes vom 17. Februar 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 1. Dezember 1980 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361), in der jeweils geltenden Fassung die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verzinsung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Straf- und Bußgeldvorschriften und die Bestimmungen über das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung."

1. Nach § 16 Absatz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 21. März 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 815)

­ zuletzt geändert am 9. September 1998 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2860, 2866) ­ und nach § 25 Absatz 2 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (Bundesgesetzblatt I Seite 965)

­ zuletzt geändert am 29. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2590, 2596) ­ setzen die Länder die Gewerbesteuerund Grundsteuerhebesätze für ein oder mehrere Kalenderjahre gesetzlich fest.

2. Mit der Änderung des Kirchensteuergesetzes (KiStG) sollen überfällige redaktionelle Rechtsanpassungen umgesetzt werden, die aufgrund von Rechtsänderungen im Einkommensteuergesetz (EStG), auf die sich die Kirchensteuer als Zuschlagsteuer bezieht, erforderlich geworden sind. Zugleich werden weitere redaktionelle Klarstellungen getroffen. Mit der rückwirkenden Anwendung der Rechtsänderungen tritt keine Benachteiligung der Steuerpflichtigen ein, da nachteilige Wirkungen mit den Änderungen nicht verbunden sind und die Steuerpraxis seit Änderung der Einkommensteuervorschriften bereits im Sinne der mit diesem Gesetz verfolgten Änderungen des Kirchensteuergesetzes verfährt.

Mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995

(Bundesgesetzblatt I Seite 1250) ist der Familienleistungsausgleich ab 1. Januar 1996 neu gestaltet worden. Bis zum Veranlagungszeitraum 1995 wurde für Zuschlagsteuern in § 51 a Absatz 2 EStG eine zusätzliche Kinderkomponente in Anlehnung an das bis dahin geltende duale System von Kinderfreibetrag und Kindergeld gewährt.

Diese Komponente bestand darin, dass die festgesetzte Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer um einen Betrag von 150 DM / 300 DM jährlich für jedes Kind, für das ein Kinderfreibetrag zu gewähren war, gemindert wurde. Mit der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs durch das Jahressteuergesetz 1996 ist ab Veranlagungszeitraum 1996 an die Stelle des Nebeneinanders von Kinderfreibetrag und Kindergeld ein Alternativsystem von Kindergeld oder Kinderfreibetrag getreten.

Um die unterschiedliche Wirkung der Optionslösung auf die für die Maßstabsteuer im Einzelfall geltende Bemessungsgrundlage für den Bereich sämtlicher Zuschlagsteuern zu neutralisieren, schreibt § 51a EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 den Abzug von Kinderfreibeträgen ausnahmslos vor, so dass auf diese Weise der Familienleistungsausgleich bei den Zuschlagsteuern durchschlägt.

Folglich sind die kirchensteuerlichen Verweisungsnormen auf § 51a EStG anzupassen.

Durch die Neufassung des § 2 Absatz 7 Satz 3 EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 werden für den Fall des Wechsels zwischen der unbeschränkten und der beschränkten Einkommensteuerpflicht nicht mehr wie bisher zwei Veranlagungen für das Kalenderjahr durchgeführt. Sondern es werden die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte in nur eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht einbezogen. Die so ermittelte Einkommensteuer kann nicht uneingeschränkt als Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer herangezogen werden, da die Kirchensteuerpflicht an die Begründung eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in Hamburg anknüpft. Diesem ist durch eine Anpassung der kirchensteuerlichen Bezugsvorschrift in § 3 Absatz 5 Satz 2 Kirchensteuergesetz Rechnung zu tragen.

Mit den sonstigen Änderungen wird einer Änderung des EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 redaktionell Rechnung getragen (§ 5 Absatz 1 Satz 1) sowie die Geltung wesentlicher steuerlicher Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung durch eine gleitende Bezugnahme auf das Hamburgische Abgabengesetz sichergestellt (§ 12 Absatz 1 Satz 1).

Zu Artikel 1 (Gesetz über die Festsetzung der Hebesätze für die Realsteuern für die Kalenderjahre 1997 bis 1999):

Eine Festsetzung der Gewerbesteuer- und Grundsteuerhebesätze für die Jahre ab 1997 ist für Hamburg bisher nicht erfolgt. Artikel 1 erstreckt die zuletzt geltenden Hebesätze unverändert auf die Kalenderjahre 1997 und 1998. Auch für 1999 soll eine Änderung nicht erfolgen.

Zu Artikel 2 (Fünftes Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes):

Zu Nummer 1 Buchstabe a:

Die Neuformulierung stellt ­ entsprechend der geänderten Fassung des § 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ­ klar, dass in allen Fällen einer Berücksichtigung von Kindern gemäß § 32 EStG Kinderfreibeträge in der jeweils geltenden Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Maßstabsteuer zum Abzug gelangen. Dies bedeutet, dass die der Kirchensteuer zugrunde gelegte Bemessungsgrundlage auch dann unter Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen zu ermitteln ist, wenn die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes durch das Kindergeld bewirkt wird und deshalb ein Abzug eines Kinderfreibetrags bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht erfolgt.

Die durch § 51 a EStG vorgegebene generelle Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen muss auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld beachtet werden.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, aa:

Es ist erforderlich, die Vorschrift zur Begrenzung der Kirchensteuer auf einen Bruchteil des zu versteuernden Einkommens (Kappung) zu ändern, da im bisherigen Satz 2 des § 3 Absatz 3 konkret auf die bisherige Regelung des § 51 a Absatz 2 EStG und die darin festgelegten Kinderfreibeträge Bezug genommen wird. Soweit andere Gesetze als das Einkommensteuergesetz an den Begriff des zu versteuernden Einkommens anknüpfen, ist für deren Zweck das Einkommen gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1996 in allen Fällen des § 32 EStG um den Kinderfreibetrag zu vermindern. Diese Regelung wird in § 3 Absatz 3 Satz 2 sinngemäß übernommen. Wegen der besseren Verständlichkeit ist diese Lösung einer Verweisung vorzuziehen.

Zu Nummer 1 Buchstabe b, bb:

Die Aufnahme des Satzes 4 stellt klar, dass kein Mindestbetrag bei der Kirchensteuer zu erheben ist, wenn das Kindergeld durch die Familienkassen ausgezahlt und in geringem Umfang Lohnsteuer einbehalten wird, die aber bei Gewährung von Kinderfreibeträgen nach Maßgabe des § 51 a EStG nicht einzubehalten wäre.

Zu Nummer 1 Buchstabe c: § 3 Absatz 5 Satz 1 regelt die zeitanteilige Aufteilung der Kirchensteuer (Zwölftelung). Satz 2 der Vorschrift in der bisherigen Fassung schränkte diesen Grundsatz ein, wenn Kirchensteuerpflicht und unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in ihrem Jahresanteil zeitlich übereinstimmen. Satz 2 in der neuen Fassung stellt sicher, dass es dagegen bei dem Grundsatz der Aufteilung bleibt, wenn wegen der Neuregelung des § 2 Absatz 7 Satz 3 EStG in einer Veranlagung inländische Einkommensteile erfaßt sind, die während der Dauer der beschränkten Einkommensteuerpflicht des Steuerpflichtigen erzielt worden sind.

Zu Nummer 2 Buchstabe a:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Die geänderte Formulierung berücksichtigt, dass es seit Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes 1992 vom 25. Februar 1992 (Bundesgesetzblatt I Seite 297) den früheren Lohnsteuer-Jahresausgleich (§§ 42 und 42 a EStG) nicht mehr gibt.

Zu Nummer 2 Buchstabe b:

Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2

Buchstabe a.

Da die neue Fassung des § 3 Absatz 2 als Generalvorschrift bezüglich der Berücksichtigung von Kindern bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer zu verstehen ist, bedarf es hinsichtlich der Aufteilung der gemeinsamen Steuer an dieser Stelle keines entsprechenden Hinweises mehr.

Zu Nummer 3:

Das Hamburgische Abgabengesetz regelt in § 1 Nummer 1 und § 3 Nummer 1 die Anwendung der Abgabenordnung auf Steuern, die der Landesgesetzgebung unterliegen (§ 1) oder von anderen Verwaltungsbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg als den Landesfinanzbehörden verwaltet werden (§ 3). Das Kirchensteuergesetz bestimmt in § 12 Absatz 1 Satz 1, welche Regelungen der Abgabenordnung abweichend von den genannten Regelungen des Hamburgischen Abgabengesetzes bei der Verwaltung der Kirchensteuer durch staatliche Behörden keine Anwendung finden.

Die bisherige starre Verweisung auf das Hamburgische Abgabengesetz wird hier durch eine gleitende Verweisung ersetzt.

Sie stellt die bisherige verfahrensrechtliche Gleichbehandlung mit sonstigen Landessteuern sicher, macht es aber überflüssig, bei jeder Änderung des Abgabengesetzes nur aus Verweisungsgründen immer auch das Kirchensteuergesetz ändern zu müssen. Durch die Zuständigkeit der Finanzbehörde sowohl für Änderungen des Hamburgischen Abgabengesetzes als auch für Änderungen des Kirchensteuergesetzes ist gewährleistet, daß durch die gleitende Verweisung keine unbeabsichtigte Änderung des bisherigen Regelungsgehalts der Verweisung erfolgt.

Zu Artikel 3 (Schlußbestimmungen) Artikel 3 regelt das Inkrafttreten des Gesetzes.

Zu Absatz 1:

Die zusammenfassende ­ teilweise rückwirkende ­ Festsetzung der Gewerbe- und Grundsteuerhebesätze ist rechtlich unproblematisch. Eine nachträgliche Festsetzung ist in § 16 Absatz 3 Satz 2 Gewerbesteuergesetz und § 25 Absatz 3 Satz 2 Grundsteuergesetz ausdrücklich vorgesehen, wenn sich der Hebesatz gegenüber der letzten Festsetzung nicht erhöht.

Zu Absatz 2:

Die Rückwirkung ist geboten, da die Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die für die Kirchensteuer relevant sind, seit dem 1. Januar 1996 gelten. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung bestehen nicht, weil nachteilige Wirkungen nicht vorliegen. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Berechnung der Kirchensteuer wird bereits ab 1996 nach den durch das Jahressteuergesetz 1996 geänderten Vorschriften des § 51 a EStG verfahren. Das Inkrafttreten der entsprechend geänderten Vorschriften des Kirchensteuergesetzes bereits zum 1. Januar 1996 ist daher aus Gründen der Klarstellung erforderlich.