Jugendamt

Die Eltern entscheiden sich, ihr Kind in die Schule für Geistigbehinderte zu geben. Ergebnis: Kind besucht die Sonderschule.

Fall 2: Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kinder keiner Schule zugeordnet sind.

Maßnahmen: Auf Anschreiben teilen die Eltern mit, dass das Kind eine Schule im Ausland besuche. Aufforderung, eine Schulbescheinigung aus dem Ausland vorzulegen, keine Reaktion der Eltern. Erneute Aufforderung zur Vorlage einer Schulbescheinigung, diesmal durch die Rechtsabteilung und unter Androhung und Festsetzung eines Zwangsgelds, keine Reaktion. Zwangsgeld wird für verwirkt erklärt, Zahlungsaufforderung. Hausbesuch um 12.45 Uhr durch die Vollstreckungsbeamten der Rechtsabteilung, es wird niemand angetroffen, Schreiben hinterlassen. Weitere vergebliche Hausbesuche um 6.35 Uhr und um 8.00 Uhr durch die Vollstreckungsbeamten der Rechtsabteilung. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung am Abend, Familie wird angetroffen, Aufforderung zur Übersendung einer Schulbescheinigung wird erläutert, Schulbescheinigung wird übersandt.

Ergebnis: Feststellung, dass das Kind nicht in Hamburg wohnt und deshalb hier nicht schulpflichtig ist.

Fall 3 (Geschwister): Auslöser: Kinder kehren nach den Ferien nicht in die Schule zurück.

Maßnahmen: Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der Schule an verschiedenen Tagen: Es wird niemand angetroffen. Neben der Tür werden Kinderkarre und Hausschuhe gesehen. Auf Hinweis des Hausmeisters der Wohnanlage nimmt die Schule Kontakt mit der Tante und dem Großvater der Kinder auf. Beide bestätigen Kontakt mit den Kindern und kündigen an, diese würden bald nach Hamburg zurückkehren.

Abgabe des Falls an Rechtsabteilung als Dauerschulpflichtverletzung. Anschreiben an Mutter mit Aufforderung, Schulbesuch sicherzustellen, Schreiben kommt zurück, da Empfänger nicht ermittelbar. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung: Es wird niemand angetroffen, Nachbarn berichten, sie hätten Familie seit sechs Wochen nicht mehr gesehen. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses. Mutter ruft an, und teilt mit, dass Kinder die Schule wieder besuchen, Schule bestätigt dies.

Ergebnis: Schulpflicht wird wieder erfüllt.

Fall 4: Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kinder keiner Schule zugeordnet sind.

Maßnahmen: Zwei Anschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht, keine Reaktion. Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der Rechtsabteilung an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19 Uhr, es wird niemand angetroffen, Kind steht auch namentlich auf dem Klingelschild, Haus stinkt und ist voller Müll, Vermieter nicht ermittelbar, Hausbewohner kennen ihn und die Familie nicht. Mitarbeiter des Jugendamts und des Gesundheitsamts machen einen Hausbesuch, es wird niemand angetroffen, es wird Einladung zum Gespräch hinterlassen, keine Reaktion.

Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses, Beschluss wird wie beantragt erlassen. Zustellungsversuche des Verwaltungsgerichts scheitern, da Empfänger nicht zu ermitteln ist. Erneuter Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung: Namensschilder sind inzwischen nicht mehr vorhanden, Nachbarin erklärt, Familie sei wegen Mietschulden vor längerer Zeit verzogen, Wohnung sei neu vermietet worden; Gebäude ist gesäubert und stinkt nicht mehr. Ermittlung des Wohnungseigentümers, Anschreiben an Vermieter, Vermieter hat keine neue Anschrift der Mieterin, teilt aber mit, welcher Rechtsanwalt die Mieterin vertreten hat bei welcher Bank ein Konto existiert. Telefonate mit Rechtsanwalt und Bank: Beide haben seit über einem halben Jahr keinen Kontakt, neue Anschrift nicht bekannt. Amtliche Abmeldung ist zwischenzeitlich erfolgt.

Ergebnis: keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr. Fall 5: Auslöser: Ausweislich Melderegister Zuzug der Familie nach Hamburg, Kind erscheint nicht zum Schulbesuch.

Maßnahmen: Schreiben der Schule mit Aufforderung, Kind in der Schule anzumelden, Schreiben kommt zurück, Empfänger nicht ermittelbar, Hausbesuch durch Mitarbeiter der Schule. Es wird niemand angetroffen, Nachbarn kennen die Familie nicht. Polizei wird zum Aufenthalt der Familie befragt, keine Erkenntnisse. Abgabe an die Rechtsabteilung als Schulpflichtverletzung ohne Kontakt. Ermittlung des Wohnungseigentümers, Eigentümer soll unter der gleichen Anschrift wohnhaft sein, Melderegisterauskunft zum Eigentümer eingeholt: Keine Meldedaten vorhanden. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung. Es wird niemand angetroffen, Haus scheint unbewohnt, durch das Fenster ist sichtbar, dass der Kühlschrank abgeschaltet und weit geöffnet ist. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung nach 19 Uhr, unveränderte Situation. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses, Beschluss wird wie beantragt erlassen, Versuch des Gerichts, Beschluss zuzustellen gescheitert, da Empfänger angeblich nicht zu ermitteln. Erneuter Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung Feststellung, dass der Name der Familie am Klingelschild steht und in der Tür ein Briefschlitz vorhanden ist. Gericht beauftragt Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung mit der Zustellung des Beschlusses, Vollstreckungsbeamte stellen Beschluss zu.

Durchsuchung der Wohnung durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung Wohnung ist nicht bewohnt.

Ergebnis: keine Wohnung des Kindes in Hamburg, Abmeldung.

Fall 6: Auslöser: Drei schriftliche Aufforderungen durch die Schule, das Kind vorzustellen, keine Reaktion. Maßnahmen: Hausbesuch durch die Schule, es wird niemand angetroffen, Schreiben hinterlassen. Abgabe an die Rechtsabteilung. Zwei Hausbesuche durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19 Uhr: Es wird niemand angetroffen, Nachbarn berichten, die Familie sei länger nicht gesehen worden, Vermieter erklärt, Familie wohne noch unter der Anschrift. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses, Beschluss wird erlassen. Durchsuchung der Wohnung durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung, Wohnung ist möbliert, Kinderspielzeug vorhanden, Kühlschrank abgeschaltet, Berge von Post hinter der Tür. Später teilt Jugendamt mit, dass Mutter und Kind wieder in Hamburg sind, und ein Termin für die Vorstellung des Kindes und Sprachstandsfeststellung vereinbart wurde, Termin wird wahrgenommen.

Ergebnis: Schulpflicht wurde erfüllt.

Fall 7: Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass Kinder keiner Schule zugeordnet sind.

Maßnahmen: Drei Anschreiben an Eltern mit der Bitte um Mitteilung, welche Schule das Kind besucht. Zwei Hausbesuche durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19 Uhr, es wird niemand angetroffen, Nachbarn berichten, in der Wohnung lebe ein älteres Ehepaar, ein Kind sei dort nicht, Schreiben hinterlassen. Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses. Eltern teilen schriftlich mit, das Kind besuche eine Schule in Griechenland und kündigen Schulbescheinigung an. Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses wird zunächst zurückgenommen.

Ergebnis: Fall liegt auf Wiedervorlage für Anfang Oktober (Beginn des neuen Schuljahres im behaupteten Aufenthaltsland). Fall 8: Auslöser: Drei schriftliche Aufforderungen durch die Schule, das Kind anzumelden, keine Reaktion.

Maßnahmen: Hausbesuch durch die Schulleitung, es wird niemand angetroffen, Schreiben hinterlassen; daraufhin Anruf der Mutter in der Schule, ihr Kind sei nicht schulpflichtig. Abgabe an die Rechtsabteilung. Hausbesuch durch Vollstreckungsbe20 amte der Rechtsabteilung, es wird nicht geöffnet, es ist jedoch jemand in der Wohnung. Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung telefonieren mit der Mutter, diese weigert sich, ihr Kind in der Schule anzumelden. Anordnung Schulzwang und Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses, dieser wird erlassen. Jugendamt bittet um Aussetzung der Durchsuchung wegen eines laufenden familiengerichtlichen Verfahrens; bei Vollstreckung des Schulzwangs sei mit erheblichem Widerstand durch die Mutter zu rechnen, der das Kind traumatisieren könnte, Jugendamt bestätigt, dass es Kontakt zu Mutter und Kind hat und es dem Kind gut geht. Das Familiengericht entzieht der Mutter die elterliche Sorge im Teilbereich „Regelung schulischer Angelegenheiten einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Durchführung des Schulbesuchs" und überträgt die elterliche Sorge insoweit auf das Jugendamt, Jugendamt meldet das Kind an der Grundschule an. Daraufhin meldet die Mutter sich und das Kind in das Ausland ab. Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung führen einen Hausbesuch nach 19 Uhr unter früherer Anschrift durch, es brennt trotz Dunkelheit kein Licht, es gibt keine Gardinen mehr, Namensschild befindet sich nicht mehr an der Türklingel.

Ergebnis: Keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr.

Fall 9: Auslöser: Schriftliche Aufforderungen der Schule an die Eltern, das Kind in der Grundschule anzumelden ohne Reaktion.

Maßnahmen: Hausbesuch der Schule, es wird niemand angetroffen. Abgabe an die Rechtsabteilung, Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte. Es wird niemand angetroffen, Nachbarin hat Familie lange Zeit nicht gesehen, Schreiben hinterlassen. Hausbesuch durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung nach 19 Uhr. Bußgeldbescheid erlassen, danach Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses. Mutter beantragt Stundung des Bußgelds, Stundung erfolgt.

Durchsuchungsbeschluss wird erlassen. Durchsuchung der Wohnung durch Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung. Niemand wird angetroffen, Wohnung ist voll möbliert, kaum Hinweise auf Kinder, Post wird geleert, Wohnung wahrscheinlich mehrere Monate ungenutzt, Schreiben hinterlassen.

Ergebnis: Fall noch nicht abgeschlossen, Fall 10: Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass das Kind keiner Schule zugeordnet ist.

Maßnahmen: Anschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht, keine Reaktion. Vergeblicher Hausbesuch durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde. Zwei weitere Hausbesuche durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde an verschiedenen Tagen, davon einer um 21 Uhr, es wird niemand angetroffen; Behörde erhält jedoch Hinweis auf die Schule, die das gesuchte Kind besucht haben soll.

Anordnung Schulzwang, Antrag auf Ausstellung eines Durchsuchungsbeschlusses.

Ehemalige Schule teilt mit, dass Kind zunächst innerhalb Hamburgs und dann möglicherweise ins Ausland umgezogen sei, Näheres sei nicht bekannt, auch Befragung von ehemaligen Lehrern und Mitschülern habe keine brauchbaren Ergebnisse erbracht. Vollstreckungsbeamte der Rechtsabteilung versuchen vergeblich, den Umzug ins Ausland zu verifizieren. Durchsuchungsbeschluss wird wie beantragt erlassen. Vollstreckungsversuch, dabei wird die Familie angetroffen, Aufforderung zur Übersendung einer Schulbescheinigung wird erläutert. Schulbescheinigung wird schließlich vorgelegt.

Ergebnis: Keine Wohnung des Kindes in Hamburg mehr, Abmeldung von Amts wegen.

Fall 11: Auslöser: Durch Datenabgleich zwischen Melderegister und Zentralem Schülerregister fällt auf, dass das Kind keiner Schule zugeordnet ist.

Maßnahmen: Anschreiben und Erinnerungsschreiben an Eltern mit der Bitte um Angabe, welche Schule das Kind besucht bleibt ohne Reaktion. Zwei Hausbesuche durch Mitarbeiter der zuständigen Behörde an verschiedenen Tagen, davon einer nach 19.00 Uhr: Niemand angetroffen, Briefkasten leer.