Energiepolitik

Drucksache 16/2207

Die Netznutzer müssen für jede genutzte Spannungsebene das zugehörige Entgelt zahlen. Hierbei gilt das sogenannte Abnehmerprinzip, d.h., jede genutzte Spannungsebene ist nur einmal, und zwar auf der Abnehmerseite, zu zahlen, auch wenn eine Spannungsebene sowohl auf der Einspeise- als auch auf der Abnehmerseite von der Durchleitung betroffen ist. In Abhängigkeit von der Kostenstruktur der jeweiligen Netze ermittelt der Netzinhaber die Durchleitungsentgelte in Form von Jahresleistungspreisen, d.h. in DM pro Kilowatt und Jahr. Unterschiedliche Benutzungszeiten und Durchleitungsleistungen werden durch einen sogenannten Gleichzeitigkeitsgrad korrigiert. Das Ergebnis kann dann in Arbeits- und Leistungspreise umgewandelt werden.

Neben den leistungsbezogenen Netznutzungsentgelten als Hauptkomponenten müssen vom Netznutzer noch die sogenannten Systemdienstleistungen, Meß- und Verrechnungskosten sowie Netzverluste abgegolten werden. Die Systemdienstleistungen beinhalten die Frequenz-Leistungsregelung im Verbundnetz, die Betriebsüberwachung der Netze, den Versorgungswiederaufbau bei Netzstörungen und die Spannungshaltung.

DieVerbändevereinbarung sieht außerdem als Regelfall vor, dass der Durchleitungskunde im voraus den Zeitverlauf der von ihm voraussichtlich bezogenen bzw. eingespeisten Leistung im ViertelstundenZeitraster in Form eines sogenannten Fahrplans angeben muß. Die Differenz zwischen diesem Fahrplan und der tatsächlichen Abnahme bzw.Einspeisung, die sogenannte Fahrplanabweichung, wird vom Netzbetreiber als Mehr- oder Mindereinspeisung ausgeglichen und ist gesondert an den Netzbetreiber zu vergüten.

C. 1. b) Führt die gegebene Struktur der Durchleitegebühren zu einer Benachteiligung von regenerativen Energien?

Die Entgeltstruktur der Verbändevereinbarung führt im Vergleich zu Großabnehmern mit sogenannten Bandlieferungen im Grundlastbereich zu einer stärkeren Belastung von kleineren Abnehmern mit geringer Benutzungsdauer (kurzfristiger Lieferungen im kleineren Leistungsbereich). Die Verbändevereinbarung macht ­ vereinfacht dargestellt ­ bei der Netznutzung keinen Unterschied zwischen einem Durchschnittshaushalt als Tarifkunden und einem großverbrauchenden Industriekunden. Die vorgeschriebene Gleichzeitigkeit von Einspeisung und Entnahme erfordert z. B. bei jedem einzelnen Kunden teure Messungen der Verbrauchswerte und die Vorhaltung einer hohen installierten Leistung beim Stromanbieter, was in keinem Verhältnis zu der von einem Haushaltskunden benötigten Energie steht.

Die Verbändevereinbarung stellt so für diese Kundengruppe ­ losgelöst von den ohnehin gegebenen administrativen Schwierigkeiten des Abschlusses von Durchleitungsverträgen ­ in Praxis eine nahezu unüberwindliche wirtschaftliche Hürde dar. Die Abhängigkeit von den Benutzungsstunden bezieht sich zwar stets auf die Entnahmecharakteristik des Kunden, nicht auf die Einspeisecharakteristik der Erzeugungsanlage. Dadurch, dass sich bei kleineren Stromlieferungen mit kürzeren Benutzungszeiten strukturell höhere Netzkosten ergeben, ergibt sich jedoch faktisch eine Benachteiligung solcher Erzeugungsarten, die keine hohen Vollbenutzungsstunden erreichen können, wie z. B. Solar- oder Windstrom. Diese Benachteiligung gilt gleichermaßen für alle kurzfristigen Leistungen, unabhängig von der Art der Erzeugung.

2. DemVernehmen nach haben die HEW ein „vereinfachtes Modell" für die Festlegung der Stromdurchleitungsentgelte entwickelt. Wie sieht das Verfahren aus, und wie beurteilt es der Senat im Hinblick auf die Interessen der Anbieter, der Endverbraucher und der HEW?

Die HEW haben im Februar 1999 ein vereinfachtes Modell der Stromdurchleitungs-Entgelte für Tarifkunden auf der Basis eines reinen Arbeitspreises und unterstellter Lastprofile eingeführt. Dieses Modell sieht vor, dass für die Durchleitung ein fester Preis pro Kilowattstunde (10,58 Pf/kWh zuzüglich Umsatzsteuer sowie ggf. einer entfernungsabhängigen Komponente) bezahlt wird. Das Entgelt berücksichtigt die Inanspruchnahme aller HEW-Spannungsebenen und enthält den Aufwand für ggf. notwendige Reserveleistung und Reservelieferung. Das Verfahren gilt für den Tarifkundenbereich, sofern eine Leistung von 30 kW bzw. eine Arbeit von 20 000 kWh/Jahr nicht überschritten wird. Der durchschnittliche Haushaltsverbrauch liegt etwa bei 2600 kWh/Jahr.

2. a) Wo und ab wann werden die Durchleitungsbedingungen, die die HEW Dritten anbieten, von den HEW veröffentlicht?

Die HEW haben die Durchleitungsbedingungen im August 1998 und das sogenannte vereinfachte Durchleitungsverfahren für Tarifkunden ergänzend seit dem 29. Januar 1999 im Internet veröffentlicht (www.hew.de).Auf schriftliche und telefonische Anfragen verschickt HEW Preisblätter mit dem gleichen Informationsgehalt. Daher und auch im Hinblick auf die Berichterstattung in den Medien ist davon auszugehen, dass dieses Angebot inzwischen eine weitere Verbreitung gefunden hat. Die HEW haben die Durchleitungsentgelte als zweites Unternehmen in Deutschland und damit vor dem im Energiewirtschaftsgesetz vorgesehenen Termin im Jahr 2000 veröffentlicht.

2. b) Verbessert das „vereinfachte Modell" aus der Sicht des Senats die Bedingungen für Angebot und Bezug von „Grünem Strom"?

Hinsichtlich der Struktur: Ja. Das vereinfachte HEW-Modell verzichtet auf den Einbau teurer Meßtechnik. Für den Haushaltskunden wird ein Normlastprofil angewandt, das Durchmischungseffekte bei der Netznutzung dieser Kundengruppe berücksichtigt. Der Verzicht auf sogenannte Lieferfahrpläne und die Gleichzeitigkeit von Einspeisung und Entnahme mit der Folge, dass die Stromentnahme durch die Kundin/den Kunden aus dem HEW-Netz auch bei „Windflaute" des Lieferanten ohne preislichen Aufschlag möglich ist, stellt für diese Kundengruppe bezüglich der Struktur des Entgeltmodells eineVerbesserung der Bedingungen für Angebot und Bezug von „Grünem Strom" gegenüber dem System der Verbändevereinbarung dar.

C. 2. c) Sind weitereVerbesserungen der Durchleitungsbedingungen denkbar, und was kann der Senat tun, derartige Verbesserungen umzusetzen?

Der Senat hat bereits in der Mitteilung an die Bürgerschaft vom 6. Oktober 1998 (Drucksache 16/1504) („Regenerative Energien und Liberalisierung der Energiemärkte ­ Neues Energiewirtschaftsgesetz") ausgeführt, dass das von der früheren Bundesregierung durchgesetzte Konzept, den Zugang von Nachfragern und konkurrierenden Stromanbietern zu den fortbestehenden Netzmonopolen rechtlich weitgehend ungeregelt zu lassen, unzureichend ist. Die Verbänderegelung setzt die Marktteilnehmer einer hohen Rechtsunsicherheit aus, die letztlich denWettbewerb trotz der formal vollständigen Marktöffnung erheblich behindert. Diesbezüglich bereits anhängige Verfahren vor dem Bundeskartellamt sind ein Beleg dafür. Ungeachtet der Einzelfallregelung der HEW für einen speziellen Kundenkreis sind praktikable gesetzliche Spielregeln für Wettbewerb und Netznutzung notwendig.

D. Förderung regenerativer Energien in Hamburg

1. Gemäß Kooperationsvertrag zwischen Umweltbehörde und HEW haben sich die HEW verpflichtet, ab 1997 1 Prozent der jährlichen Umsatzerlöse aus Stromlieferungen in Hamburg aufzuwenden, um erfolgversprechende Maßnahmen und Projekte zur rationellen Energieverwendung, zur Nutzung regenerativer Energiequellen und zur Energieeinsparung zu entwickeln bzw. zu fördern.

a) Wie viele Mittel stehen zur Förderung regenerativer Energien aus dem Kooperationsfonds jährlich zur Verfügung?

Der Kooperationsfonds stellt in Abhängigkeit der jährlichen Umsatzerlöse der HEW aus Stromlieferungen in Hamburg Mittel für Energiesparen, Steigerung der Energieeffizienz und Nutzung regenerativer Energien zur Verfügung. Zur Gewichtung des Mitteleinsatzes verweist der Senat auf die Erläuterungen zur Drucksache 15/2386.

1. b) Welche Projekte zur Nutzung regenerativer Energien wurden bisher mit Mitteln aus dem Kooperationsfonds gefördert, und wie hoch war die jeweilige Fördersumme?

Gefördert wurden in den Jahren 1997 und 1998 Projekte zur Nutzung der

­ Windenergie ca. 5,4 Millionen DM

­ Solarenergie ca. 9,3 Millionen DM

­ Geothermie/Biomasse ca. 1,8 Millionen DM

­ Wasserstoff/Brennstoffzellen ca. 2,8 Millionen DM.

1. c) Wie viele Mittel sind für die kommenden Jahre bereits gebunden, und wie viele Mittel stehen für die Förderung regenerativer Energien zur Zeit noch zur Verfügung?

Siehe Antwort zu D.1.a) und 2.

1. d) Wie viele Mittel werden schätzungsweise bis 2005 in den Fonds einfließen?

Vorausgesetzt, die Umsatzerlöse stellen sich wie geplant ein, kann von einem jährlichen Finanzvolumen des Kooperationsfonds in Höhe von rund 17,5 Millionen DM ausgegangen werden.

1. e) Welche Schwerpunkte sind bei der Verwendung der Mittel in den kommenden Jahren geplant?

Schwerpunkte liegen bei der Energiesparberatung sowie bei der Förderung regenerativer Energien.

2. Der Vertrag sieht eine Anpassung bzw. Neuverhandlung bei wesentlichen Änderungen der rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen vor. Die HEW haben zum 1. Januar 1999 die Strompreise gesenkt.Im Zuge der Liberalisierung der Strommärkte ist ein weiterer Rückgang des Strompreises möglich.Als Folge werden dem Kooperationsfonds weniger Mittel zufließen.

a) Wie hat der Kooperationsausschuß auf die neuen Rahmenbedingungen reagiert?

b) Hat der Kooperationsausschuß Vorschläge zur Kompensation möglicher Einnahmeausfälle des Fonds entwickelt, damit der Fonds weiterhin seine Aufgaben ­ insbesondere die Förderung von Projekten zur Nutzung regenerativer Energien ­ erfüllen kann?

Der mit der Fragestellung vermittelte Eindruck, der Kooperationsvertrag ermögliche eine Anpassung bzw. Neuverhandlung mit dem Ziel der Auffüllung des Fonds zur Aufrechterhaltung des Ausgangsniveaus, findet keine Grundlage im Vertragstext. Vielmehr enthält der Vertrag Regelungen mit Schutzcharakter im Interesse der Aufrechterhaltung der Ertragskraft der HEW.Sie gelten für den Fall, dass Umsatzeinbußen oder anderweitig veränderte Rahmenbedingungen die Aufrechterhaltung der Fondsleistungen für HEW nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

Ungeachtet dessen ist die Feststellung richtig, dass zurückgehende Umsatzerlöse aus Stromlieferungen in Hamburg geringere Mittelzuflüsse in den Fonds zur Folge haben.

Im Jahr 1997 hatten die HEW bereits Ausgaben zu Lasten des Etats 1998 vorgenommen. Im Jahr 1998 hätten die Ausgaben aus dem Kooperationsfonds die zur Verfügung stehenden Mittel (1 Prozent des HEW-Umsatzes) überschritten, und einen Spielraum für neue Maßnahmen in 1999 hätte es nicht mehr gegeben. Um diese Situation nicht eintreten zu lassen, haben die HEW entschieden, auf die Anrechnung eines Teils der Beratungsleistungen zur Energieeinsparung für 1999 zu verzichten. Dies geschah ausdrücklich als einmalige Sonderaktion, die seitens des Unternehmens mit der zuletzt guten Geschäftslage und dem Wunsch, auch in 1999 noch einzelne Maßnahmen (ausschließlich ohne Folgekosten für den Fonds) neu finanzieren zu können, begründet wurde.

D. 2. c) Wäre es wirtschaftlich vertretbar und wettbewerbsrechtlich unbedenklich, wenn die HEW einen Teil der Erlöse aus dem Verkauf regenerativer Energien aus eigenen Anlagen bzw.Anlagen Dritter, die aus dem Kooperationsfonds gefördert wurden, in den Kooperationsfonds zurückzahlten, um den Fonds weiter aufzufüllen?

Grundsätzlich ja. Eine genauere Bewertung hängt allerdings von den konkreten Umständen einer derartigen Regelung ab. Da die Aufwendungen für den Kooperationsfonds Kosten im Sinne des Preisgenehmigungsverfahrens nach BTO sind, wären ggf. auch preisrechtliche Überlegungen einzubeziehen.

2. d) Welche weiteren Möglichkeiten zur Stärkung des Fonds sieht der Senat?

Angesichts der zu begrüßenden Entscheidung der HEW, den Spielraum zur Finanzierung neuer Maßnahmen aus dem Fonds im Jahr 1999 durch Nichtanrechnung von Beratungsleistungen zu erweitern, und vor dem Hintergrund, dass die HEW im Wettbewerb wie alle anderen EVU einem neuen Kostenund Rationalisierungsdruck ausgesetzt sind, sind derzeit keine weiteren Möglichkeiten zur Stärkung des Fonds zu erkennen.

3. Wie beurteilt der Senat die Bedeutung der regenerativen Energien für eine neue Energiepolitik?

Die Nutzung der erneuerbaren Energien im Verbund mit Energieeinsparung und verstärkter Nutzung der Kraft-Wärme-Kopplung hat eine herausragende Bedeutung für eine neue Energiepolitik, für Klimaschutz und nachhaltige Entwicklung.

4. Hält der Senat das Angebot von „Grünem Strom" für eine notwendige und hinreichende energiepolitische Maßnahme zur Förderung regenerativer Energien?

Das Handelsangebot von „Grünem Strom" kann ein begrüßenswertes Instrument zur Induzierung einer zusätzlichen Nachfrage nach Strom aus erneuerbarer Erzeugung werden. Allerdings darf dieses Instrument nicht als Ersatz für das Stromeinspeisungsgesetz angesehen werden. Dafür wäre es untauglich. Der mit diesem Angebot zu erschließende Markt wird mutmaßlich viel zu klein bleiben, um den erneuerbaren Energien zum erforderlichen Durchbruch zu verhelfen. Darauf lassen nicht nur verschiedene Studien und bereits ähnlich strukturierte Greenpricing-Angebote von verschiedenen Versorgungsunternehmen schließen. Auch vom Umweltbundesamt mehrfach durchgeführte Untersuchungen zum Umweltbewußtsein belegen immer wieder, dass dem ökologischen Promblembewußtsein der Bundesbürger durchaus nicht eine vergleichbare große Zahlungsbereitschaft für umweltfreundliche Produkte oder Dienstleistungen gegenübersteht. Ähnliche Erfahrungen liegen aus Hamburg mit der Beteiligung am Hamburger Klimaschutz-Fonds vor, über die im Zusammenhang mit der Drucksache 16/2022 berichtet wurde. So gesehen ist das Angebot von „Grünem Strom" eine sinnvolle Ergänzung weiter notwendiger energiepolitischer Maßnahmen zur Förderung der erneuerbaren Energien insgesamt.

5. Wie müßten die energiewirtschaftlichen und -rechtlichen Rahmenbedingungen verändert werden, um regenerative Energien zu fördern?

6. Welche angebots- bzw. nachfragebezogenen Möglichkeiten gibt es, um den Anteil regenerativer Energie an der Gesamtenergieerzeugung auszuweiten?

7. Welche Maßnahmen hat bzw. wird der Hamburger Senat ergreifen, um den Anteil regenerativer Energien am Gesamtenergieangebot in Hamburg auszuweiten?

Zu den notwendigen Veränderungen der Rahmenbedingungen, weiteren angebots- und nachfragebezogenen Möglichkeiten und den hamburgischen Möglichkeiten wird auf die mit den v.g. Bürgerschaftsdrucksachen 16/2022 und 16/1504 gemachten Ausführungen verwiesen.

In einer Gesamtbetrachtung stehen hierbei wegen des Wirkungszusammenhanges insbesondere folgende bundespolitischen Handlungsfelder im Vordergrund:

­ Das Energiewirtschaftsgesetz muss um präzise und faire Marktzugangs- und Wettbewerbsregeln ergänzt werden, damit die erneuerbaren Energien angesichts des Preiswettbewerbs auf dem liberalisierten Energiemarkt eine reelle Chance erhalten.

­ Das Stromeinspeisungsgesetz hat eine große Bedeutung als Motor für den Ausbau des Anteils der erneuerbaren Energien an der Gesamtenergieerzeugung.

Gegenwärtig sind Teile des Stromeinspeisungsgesetzes auch vor dem Hintergrund der geöffneten Wettbewerbsmärkte „schwierigen Zeiten" ausgesetzt. In der Diskussion um eine Weiterentwicklung des Stromeinspeisungsgesetzes, die die Verunsicherung der Investoren beseitigt, gewinnt neben dem Fortbestand preisregulierter Mindestvergütungen zunehmend die Variante einer als Quote gestalteten Umweltauflage Aufmerksamkeit.Vorteile einer Quotenregelung können aber nur dann greifen, wenn die Erfüllung anspruchsvoller Quoten durch entsprechend wirksame Sanktionsmöglichkeiten und möglichst unbürokratische Verfahren durchgesetzt wird.

­ In der ersten Stufe der Ökosteuerreform ist den erneuerbaren Energien noch nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Dies ist in der zweiten und dritten Stufe nachzuholen.

­ Eine wirksame Strategie zur Mobilisierung der erneuerbaren Energien erfordert darüber hinaus bei der derzeitigen Abgabepreisstruktur eine weitere bundesweite Anschubfinanzierung.