Will der Senat die Hausboote im Spreehafen vertreiben?

Vor mehr als zwei Jahren hatte der Senat nach langem Zögern und langen Vorankündigungen „grünes Licht" für das Wohnen in Hausbooten auf Hamburger Kanälen und abgelegeneren Hafenbecken gegeben. Allerdings sollte es statt der ursprünglich geplanten Ausweisung von rund 100 Liegeplätzen zunächst nur zwei Pilotprojekte für etwa 25 Hausboote geben. Die tatsächliche Realisierung dieser und auch sonstiger Projekte gestaltet sich aber sehr langwierig beziehungsweise wird gar nicht umgesetzt. Seit drei Jahren hat kein einziges zusätzliches Hausboot auf Hamburgs Gewässern angelegt.

Stattdessen werden bestehende Hausbootstandorte offenbar systematisch ausgedünnt ­ vor allem die im Hamburger Hafen. Legalisierungs-, Umzugsoder sonstige Möglichkeiten zeigt der Senat den Nutzern nicht auf, nach Auskunft des Senats gibt es in Hamburger Gewässern auch keine Hausbootstandorte, die Einzelliegern angeboten werden können (vergleiche Drs. 18/6617). Aktuell sind offenbar allen Nutzern im Spreehafen ihre wasserrechtlichen Genehmigungen entzogen worden, verbunden mit der Anordnung, die genutzten Wasserflächen innerhalb von zwei Wochen zu räumen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Der Spreehafen liegt im Hafengebiet im Sinne des Hafenentwicklungsgesetzes (HafenEG). Dementsprechend ist eine Wohnnutzung grundsätzlich nicht erlaubt. Am Südufer des Spreehafens sind Hausboote und schwimmende Häuser erlaubt, sofern sie gewerblich und hafenkonform genutzt werden (siehe Drs. 18/3900).

Dies vorausgeschickt beantwortet der Senat die Fragen zum Teil aufgrund von Auskünften der Hamburg Port Authority (HPA) wie folgt:

1. Welche wasserrechtlichen Genehmigungen (bitte mit Erteilungsdaten und Genehmigungsbehörde) gab es bis Ende August dieses Jahres im Bereich der Wasserflächen des Spreehafens?

2. Welche dieser Genehmigungen sind wann widerrufen worden?

Siehe Anlage.

3. Mit jeweils welcher Begründung erfolgte der Widerruf? (Fragen 1 ­ 3 können gern tabellarisch beantwortet werden.)

4. Ist es zutreffend, dass zur Entziehung der Genehmigungen die sofortige Vollziehung angeordnet wurde? Aus welchen Gründen? Wie bewertet der Senat diese Maßnahme im Lichte der Zwischenverfügung des Verwaltungsgerichtes vom 9. September 2008?

Ja, der jeweilige Widerruf erfolgte mit einer Anordnung zur sofortigen Vollziehung, da die Dalben nicht mehr standsicher sind. Einzelne, zum Festmachen der schwimmenden Anlagen benötigten Holzdalbengruppen sind so massiv geschädigt, dass im Hinblick auf die inzwischen begonnene Sturmflutsaison und die damit einhergehenden maximalen Belastungen für die Dalben mit einem Versagen zu rechnen ist. Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

5. Wie sind die Nutzung und der Unterhalt der Wassertreppen im Spreehafen zwischen den Inhabern der wasserrechtlichen Genehmigungen und der HPA geregelt? Insbesondere: Wer ist für den Unterhalt zuständig?

Nutzung und Instandhaltung der Wassertreppen und Dalben sind in der Regel zwischen den Nutzern und der HPA in einem privatrechtlichen Vertrag geregelt. Grundsätzlich ist die HPA als Eigentümerin nur zur Verkehrssicherung verpflichtet. Eine öffentlich-rechtliche Unterhaltungspflicht für Wassertreppen und Dalben besteht nicht.

Im Übrigen siehe Vorbemerkung.

6. Welche Instandhaltungs-/Unterhaltungsarbeiten sind an den Wassertreppen im Spreehafen in den letzten 15 Jahren im Einzelnen durchgeführt worden und wann? Welche Kosten sind dabei entstanden?

Es wurde eine Vielzahl von Instandhaltungs- und Unterhaltungsmaßnahmen durchgeführt. Eine Auflistung der Kosten für diese Maßnahmen ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

7. Wer ist für die Instandhaltung (gegebenenfalls Ersatz) der hölzernen Vertäudalben im Spreehafen zuständig?

Siehe Antwort zu 5.

8. Welche Instandhaltungs-/Unterhaltungsarbeiten sind an den hölzernen Vertäudalben im Spreehafen in den letzten 15 Jahren im Einzelnen durchgeführt worden und wann? Welche Kosten sind dabei entstanden?

Siehe Antwort zu 6.

9. Seit wann und aus welchen Gründen ist die Straße „Berliner Ufer" nicht mehr im Melderegister?

Die Bezeichnung „Berliner Ufer" gilt für den Gewässerrand, nicht für eine öffentliche Straße.

10. Wie viele Arbeitsplätze gibt es nach Kenntnis des Senats im Spreehafen?

Entsprechende Daten werden statistisch nicht erhoben.

11. Ist es zutreffend, dass der Fortbestand etlicher Unternehmen, die eine wasserrechtliche Genehmigung im Spreehafen besitzen, von der Ausnutzung derselben abhängt?

Hierüber hat die HPA keine Kenntnis.

12. Welchen Stellenwert hat der Spreehafen als Retentionsfläche des Hamburger Hafens?

Keine.

13. Steht der Travehafen beziehungsweise Teile davon unter Ensembleschutz beziehungsweise Denkmalschutz?

Nein.

14. Ist dem Senat bekannt, dass zumindest ein denkmalgeschützter Lieger im Spreehafen liegt?