Strafvollzug

Transsexualität und Haft

Das Hamburgische Strafvollzugsgesetz unterscheidet nur nach „Männern" und „Frauen" (siehe § 99 HmbStVollzG, Trennungsgrundsätze). Für Transsexuelle beziehungsweise Transgender gilt allgemein in Deutschland, soweit mir bekannt, als Voraussetzung für die Einweisung in eine Untersuchungsbeziehungsweise Justizvollzugsanstalt, dass die Zugehörigkeit zum angestrebten Geschlecht gerichtlich nach § 8 Absatz 1 TSG (im Unterschied zu § 1 ff TSG) festgestellt worden ist. Damit wird der Möglichkeit eines Übergangs- und Schwebezustands zwischen den Geschlechtern nicht Rechnung getragen, das heißt Transsexualität im weiten Sinne unabhängig von Namens- oder Personenstandsänderungen, hormonellen oder chirurgischen Maßnahmen ­ hierfür setzt sich der Begriff „Transgender" durch ­ nicht anerkannt. Betroffen sind besonders Transfrauen und Transsexuelle ohne deutsche Staatsangehörigkeit.

Dies vorausgeschickt, frage ich den Senat:

1. Waren beziehungsweise sind seit dem 1.1.2004 Transsexuelle/Transgender in Hamburger Haftanstalten (einschließlich UHA) inhaftiert?

Wenn ja, wie viele (bitte nach Jahren, Haftanstalten, (angestrebtem) Geschlecht und Staatsangehörigkeit aufschlüsseln)?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.

2. Welche Kriterien, die Anerkennung des Geschlechts betreffend, gelten aktuell bei der Einweisung in Hamburger Haftanstalten?

Nach einer gerichtlichen Entscheidung über die Geschlechtszugehörigkeit gemäß § 8 fortfolgende Transsexuellengesetz erfolgt die Ladung zum Strafantritt entsprechend dieser Feststellung. Im Übrigen richtet sich die Ladung nach der Eintragung in den Personalpapieren und etwaigen sonstigen Feststellungen zur Geschlechtszugehörigkeit (zum Beispiel in den gerichtlichen Urteilsausführungen).

Die Aufnahme einer Person in eine für den Vollzug einer Freiheitsentziehung zuständige Hamburger Haftanstalt erfolgt auf der Grundlage der Personalpapiere unter Berücksichtigung des dort ausgewiesenen Geschlechts. Besondere Kriterien für die Aufnahme Transsexueller bestehen nicht.

3. Gibt es ein Konzept, wie der Schutz von Transsexuellen/Transgender unter den Bedingungen von Haft gewährleistet wird?

a. Welche medizinisch-psychologische Behandlung können Transsexuelle unter welchen Bedingungen in Anspruch nehmen, einschließlich hormoneller und chirurgischer Maßnahmen?

b. Inwiefern ist transsexuellen Frauen die Aufrechterhaltung ihrer weiblichen Erscheinung zum Beispiel durch Tragen weiblicher Kleidung, durch Einkauf spezifisch weiblicher Kosmetika et cetera möglich?

c. Wie werden transsexuelle Frauen (mit und ohne entsprechende Namensänderung) vor sexueller Nötigung und Gewalt geschützt?

Nein. Soweit in seltenen Einzelfällen Transsexuelle inhaftiert sind, wird ihren Belangen individuell Rechnung getragen. Dies gilt insbesondere für die Unterbringung, die auch zum Schutz der betroffenen Personen gebotene, besondere Gestaltung des Haftalltags und die psychologische sowie medizinische Betreuung.

d. Sind transsexuelle Gefangene isoliert worden beziehungsweise sieht der Umgang mit Transsexuellen ihre Isolation vor, um sie vor Gewalt zu „schützen"? Nein.

e. Sind transsexuelle Gefangene aufgrund der Feststellung mangelnder Vollzugstauglichkeit (§455 StPO) beziehungsweise durch Begnadigung entlassen worden, wenn die Situation sich als unhaltbar erwies, insbesondere dann, wenn sie wegen Vergehen verurteilt wurden?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden statistisch nicht erfasst.