Der Wesenstest hat sich dabei als ein probates Mittel erwiesen

Vergangenheit durch zahlreiche Beißvorfälle auf.

Während im Jahr 2005 8,1 % der Rottweiler/-mischlinge auffällig waren, sind durch die Regelungen des Hundegesetzes im Jahr 2006 2,6 % und im Jahr 2007 sogar nur noch 1,9 % Vorfälle zu verzeichnen gewesen. Durch die Einführung eines Nachweises über einen bestandenen Wesenstest sind die Beißvorfälle bei Rottweilern/Rottweiler-Mischlingen rückläufig. Die Entwicklung der Beißvorfälle bei Rottweilern zeigt, dass behördliche Auflagen für die Haltung dieser Hunderasse sinnvoll sind.

Der Wesenstest hat sich dabei als ein probates Mittel erwiesen. Bei einigen der gelisteten Rassen (Kangal, Mastiff) waren keine Beißvorfälle mehr zu verzeichnen, andere Hunderassen, insbesondere die Dogue de Bordeaux, bleiben auffällig, dabei ist aber die geringe Zahl zu berücksichtigen.

Darüber hinaus scheint der finanzielle und bürokratische Aufwand, der für die Haltung dieser Hunderassen erforderlich ist, abschreckend zu wirken. Denn die absolute Anzahl der Hunde dieser Rassen ist ­ mit Ausnahme des Rottweilers ­ in Hamburg gering. Es wird daher empfohlen, die im Hundegesetz aufgeführten und als widerlegbar gefährlich eingestuften Hunderassen weiter beizubehalten.

Dementsprechend ist die Vorschrift, die § 2 Absatz 3 des Hundegesetzes automatisch zum 31. Dezember 2008 außer Kraft treten lässt, aufzuheben (siehe Artikel 2 des beigefügten Gesetzes zur Änderung des Hundegesetzes und weiterer Vorschriften).

Nicht im Hundegesetz gelistete Rassen

Zur Feststellung, ob andere Hunderassen als gefährlich eingestuft und reglementiert werden müssen, wurden aus dem Hunderegister alle eingetragenen Beißvorfälle seit 2004 ausgewertet. Dabei wurde sowohl die Anzahl als auch die Schwere der Beißvorfälle berücksichtigt. Hunderassen, bei denen es in weniger als 2,5 % zu Beißvorfällen kam, wurden nicht ausgewertet.

Die nachfolgende Tabelle (bezogen auf die jeweilige Gesamtpopulation) zeigt, dass der Weimaraner (7,5 %) am häufigsten beißt. Es folgen der Leonberger (4,4 %), die Deutsche Dogge (4,0 %), die Englische Bulldogge (3,4 %), der Belgische Schäferhund (2,9 %), der Rhodesian Ridgeback (2,8 %), der Deutsche Schäferhund/Mischlinge (2,7 %), und der Border Terrier (2,5 %).

Im Vergleich zu den unwiderlegbar gefährlichen Hunden ist der prozentuale Anteil der Beißvorfälle bei Weimaranern noch deutlich geringer (bis auf den Staffordshire Bullterrier). Bei Weimaranern handelt es sich um Jagdgebrauchshunde, die entgegen der in § 2 Absatz 3 gelisteten Rassen, nicht zu den molossoiden Rassen gehören, da sie weder deren massigen Körperbau noch deren mächtigen Kopf besitzen.

Auch wenn für die in § 2 Absatz 1 gelisteten Hunde grundsätzlich Maulkorb- und Leinenzwang besteht, waren 12,9 % der Pitbull Terrier und 10,4 % der American Staffordshire Terrier in Beißvorfälle involviert ­ ein Indiz dafür, dass die Gefährlichkeit von den Hundehaltern dieser Rassen unterschätzt wird.

Aus den hier aufgeführten Gründen wird eine Aufnahme in die Liste der widerlegbar gefährlichen Rassen nicht für angezeigt gehalten.

Der Rottweiler wurde erst mit dem Hundegesetz in die Liste der widerlegbar gefährlichen Hunde aufgenommen.

Bußgeldverfahren

Mit dem Hundegesetz wurden neue Bußgeld- und Straftatbestände eingeführt (§§ 27 und 27 a Hundegesetz). Insbesondere Verstöße gegen die Anleinpflicht, die Anmeldepflicht sowie gefährliche Hunde betreffende detaillierte Tatbestände wurden aufgenommen.

Im Jahr 2006 betrugen die Feststellungen nach der Hundeverordnung/dem Hundegesetz durch den Bezirklichen Ordnungsdienst 1.076 Fälle. Nach Ablauf aller Übergangsfristen erhöhten sich diese im Jahr 2007 auf 4.672.

In Einsatzbesprechungen setzt der Bezirkliche Ordnungsdienst für jede Schicht einen Arbeitsplan fest.

Hauptsächlich reagiert er damit auf Bürgerbeschwerden, wird aber auch in Amtshilfe für die Wasserschutzpolizei oder die Verbraucherschutzämter der Bezirke tätig.

Hinzu kommen eilige Aufträge wie z. B. freilaufende Hunde sicherzustellen.

In der Praxis hat sich das Hundegesetz bewährt. Die gestiegene Zahl der Feststellungen ist zum Teil auf höheres Kontrollaufkommen, aber auch auf die neuen Ordnungswidrigkeitentatbestände zurückzuführen. Bei den getroffenen Feststellungen handelt es sich im Wesentlichen um Verstöße gegen die Anleinpflicht, Nichtbeachtung von Halterauflagen, Nichtanmeldung im Hunderegister und bei gefährlichen Hunden um Verstöße gegen die Haltungsuntersagung.

Die drastische Erhöhung im zweitem Jahr nach dem Inkrafttreten des Hundegesetzes erklärt sich ­ außer aus den oben erwähnten Gründen ­ dadurch, dass knapp 6000 Hundehalterinnen und Hundehalter, deren Hunde bis zum Juli 2007 bei der Hundesteuerstelle, jedoch nicht im Hunderegister gemeldet waren, schriftlich ermahnt wurden. Bei Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Schreibens wurde eine Verwarnung ausgesprochen. Nach dieser Frist wurde ein Bußgeld erhoben. Im Übrigen wurden hauptsächlich Tatbestände wie „einen Hund nicht an einer geeigneten Leine geführt" oder „der Anzeige- und Mitteilungspflicht nicht rechtzeitig nachgekommen" geahndet. Des Weiteren sind redaktionelle Anpassungen an zwischenzeitliche Änderungen in anderen Rechtsvorschriften, auf die das Hundegesetz Bezug nimmt, vorzunehmen. Die Änderungen sind in dem anliegenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Hundegesetzes und weiterer Vorschriften in Artikel 1, Ziffer 1 bis 11 dargestellt. Im Einzelnen:

Zu Ziffer 1:

Die Regelung in § 3 Absatz 2 Hundegesetz dient dazu, im Urlaubs- oder Krankheitsfall die Aufnahme eines ansonsten außerhalb Hamburgs lebenden Hundes in einen Hamburger Haushalt so unbürokratisch wie möglich zu gestalten. Insbesondere unterliegen diese Hunde nicht der Anmelde-, der Chip- und der Haftpflichtversicherungspflicht, da sie sich nur vorübergehend und für einen kurzen Zeitraum in Hamburg aufhalten. Um einen Missbrauch der Regelung zu verhindern, muss klargestellt werden, dass es sich bei den genannten zwei Monaten um einen Höchstzeitraum pro Jahr handelt und nicht dauerhaft mehrere Zwei-Monats-Zeiträume (mit kurzen Unterbrechungen durch eine Haltung des Hundes außerhalb Hamburgs) aneinandergereiht werden können.

Zu Ziffer 2.1:

Die Neuformulierung dient der Klarstellung des von Anfang an Gewollten: Maßgeblich für die Bewilligung einer Ausnahme ist nicht (nur), dass der Hund nicht gefährlich im Sinne des Hundegesetz ist, sondern bereits, dass zu erwarten ist, dass der Hund sich auch ohne förmliche Gehorsamsprüfung „wie ein gehorsamsgeprüfter Hund" verhalten wird. Für einen zwar nicht gefährlichen, jedoch ungehorsamen Hund kann keine Ausnahme bewilligt werden.

Zu Ziffer 2.2:

Die Ergänzung dient der Klarstellung des von Anfang an Gewollten: Eine Befreiung von der Anleinpflicht durch die beliehenen Sachverständigen ist nicht möglich, so lange ein (unbeschränkter oder räumlich beschränkter) Leinenzwang oder ein Maulkorbzwang oder beide Maßnahmen gemeinsam angeordnet worden sind.

Zu Ziffer 2.3:

Das Wort „und" wird zur Klarstellung des von Anfang an Gewollten eingefügt: eine Befreiung von der Anleinpflicht ist nicht möglich, wenn ein unbeschränkter Leinenzwang oder ein Maulkorbzwang oder beide Maßnahmen gemeinsam angeordnet worden sind. Des Weiteren wird in Absatz 5 ­ entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis ­ klargestellt, dass trotz eines räumlich beschränkten Leinenzwanges eine Befreiung von der Anleinpflicht möglich ist. Für Hunde mit einem ausgeprägten Revierverhalten in unmittelbarer Umgebung ihres Zuhauses wird teilweise ein räumlich beschränkter Leinenzwang angeordnet. Ein solcher Hund kann jedoch dennoch eine Gehorsamsprüfung erfolgreich ablegen und danach außerhalb des festgelegten Territoriums von der allgemeinen Anleinpflicht befreit werden. Die Befreiung erfolgt jedoch in diesem Fall nicht durch die beliehenen Sachverständigen, sondern durch das zuständige Bezirksamt, das hierbei auch die weiterbestehende territoriale Anleinpflicht auf der Bescheinigung über die Befreiung von der Anleinpflicht vermerkt.

Zu Ziffer 2.4:

Die Befreiung von der Anleinpflicht soll nur erlöschen, wenn ein unbeschränkter Leinenzwang angeordnet wurde. Ein Hund, der territorial, z. B. innerhalb von 20

Metern um sein Wohnhaus herum, unerwünschtes Revierverhalten gezeigt hat, in weiterer Entfernung aber friedlich und gehorsam ist und dies auch durch eine Gehorsamsprüfung nachgewiesen hat, sollte außerhalb des festgelegten Territoriums weiterhin unangeleint laufen dürfen, sofern dies von dem den räumlich beschränkten Leinenzwang anordnenden Bezirksamt für fachlich vertretbar gehalten wird.

Zu Ziffer 3:

Nach den bestehenden Regelungen musste eine Hundehalterin bzw. ein Hundehalter einen Welpen unverzüglich nach Aufnahme der Hundehaltung zum Hunderegister melden, jedoch erst nach Vollendung des 6. Lebensmonates fälschungssicher kennzeichnen lassen.

Dies bedeutete sowohl für die Hundehalterin bzw. den Hundehalter wie auch für die Bezirksämter doppelten Verwaltungsaufwand: Der Hund war zunächst ohne Chipnummer im Register zu erfassen. Wenige Monate später musste die Hundehalterin bzw. der Hundehalter die Chipnummer dem zuständigen Bezirksamt nachmelden, die Daten mussten im Register erfasst werden.

Durch die Einführung einer generell einheitlichen DreiMonats-Frist wird das Verwaltungsverfahren unbürokratischer gestaltet und gleichzeitig an die Vorschriften des Hundesteuergesetzes angeglichen.

Zu Ziffer 5.1.1:

Die Anmeldefrist ist zur Vereinfachung des Anmeldeverfahrens an die Vorschriften des § 15 Hundesteuergesetz anzupassen.

Zu Ziffern 5.1.2 bis 5.1.4: Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters sind zu einer eindeutigen Unterscheidung, insbesondere bei häufigen Namen und in Mehrfamilienhäusern, erforderlich. Die Angabe der Schulterhöhe ist nur bei ausgewachsenen Hunden sinnvoll.

Zu Ziffer 5.2:

Bei der Anmeldung über Hamburg Gateway ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung bislang Abstand davon genommen worden, von den Hundehaltern die (nachträgliche) Übersendung von schriftlichen Unterlagen (Kopie Versicherungspolice etc.) zu verlangen.

Diese Vorgehensweise hat sich bewährt und soll nunmehr auch im Gesetzestext zum Ausdruck kommen.

Zu Ziffer 5.3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung in Folge der unter Ziffer 5.2 beschriebenen Änderung.

Zu Ziffer 7:

Auf Grund eines Redaktionsversehens sind nur die Hundehalter verpflichtet worden sicherzustellen, dass eine Verpaarung eines gefährlichen Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Diese Verpflichtung muss jedoch auch diejenigen treffen, die einen gefährlichen Hund beaufsichtigen oder zu beaufsichtigen haben.

Zu Ziffer 8.1:

Der Zusatz dient der Klarstellung, dass auch ein räumlich beschränkter Leinen- oder Maulkorbzwang angeordnet werden kann.

Zu Ziffer 8.3, 2. Halbsatz:

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die Kosten für die Unterbringung eines sichergestellten Hundes nicht nur bis zur Aufhebung der Sicherstellungsanordnung zu tragen sind, sondern bis zur tatsächlichen Beendigung der behördlichen Verwahrung des Hundes durch Rückgabe an die Halterin oder den Halter, Weitervermittlung an einen Dritten oder Tod des Tieres.

Zu Ziffer 8.4:

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass die ehemalige Halterin bzw. der ehemalige Halter für die Kosten eines Wesenstests, der vor der Weitervermittlung des Hundes durchgeführt wird, aufzukommen hat.

Zu Ziffer 8.5:

Es soll ausdrücklich klargestellt werden, dass zu den Kosten der Tötung auch die Beseitigung des Tierkörpers nach den Vorgaben des Tierkörperbeseitigungsrechts gehören.

Zu Ziffern 9.1 bis 9.3: Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters sind zu einer eindeutigen Unterscheidung, insbesondere bei häufigen Namen und Mehrfamilienhäusern, erforderlich. Die Angabe der Schulterhöhe ist nur bei ausgewachsenen Hunden sinnvoll.

Zu Ziffer 10:

Es ist ­ entsprechend dem ursprünglich Gewollten ­ klarzustellen, dass in der Durchführungsverordnung zum Hundegesetz auch Vorschriften enthalten sein dürfen, mit denen Anforderungen an bereits anerkannte Sachverständige festgelegt werden.

Zu Ziffer 11:

Die genannten Verordnungen und Gesetzen enthalten ebenfalls bußgeldbewehrte Anleinpflichten für Hunde.

Die Vorschriften können sich teilweise mit denen des Hundegesetzes überschneiden. Da jedoch das Hundegesetz die höchste Bußgeldandrohung trifft, sollten die Bußgeldvorschriften des Hundegesetzes denen der genannten Verordnungen und Gesetze vorgehen. Eine ähnliche Regelung trifft insoweit das Hamburgische Naturschutzgesetz, indem dort in § 39 Absatz 2 den Bußgeldvorschriften des Hamburgischen Naturschutzgesetzes Vorrang gegenüber den Bußgeldvorschriften der Ver