Rückkehrerproblematik bei pflegen & wohnen

Nach der Veräußerung der pflegen & wohnen Betriebs GmbH wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im März 2007 über ihr Rückkehrrecht dahingehend unterrichtet, dass sie ­ sofern sie zum Zeitpunkt der Gründung der pflegen & wohnen AöR am 1. August 1997 bereits in einem Arbeitsverhältnis bei den damaligen Landesbetrieben Pflegen & Wohnen oder Landwirtschaft des Heinrich-Eisenbarth-Heimes beschäftigt waren und seitdem in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis bei der Anstalt öffentlichen Rechts pflegen & wohnen beziehungsweise bei der pflegen & wohnen Betriebs GmbH standen ­ bis zum 15. September 2007 ihre Rückkehr in ein Arbeitsverhältnis zur Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen AöR erklären könnten. Seit diesem Zeitpunkt besteht kein Anspruch mehr auf eine Rückkehr zu f & w fördern und wohnen AöR.

Nach der Veräußerung der LBK Betriebsgesellschaft an die Asklepios-Gruppe wurde den rückkehrberechtigten Beschäftigten ein Rückkehrrecht zum Arbeitgeber Freie und Hansestadt Hamburg und nicht zur verbliebenen LBK Immobilien AöR eingeräumt, da dieser aufgrund des aufgegebenen Krankenhausgeschäfts auch nicht über ausreichende Arbeitsangebote verfügte.

Die nach dem Verkauf des Geschäftsbereichs Altenpflege („Pflegen & Wohnen") verbliebene Anstalt öffentlichen Rechts f & w fördern und wohnen hat ebenfalls kein zur Beschäftigung aller Rückkehrer ausreichende eigenes Arbeitsangebot.

Ich frage den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf der Grundlage von Auskünften von „f & w fördern und wohnen AöR" (f & w) und zum Stichtag 13. Oktober 2008 wie folgt:

1. Wie viele Beschäftigte der pflegen & wohnen Betriebs GmbH haben von ihrem Rückkehrrecht Gebrauch gemacht?

Von den Beschäftigten der pflegen & wohnen Betriebs GmbH hatten ursprünglich 361 Beschäftigte vom Rückkehrrecht zur Anstalt öffentlichen Rechts f & w Gebrauch gemacht. Die Zahl verringerte sich zum 1. Oktober 2007 auf 351 Personen, weil einige Beschäftigte ihre Rückkehrerklärung zurücknahmen.

2. Wie viele Beschäftigte der pflegen & wohnen Betriebs GmbH sind seit dem

a. zur Freien und Hansestadt Hamburg,

Nach § 18 Absatz 2 des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechtes f & w in der Fassung vom 3. April 2007 (HmbGVBl. Seite 107) resultiert aus dem Verkauf des Tochterunternehmens der AöR, der pflegen & wohnen Betriebs GmbH, kein Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg, sondern zur Anstalt öffentlichen Rechtes f & w.

b. zur AöR fördern & wohnen zurückgekehrt?

Siehe Antwort zu 1.

3. Wo werden die zur Freien und Hansestadt Hamburg zurückgekehrten Beschäftigten seit Ihrer Rückkehr eingesetzt? (Bitte Dienststelle und Tätigkeit nennen.)

Siehe Antwort zu 2 b.

4. Wo werden die zur AöR fördern & wohnen zurückgekehrten Beschäftigten seit Ihrer Rückkehr eingesetzt? (Bitte Arbeitsbereich und Tätigkeit nennen.)

Aufgrund der sich im Zeitverlauf ändernden Einsätze ist mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nur eine Stichtagserhebung (13. Oktober 2008) möglich. Die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten sind der Anlage zu entnehmen, weitere Rückkehrer und Rückkehrerinnen befanden sich unter anderem in Rente, in Altersteilzeitregelung, in Schulungen, im Sonderurlaub, im Mutterschutz beziehungsweise sind Langzeiterkrankte.

5. In welchem Umfang werden Rückkehrer zur Freien und Hansestadt Hamburg außerhalb der Dienststellen der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigt beziehungsweise eingesetzt?

Siehe Antwort zu 2 b.

6. In welchem Umfang werden Rückkehrer zur AöR fördern & wohnen außerhalb der AöR fördern & wohnen beschäftigt beziehungsweise eingesetzt?

Rückkehrerinnen und Rückkehrer werden außerhalb von f & w beschäftigt.

7. Aus welchem Grund wurde nicht wie im Falle des LBK-Verkaufs den Rückkehrern eine Rückkehr zur Freien und Hansestadt Hamburg, sondern nur zur verbliebenen Rumpf-AöR eingeräumt?

Siehe Antwort zu 2 b.

8. Sind Klagen beziehungsweise Rechtstreite im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Rückkehr von Beschäftigten der AöR p & w zur AöR f & w anhängig? Wenn ja, wie viele und was ist zwischen den Parteien streitig?

Rückkehrerinnen und Rückkehrer verfolgen mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht das sogenannte „große" Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg.

9. Wie sehen die weiteren Planungen des Senats beziehungsweise der zuständigen Behörde aus? Was will beziehungsweise wird der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde tun, um Ängsten und Unsicherheiten der Kolleginnen und Kollegen zu begegnen?

Auf Anforderung der zuständigen Behörde wird die AöR unter Berücksichtigung bisheriger Vermittlungsergebnisse ihren Maßnahmenkatalog zur beruflichen Eingliederung der Rückkehrerinnen und Rückkehrer weiterentwickeln. Eckpunkte sind verstärkte Maßnahmen zur Qualifizierung der Rückkehrerinnen und Rückkehrer und die Akquisition von weiteren geeigneten Einsatzbereichen. Darüber hinaus wird den Rückkehrerinnen und Rückkehrern künftig ein Bewerbungsrecht auf Stellen in der hamburgischen Verwaltung eingeräumt. Flankierend bietet die AöR für über 60-jährige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Altersteilzeitvereinbarungen an. Die Umsetzung des Maßnahmenkatalogs wird durch eine Steuerungsgruppe begleitet, in der neben der Geschäftsführung von f & w auch Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg mitwirken.