Erbbaurechte bis zum Jahre 2015 bestehen soll zusätzlich als Optionsfläche angeboten

Zukunft des Bahnhofsareals in Rahlstedt (III)

Die Deutsche Bahn AG beabsichtigt, ein circa 1.060 m2 großes Grundstück im Stadtteil Rahlstedt zum Verkauf anzubieten. Das Grundstück ist mit dem ehemaligen Bahnhofsgebäude und der ehemaligen Güterhalle bebaut. Eine weitere Teilfläche von circa 380 m, für die noch Erbbaurechte bis zum Jahre 2015 bestehen, soll zusätzlich als Optionsfläche angeboten werden.

Anfang des Jahres hatte die DB Services Immobilien GmbH für einige Zeit ein entsprechendes Exposè in ihrem Internetportal veröffentlicht. Nachdem dieses wieder entfernt worden war, hat es keine erkennbare Entwicklung im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Verkauf der Entwicklungsflächen am Bahnhof Hamburg-Rahlstedt mehr gegeben. An einer attraktiven städtebaulichen Entwicklung der an exponierter Stelle im Herzen Rahlstedts gelegenen Entwicklungsflächen besteht vor Ort ein großes Interesse. Die Ungewissheit, wie es weitergeht, führt vor Ort zu Spekulationen.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

Der Senat beantwortet die Fragen teilweise auf Grundlage von Auskünften der Deutschen Bahn AG (DB AG) wie folgt:

1. Ist zwischenzeitlich die Ausschreibung des Verkaufs der Entwicklungsflächen am Bahnhof Hamburg-Rahlstedt erfolgt?

Wenn ja:

a) Wann ist die Ausschreibung erfolgt?

b) Wer hat die Ausschreibungsunterlagen erhalten?

c) Wurde die Ausschreibung bereits abgeschlossen und, wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wenn nein: Warum nicht? Welche zeitliche Perspektive wird für die Ausschreibung angestrebt?

Eine Ausschreibung zum Verkauf der Entwicklungsflächen am Bahnhof Rahlstedt erfolgte im August 2008. Das Ausschreibungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Die DB AG rechnet mit konkreten Ergebnissen nicht vor Jahresende. Im Übrigen hat die DB AG mitgeteilt, dass sie zu Fragen nach Betriebsinterna und Geschäftsbeziehungen nicht Stellung nimmt.

2. Wann und wo wurde die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht beziehungsweise wann und wo soll die Ausschreibung öffentlich bekannt gemacht werden?

Ein entsprechendes Expose wurde im Vorfeld auf dem Immobilienportal der DB Services Immobilien GmbH veröffentlicht.

3. Wenn keine öffentliche Ausschreibung erfolgte: Warum ist die Deutsche Bahn AG im vorliegenden Fall nicht zu einer öffentlichen Ausschreibung verpflichtet und warum hat sie nicht von sich aus öffentlich ausgeschrieben?

Laut Auskunft der DB AG wird die Grundstücksveräußerung vom Geltungsbereich des Vergaberechts nicht erfasst.

4. Inwieweit waren Behörden der Freien und Hansestadt Hamburg an der Vorbereitung der Ausschreibung beteiligt, in welcher Form und mit welchem Inhalt haben sie Einfluss genommen und wann haben welche Gespräche diesbezüglich zwischen der Stadt und der Bahn stattgefunden?

Das Bezirksamt Wandsbek hat zu einem Entwurf der Ausschreibung Stellung genommen. Dabei hat das Bezirksamt neben verschiedenen Hinweisen für den Ausschreibungstext unter anderem die Erwartung einer hochwertigen Architektur sowie der Auslobung eines konkurrierenden Entwurfsverfahrens geäußert und eine Reaktivierung des früheren mittleren Bahnsteigzuganges angeregt. Die DB AG hat das Bezirksamt kürzlich in mehreren Gesprächen über die Bieter im Ausschreibungsverfahren informiert.

5. Welche Ausschreibungsfläche steht konkret zum Verkauf? (Bitte der Antwort Kartenausschnitt beifügen.)

6. Welche Maße hat die zum Verkauf ausgeschriebene Fläche?

Zum Verkauf steht eine Grundstücksfläche von circa 1.060 m² (siehe Anlage).

7. Ist dieses Grundstück aus Sicht und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten der zuständigen Behörde angesichts dieser Maße für sich genommen sinnvoll bebaubar?

Nach Einschätzung des zuständigen Bezirksamtes: Ja.

8. Laut Antwort des Senats hat die Stadt nur dann die Möglichkeit, für das Bahnhofsareal die gewünschte Auslobung eines konkurrierenden Entwurfverfahrens durchzusetzen, wenn sie selbst Eigentümerin beziehungsweise später Verkäuferin des Bahnhofsareals ist (vergleiche Drs. 19/496).

a) Ist die Sorge begründet, dass die Auslobung eines konkurrierenden Entwurfverfahrens nicht erfolgt?

b) Hat die Bahn gegenüber der Stadt zugesichert, ein konkurrierendes Entwurfverfahren durchzuführen beziehungsweise eine entsprechende Vorgabe gegenüber einem Käufer im Kaufvertrag festzuschreiben? Welche Verbindlichkeit hat gegebenenfalls diese Zusicherung?

Die DB AG hat die Erwartung des Bezirksamtes nach hochwertiger Architektur und einem konkurrierenden Entwurfsverfahren in ihren Ausschreibungstext aufgenommen.

Eine Zusicherung der DB AG besteht nicht und konnte dieser auch nicht abverlangt werden.

9. Beabsichtigen der Senat beziehungsweise die zuständige Behörde, sich im Rahmen der Ausschreibung um den Kauf der Entwicklungsflächen am Bahnhof Hamburg-Rahlstedt zu bewerben?

Wenn ja: Aus welchem Grund und welche Schritte wurden diesbezüglich bereits unternommen?

Wenn nein: Warum nicht?

Nein. Weder Arrondierungs- noch planungsrechtliche Gründe lassen einen Erwerb sinnvoll erscheinen.

10. Die erforderliche Freistellung der zum Verkauf vorgesehenen Flächen von den Bahnbetriebszwecken war Ende März 2008 noch nicht erfolgt (vergleiche Drs. 19/55).

a) Sind die zuständigen Behörden bereits zu Stellungnahmen gemäß § 23 Absatz 2 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) zu einem Antrag auf Feststellung der Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken aufgefordert worden?

Für die Verkaufsfläche wurde beim Eisenbahnbundesamt noch kein Freistellungsantrag gestellt.

Wenn ja:

aa) Wann ist dies geschehen und von wem wurde der Antrag gestellt?

bb) Wann lief beziehungsweise wann läuft die Stellungnahmefrist ab?

cc) Haben die zuständigen Behörden Stellungnahmen abgegeben?

Soweit ja, welchen Inhalt hatte die jeweilige Stellungnahme?

Soweit nein, warum nicht?

dd) Für welche Grundstücke oder Grundstücksteile wurde konkret die Feststellung der Freistellung von den Bahnbetriebszwecken beantragt? (Bitte der Antwort Kartenausschnitt beifügen.)

b) Ist der zuständigen Behörde gegebenenfalls bereits die Entscheidung über die Freistellung des Grundstücks von den Bahnbetriebszwecken gemäß § 23 Absatz 3 Satz 1 AEG zugestellt worden?

Wenn ja:

aa) Wann ist dies geschehen?

bb) Welchen Inhalt hat die Entscheidung, wie wird sie begründet?

cc) Welche Grundstücke oder Grundstücksteile wurden konkret von den Bahnbetriebszwecken freigestellt? (Bitte der Antwort Kartenausschnitt beifügen.) Entfällt.

11. Laut Deutscher Bahn AG muss für die von den Bahnbetriebszwecken freizustellende Fläche zuvor ein eigenes Flurstück gebildet werden. Da Flurstücksgrenzen laut Deutscher Bahn AG nicht durch Gebäude verlaufen können, müssten die Bahnhofsgebäude vorher abgebrochen werden. Inwieweit ist diese Annahme zutreffend?

Die DB AG hat angekündigt, zunächst durch eine genaue Vermessung eine abschließende Klärung herbeizuführen.

12. Vor Ort besteht deshalb die Sorge, dass die Bahnhofsgebäude abgebrochen werden, ohne dass sofort im Anschluss mit den Bauarbeiten für einen Neubau begonnen wird, und so der Ortskern über längere Zeit von einer großen Baulücke geprägt wird.

a) Teilen der Senat beziehungsweise. die zuständige Behörde diese Sorge? Wenn nein, warum nicht?

b) Wie kann sichergestellt werden, dass ein voreiliger Abbruch der Bestandsgebäude nicht erfolgt?