Grundstock für Grunderwerb. Der Grundstock für Grunderwerb ist ein Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Finanzbericht 2009/2010

Finanzierungssaldo im Investitionshaushalt im Haushaltsplan-Entwurf 2010:

- 993 Mio. Euro, maßgeblich finanziert durch rund 552 Mio. Euro Überschuss aus dem Betriebshaushalt, rund 396 Mio. Euro Rücklagenentnahme und 50 Mio. Euro Vermögensmobilisierung.

Finanzplanungsrat

Der Finanzplanungsrat hat nach § 51 Haushaltsgrundsätzegesetz die Aufgabe, die Finanzplanung von Bund, Ländern und Gemeinden zu koordinieren. Ihm gehören neben den Finanzministern von Bund und Ländern ein Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums, Repräsentanten der Kommunen und ein beratendes Mitglied der Bundesbank an. Im Finanzplanungsrat koordinieren Bund, Länder und Gemeinden ihre Haushaltspolitik. Das Gremium kommt jeweils nach den Steuerschätzungen im Frühjahr und Herbst zusammen, um auf Basis der jüngsten Finanz- und Konjunkturdaten Ausgaben und Einnahmen für die nächsten Jahre zu veranschlagen. Für eine abgestimmte Haushaltsplanung soll der Rat möglichst von einheitlichen Annahmen für die künftige Entwicklung von Gesamtwirtschaft und Haushalten ausgehen. Koordinierende Funktion kommt dem Rat auch beim Finanzausgleich zu Gunsten der „armen" Bundesländer zu. Die letzte Verantwortung für die Finanzplanung und die Haushalte liegt bei den jeweiligen Gebietskörperschaften.

Grundstock für Grunderwerb

Der Grundstock für Grunderwerb ist ein Sondervermögen der Freien und Hansestadt Hamburg. Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken sind diesem Sondervermögen zuzuführen, soweit der Haushaltsplan nichts anderes bestimmt (§ 64 Abs. 2 LHO).

Die Mittel des Grundstocks dürfen nur zum Erwerb von Grundstücken sowie im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung oder der Bestellung eines Erbbaurechts auch zur Freimachung von Grundstücken verwendet werden (§ 64 Abs. 3 LHO). Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen und Ablieferungen / Entnahmen zu veranschlagen (§ 26 Abs. 2 LHO). Haushaltstechnische Verrechnungen

Hierzu gehören insbesondere:

· Verrechnungen zwischen Einzelplänen und Kapiteln sowie Verrechnungen anteiliger Einnahmen und Ausgaben (z.B. Versorgungsausgaben),

· durchlaufende Posten: im Allgemeinen Beträge, die für andere vereinnahmt und in gleicher Höhe an diese weitergeleitet werden, ohne dass die Gebietskörperschaft an der Bewirtschaftung beteiligt ist bzw. bei der Verwendung der Mittel in irgendeiner Form mitwirkt.

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Investitionen Ausgaben für Investitionen sind nach § 13 Abs. 3 LHO die Ausgaben für

a) Baumaßnahmen,

b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungsausgaben veranschlagt werden,

c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen,

d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen,

e) Darlehen,

f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen,

g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.

Die Ausgaben für Investitionen (abzüglich der Investitionseinnahmen) bilden die rechtliche Obergrenze zur Aufnahme neuer Kredite (§ 18 LHO). Investitionsquote Anteil der Investitionen an den bereinigten Gesamtausgaben (2009: 12,1 %; 2010: 10,6 %). Konzernbilanz kaufmännische Ergebnisrechnung, die im Gegensatz zum kameralen Haushalt auch Abschreibungen auf Anlagegüter und Zuführungen zu den Rückstellungen berücksichtigt, um den vollständige Ressourcenverbrauch und die vollständige Vermögenslage offen zu legen.

Kreditobergrenze Rechtliche Obergrenze für die Aufnahme von neuen Krediten (Nettokreditaufnahme). Sie wird bestimmt durch die Summe der Ausgaben für Investitionen abzüglich der Einnahmen für Investitionen; eine Überschreitung dieser Grenze ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (§ 18 LHO). Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg Finanzbericht 2009/2010

Länderfinanzausgleich Staatsorganisationsrechtlicher Mechanismus der Bundesrepublik Deutschland zur Zuweisung finanzieller Mittel an Bund und Länder.

Sie sollen so mit den zur Erfüllung ihrer jeweiligen Staatsaufgaben notwendigen Mitteln ausgestattet werden. Da Hamburg Zahlerland im Länderfinanzausgleich ist und Beiträge an Empfängerländer zu leisten hat, stehen zur Finanzierung der öffentlichen Aufgaben in Hamburg die Steuereinnahmen nicht in ganzer Höhe zur Verfügung.

Im Haushaltsplan-Entwurf 2009 sind 340 Mio. Euro, 2010 370 Mio. Euro Zahlungen in den Länderfinanzausgleich veranschlagt.

Personalausgabenquote Anteil der Personalausgaben an den bereinigten Gesamtausgaben (2009: 32,5 %: 2010: 33,3 %). Personal-Steuer-Quote

Der Anteil der Hamburg verbleibenden Steuereinnahmen, die für Personalausgaben eingesetzt werden, beträgt 2009 41,0 %, (2010: 40,4 %). Private Equity Privates Beteiligungskapital wird von privaten und institutionellen Anlegern für in der Regel nicht börslich (öffentlich) gehandelte Unternehmen bereitgestellt.

Rücklage Reserven, die durch Zuführungen aus dem Haushalt für bestimmte Zwecke gebildet werden. Im Einzelnen:

· Allgemeine Rücklage: Der Rücklage werden in der Regel die mit dem Haushaltsabschluss entstandenen Haushaltsüberschüsse zugeführt (Titel 9890.919.01). Die Mittel werden dann im Bedarfsfall wieder zur Haushaltsfinanzierung entnommen (Titel 9990.359.01). Im Rahmen der Bewirtschaftung dürfen Mittel unterjährig für Mehrausgaben entnommen werden.

· Gewährleistungs-undSchuldendienstrücklage(Titel9650.913.01):

Die Rücklage kann zur Deckung von Zahlungen für Ausfälle aus Sicherheitsleistungen (Bürgschaften, Garantien) und für Mehrbedarfe beim Schuldendienst herangezogen werden. Sie wird aus den Vergütungen für Sicherheitsleistungen (Titel 9650.111.51) und den Rückflüssen aus der Inanspruchnahme von Sicherheitsleistungen (9650.141.01) gebildet.