Studiengang

Der Senat legt hiermit der Bürgerschaft den Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung zur Beschlussfassung vor. Die Vorlage enthält im Einzelnen:

­ den Gesetzentwurf,

­ den Staatsvertrag,

­ eine Begründung des Gesetzesentwurfs,

­ eine Begründung des Staatsvertrages sowie

­ den Entwurf eines nordrhein-westfälischen Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung für Hochschulzulassung.

1. Notwendigkeit des Gesetzes

Am 5. Juni 2008 haben die Länder den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung unterzeichnet. Damit dieser Staatsvertrag ratifiziert werden und in Kraft treten kann, bedarf es in der Freien und Hansestadt Hamburg der Zustimmung durch die Bürgerschaft und der Übernahme der Regelungen des Staatsvertrages in das Landesrecht.

Der zugrunde liegende Staatsvertrag sieht vor, die „Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS)" in eine „Stiftung für Hochschulzulassung" zu überführen. Diese Stiftung soll zwei Aufgaben erfüllen: zum einen die Durchführung der zentralen Vergabeverfahren (wie bislang die ZVS); zum anderen die Unterstützung der Hochschulen bei der Durchführung örtlicher Zulassungsverfahren (Serviceverfahren). Ausschlaggebend für diese ZVS-Reform sind die folgenden Umstände:

Im Zuge der Umstellung auf das Bachelor-Master-Studiensystem hat die Zahl derjenigen Fächer, die mit einem bundesweiten (sog. absoluten) Numerus clausus belegt sind, stark abgenommen. In entsprechendem Umfang sind die Verfahren der zentralen Studienplatzvergabe zurückgegangen. Außerdem werden in diesen Verfahren mittlerweile bis zu 60% der Studienplätze direkt von den Hochschulen vergeben. Zum Wintersemester 2008/09 unterfallen nur noch sechs Fächer dem zentralen Verfahren, voraussichtlich schon zum Sommersemester 2009 ausschließlich noch die medizinischen Fächer und Pharmazie. Dies rechtfertigt den Betrieb der ZVS als Anstalt des öffentlichen Rechts nicht mehr.

Gleichzeitig haben die Hochschulen für die Mehrzahl der Studiengänge nunmehr örtliche Zulassungsbeschränkungen (sog. lokaler Numerus clausus) eingeführt und hat sich das Fächerspektrum inhaltlich stark ausdifferenziert. Dies hat dazu geführt, dass das Studienangebot sowie die Zulassungsvoraussetzungen und -verfahren für die Studienbewerberinnen und -bewerber sehr unübersichtlich und aufwändig geworden sind. Die Hochschulen wiederum sehen sich mit einem erhöhten Beratungsbedarf und Mehrfachbewerbungen konfrontiert. Im Ergebnis wird der Großteil der von den Hochschulen vergebenen Studienplätze von den Bewerberinnen und Bewerbern letztlich nicht angenommen, da sie zwischenzeitlich von einer anderen Hochschule einen Studienplatz erhalten und sich dort eingeschrieben haben. Obgleich die Hochschulen bereits dazu übergegangen sind, ihre Studienplätze stark zu überbuchen, sind sie daher gezwungen, mehrstufige Nachrückverfahren durchführen, was einen erheblichen Verwaltungsaufwand und Verzögerungen mit sich bringt. In einigen Fällen können Studierwillige erst nach Beginn des Semesters ihr Studium aufnehmen, wenn es überhaupt gelingt, noch alle Studienplätze zu besetzen. Dies ist besonders problematisch, weil die Studiernachfrage das -angebot insgesamt übersteigt.

Vor diesem Hintergrund ist es geboten, ein effizientes Zulassungssystem einzuführen, in dem Mehrfachbewerbungen abgeglichen und zeitnahe Entscheidungen über die Vergabe und Annahme der Studienplätze getroffen werden, um so die vorhandenen Kapazitäten zu nutzen. Dies zu leisten, soll primäre Aufgabe der neuen Stiftung für Hochschulzulassung sein.

2. Inhalt des Gesetzentwurfs und des Staatsvertrages

Der Gesetzentwurf sieht vor, den Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung in hamburgisches Landesrecht zu transformieren. Daneben enthält er einzelne ausführende und ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag.

Die zu errichtende Stiftung für Hochschulzulassung wird ein Serviceverfahren anbieten, das die Hochschulen darin unterstützt, ihr Studienangebot zu kommunizieren und ihre Studienplätze effizient zu vergeben. Dazu wird sie ein bundesweites (Online-)Bewerbungsportal einrichten und betreuen, das die Hochschulen und die Studienbewerberinnen und -bewerber gemeinsam nutzen können und das eine Vielzahl an Funktionen vereint. Zum einen dient es der Information über die angebotenen Studiengänge und die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen; zum anderen werden dort verschiedene Schritte im Rahmen des Zulassungsverfahrens durchgeführt, von der Aufbereitung der Antragsdaten über die Abstimmung von Hochschul- und Bewerberprofilen („dialogorientiertes Verfahren") sowie den Abgleich von Mehrfachzulassungen bis hin zur frühzeitigen Vermittlung nicht besetzter Studienplätze. Auf diese Weise können sich die Bewerberinnen und Bewerber in einem einzigen Verfahren für ihre sämtlichen Studienwünsche (max. 12) bewerben und wird die Studienplatzvergabe aller Hochschulen koordiniert. Hierdurch wird der Aufwand für alle Beteiligten reduziert und sichergestellt, dass die vorhandenen Kapazitäten genutzt werden. Die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen sowie die Entscheidung über die Zulassung zum Studium verbleiben hingegen bei den Hochschulen. Inwieweit sie die dargestellten Serviceleistungen im Einzelnen in Anspruch nehmen, ist den Hochschulen bzw. dem Landesgesetzgeber nach dem Staatsvertrag überlassen. Der Erfolg des Systems hängt indes davon ab, dass die Hochschulen sich bundesweit umfassend daran beteiligen.

3. Diskussionsstand zu den Einzelheiten des Serviceverfahrens

Die Steuerungsgruppe „Servicestelle für Hochschulzulassung", bestehend aus den vier Vorstandsländern des ZVSVerwaltungsausschusses (HE, NRW, RP, SN) sowie Vertretern der Hochschulrektorenkonferenz (HRK)/Hochschulen, votierte am 13. Juni 2008 für ein Organisationsund Verfahrensmodell (sog. „Modell C"), dessen Details nunmehr von der ZVS unter Heranziehung sachverständiger Dritter erarbeitet werden. Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, eine Datenbank aufzubauen, in der die Studienbewerberinnen und -bewerber einmalig ihre Stammdaten sowie je nach Anzahl ihrer Studienwünsche ergänzende studiengangsspezifische Antragsdaten eingeben.

Hierbei legen sie eine Prioritätenliste von bis zu zwölf Studienwünschen fest, die nach Möglichkeit vorrangig erfüllt werden. Dazu werden an bestimmten Stichtagen, bis zu denen Zusagen reserviert werden können, Zulassungsabgleiche vorgenommen. Werden Studienplatzangebote nicht angenommen, können andere Bewerberinnen und Bewerber unmittelbar nachrücken. Das auf diese Weise koordinierte Bewerbungs- und Zulassungsverfahren soll zum jeweiligen Wintersemester bis Ende August abgeschlossen sein. Bis Mitte September soll sich daraufhin das sog. Clearingverfahren zur Vergabe unbesetzt gebliebener Studienplätze anschließen. Hierbei schalten die Hochschulen ihre Studiengänge, nach Bedarf auch nicht-zulassungsbeschränkte Studiengänge, die nicht im Hauptverfahren teilgenommen haben, mit einer jeweiligen Platzzahl frei. Die Vergabe der Studienplätze erfolgt dann wie im Koordinierungsverfahren, allerdings mit kürzeren Fristen.

Damit wäre weitgehend sichergestellt, dass alle Studienbewerberinnen und -bewerber einen priorisierten Studienwunsch verwirklichen können und bis einige Wochen vor Semesterbeginn alle Studienplätze vergeben und angenommen sind.

4. Kosten

Hinsichtlich der zentralen Vergabeverfahren bleibt es dabei, dass die Länder die Stiftung (wie bislang die ZVS) bezuschussen, damit diese die Verfahren durchführen kann.

Der hierfür erforderliche Betrag wird nach dem sog. Königsteiner Schlüssel auf die Länder verteilt. Aufgrund des stark gesunkenen Umfangs der zentralen Vergabeverfahren werden sich nach erfolgreicher Umstrukturierung der ZVS die Kosten ­ und der Hamburger Anteil ­ voraussichtlich mittelfristig reduzieren.

Die Leistungen im neuen Serviceverfahren werden unmittelbar von den Hochschulen, die sie in Anspruch nehmen, vergütet. Gleichzeitig sinkt der eigene Verwaltungsaufwand der Hochschulen. Je nach Organisation dieser Abläufe ist damit zu rechnen, dass die Einsparungen die Kosten mindestens ausgleichen.

Für die ersten vier Jahre, in denen die Stiftung tätig ist, hat außerdem der Bund eine Anschubfinanzierung i.H.v. insgesamt Euro 15 Mio. in Aussicht gestellt. Diese Summe wird die Kosten für die Serviceleistungen voraussichtlich größtenteils oder auch vollständig decken.

5. Weiteres Verfahren Sobald die Zustimmung der Bürgerschaft vorliegt, wird der Senat den Staatsvertrag ratifizieren.

Nach Abschluss der Ratifikationsverfahren in allen Ländern soll die Stiftung für Hochschulzulassung die ZVS zum Wintersemester 2009/10 ablösen und ihre Arbeit aufnehmen.

6. Petitum:

Der Senat beantragt, die Bürgerschaft wolle das nachstehende Gesetz beschließen.

Zustimmung zum Staatsvertrag:

(1) Dem am 5. Juni 2008 unterzeichneten Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend mit Gesetzeskraft veröffentlicht.

(3) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 18 Absatz 1 Satz 1 in Kraft tritt, ist im Hamburgischen Gesetzund Verordnungsblatt bekannt zu geben.

Artikel 2:

Teilnahme am Serviceverfahren:

(1) Die Hochschulen können sich bei ihren Auswahl- und Zulassungsverfahren durch die Stiftung für Hochschulzulassung nach Artikel 4 des Staatsvertrages unterstützen lassen.

Dabei können sie auch Befugnisse bei der Auswahl und Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.

(2) Hochschulen, die die Unterstützung der Stiftung nach Absatz 1 in Anspruch nehmen, können der Stiftung die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln.

Artikel 3:

Auswahlverfahren der Hochschule:

(1) Die Entscheidung im Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Staatsvertrages wird von der Hochschule nach dem Grad der Eignung und Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers für den gewählten Studiengang und den angestrebten Beruf getroffen. Für die Feststellung des Grades der Eignung und Motivation gilt § 5 Absätze 2 und 3 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624), entsprechend.

(2) Die Hochschule kann die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren begrenzen.

(3) Das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung, die von den für den Erlass von Studien- und Prüfungsordnungen zuständigen Selbstverwaltungsgremien zu beschließen und vom Präsidium der Hochschule zu genehmigen ist.

Artikel 4:

Verordnungsermächtigungen

Die in dem Staatsvertrag vorgesehenen Rechtsverordnungen erlässt der Senat. Er kann die Ermächtigung zum Erlass dieser Rechtsverordnungen auf die zuständige Behörde weiter übertragen.

Artikel 5:

Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes § 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 28. Dezember 2004 (HmbGVBl. S. 515), geändert am 22. Dezember 2006 (HmbGVBl. S. 614, 624), erhält folgende Fassung: „§ 2

Zulassungsbeschränkte Studiengänge, Zulassungszahlen, Kapazitätsermittlung:

(1) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen zu bestimmen, in welchen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und welche Zulassungszahlen für diese Studiengänge gelten.

(2) Für die Festsetzung der Zulassungszahlen nach Absatz 1 gilt Artikel 6 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (HmbGVBl. S....) entsprechend. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Normwerte und die Kapazitätsermittlung nach Satz 1 zu regeln.

(3) Der Senat kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 und nach Absatz 2 Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige Behörde weiter übertragen."

Artikel 6:

Inkrafttreten:

Mit Inkrafttreten des Staatsvertrages tritt das Gesetz zum Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 21. November 2006 (HmbGVBl. S. 569) außer Kraft.