Altersrente

Hamburg gehört nicht der VBL an. Dennoch gibt es kein tragfähiges Argument, warum die hamburgischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anders behandelt werden sollen als alle anderen Beschäftigten. Außerdem ist eine Beteiligung auch der hamburgischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Versorgungsausgaben im Interesse der Begrenzung des Versorgungsaufwandes geboten.

Zur Übertragung des Tarifabschlusses 1998 bedarf es einer Änderung beider Ruhegeldgesetze.

Weitere Änderungen dienen der Beseitigung von Unzulänglichkeiten, die sich in der praktischen Anwendung des Gesetzes gezeigt haben, oder der Klarstellung. Ferner sind zahlreiche redaktionelle Änderungen erforderlich geworden, die sich zum Beispiel aus der Vereinheitlichung der Manteltarifverträge für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder und der Ablösung des Arbeitsförderungsgesetzes durch das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ergeben.

2. Das Zweite Ruhegeldgesetz, das bisher noch für keine Versorgungsberechtigte bzw. keinen Versorgungsberechtigten zur Anwendung kommt, ist entsprechend anzupassen; nicht erforderlich ist eine Anpassung an

­ den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 27. November 1997, da das Zweite Ruhegeldgesetz diesem bereits Rechnung trägt,

­ das RRG 1999, weil das Zweite Ruhegeldgesetz weder die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten als ruhegeldfähig noch die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (siehe vorstehende Tz. 1.2),

­ Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1998, da der betroffene Zuschlag für diesen Personenkreis nicht in Betracht kommt.

3. Senat und Bürgerschaft haben in der Vergangenheit mehrfach Forderungen abgelehnt, die Mindestversorgung nach dem Ersten Ruhegeldgesetz, die zur Zeit bis zu 60 DM monatlich beträgt, auf die Höhe der Betriebsrente nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vom 19. Dezember 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 3610), zuletzt geändert am 16. Dezember 1997 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2998, 3025), anzuheben.

Grund hierfür war neben der damit verbundenen Haushaltsmehrbelastung, dass die Mindestversorgung nur für die Versorgungsberechtigten in Betracht kommt, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein schon die angemessene Gesamtversorgung gewährleistet.

Systematisch bedeutet die geltende Mindestversorgungsregelung bereits eine Besserstellung gegenüber allen anderen Versorgungsberechtigten. Die von Senat und Bürgerschaft vertretene Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 12. März 1996 ­ 3 AZR 963/94 ­ ausdrücklich bestätigt und festgestellt, der Hamburger Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, die Mindestversorgung auf den Betrag der Betriebsrente zu erhöhen.

4. Kosten

Durch die Änderung der Abschlagsregelungen bei der vorzeitigen Inanspruchnahme von Leistungen vor dem 65. bzw. 63. Lebensjahr ist ein Spareffekt zu erwarten. Der Umfang ist von dem nicht prognostizierbaren Zurruhesetzungsverhalten der Beschäftigten abhängig.

Durch die Einführung von Altersteilzeitarbeit und ihre besondere Berücksichtigung bei der Versorgungsberechnung etwa entstehende Mehrkosten sind nicht quantifizierbar.

Es ist zum einen nicht vorhersehbar, wieviele Beschäftigte von dem Angebot der Altersteilzeitarbeit Gebrauch machen werden. Zum anderen sind bei Altersteilzeitarbeit für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Rentenversicherungsbeiträge auf der Grundlage von 90 vom Hundert des Vollzeitarbeitsentgelts zu entrichten; es zählt also auch eine den höheren Beiträgen entsprechende höhere Rente bei der Bemessung der Versorgungsbezüge mit; eine Quantifizierung ist nicht möglich.

Eine teils auf Tatsachen, teils auf Annahmen beruhende Schätzung ergibt für die Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts einen jährlichen Mehraufwand von maximal 1,25 Mio. DM.

Die Einsparungen aufgrund der Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den Versorgungskosten hängen wesentlich von der Zahl der Beitragspflichtigen und von der Höhe der Beiträge ab. Bei einem Beitragssatz von 0,1 % ergäbe sich allein für die im unmittelbaren Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg aktiv Beschäftigten ein Betrag von rund 1,6 Mio. DM an Einnahmen jährlich (Stand 1998). Hinzukommen Einsparungen aufgrund der Berücksichtigung der Beitragspflicht bei der Bemessung des der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts (wird geringer); diese sind aber nicht quantifizierbar.

Mehrkosten durch die Verlängerung der Waisengeldgewährung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr (bisher 16. Lebensjahr) sind nicht zu erwarten, denn schon bisher hat dieser Personenkreis in der Regel die Versorgungsbezüge bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten, da jedenfalls so lange Schul- oder Berufsausbildung vorlag oder weil eine der sonstigen Voraussetzungen für die Weiterbewilligung der Versorgungsbezüge über das 16. Lebensjahr hinaus gegeben war. Außerdem wird diese Bestimmung schon seit dem 1. Januar 1996 vorgriffsweise angewendet (vgl. Einzelbegründung zu Artikel 1

Nummer 8).

Die Verlängerung der Wartezeit für die Versorgung aus der letzten Lohn- oder Vergütungsgruppe dürfte nur geringe finanzielle Einsparungen bewirken, da normalerweise die letzte Höhergruppierung vor Ablauf von drei Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalles erfolgt. Die Einsparungen aufgrund des „Einfrierens" des Zuschlags zu den ruhegeldfähigen Bezügen sind ebensowenig quantifizierbar wie die aufgrund der Änderung der Regelung für das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Einkünften aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst.

5. Der Senat weist darauf hin, dass der vorliegende Entwurf einer Novelle ebenso wie die beiden zu ändernden Ruhegeldgesetze Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften enthalten, die ausschließlich dynamisch gemeint sind, d. h., jede Änderung der Bezugsvorschrift führt automatisch zu einer Änderung des Gehalts der hamburgischen Norm.

Diese Verfahrensweise ist begründet in der engen materiellen Verflechtung der Zusatzversorgung für die hamburgischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Regelungen des Beamtenversorgungsrechts einerseits sowie sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen andererseits, die ohne dynamische Verweisungen zu einem völlig unangemessenen hamburgischen Gesetzgebungsaufwand führen würde. Diese dynamischen Verweisungen sind auch zulässig, weil die zu regelnden Tatbestände im hamburgischen Recht und in den Bezugsnormen hinreichend zweckverwandt sind.

Zusätzlich wird bemerkt, dass der Senat beabsichtigt, nach Verabschiedung des hiermit vorgelegten Änderungsgesetzes eine durchgängige Anpassung beider Ruhegeldgesetze vorzubereiten und der Bürgerschaft zur Beschlußfassung vorzulegen, die insbesondere den Grundsätzen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Rechtssprache entspricht, gleichzeitig aber auch dem Gebot der Gleichmäßigkeit des Sprachgebrauchs in einem Gesetz Rechnung trägt.

6. Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften

Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG), der Deutsche Beamtenbund (DBB) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) sind im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit beteiligt worden und haben Stellungnahmen (für den DGB die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ­ ÖTV ­) abgegeben. Die Stellungnahmen werden nachfolgend wiedergegeben und bewertet.

Artikel 1 und Artikel 2

Die DAG hält die Ruhegeldgesetze für unzeitgemäß. Sie seien ein Mobilitätshindernis, da weder ein Wechsel von Hamburg zu anderen öffentlichen Arbeitgebern, die Mitglied in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sind, noch ein Wechsel in umgekehrter Richtung ohne Nachteile bei der Zusatzversorgung möglich ist.

Der Senat hatte bereits im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung und Änderung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg geprüft, ob dieser Nachteil durch eine Ablösung des bisherigen Systems der Zusatzversorgung durch die Versicherung in der VBL beseitigt werden könne, und der Bürgerschaft als Ergebnis seiner Prüfung mit der Drucksache 15/366 vom 18. Januar 1994 (Seite 12) mitgeteilt, dass dies aus finanziellen Gründen ausgeschlossen sei; hierauf wird Bezug genommen.

Die DAG fordert, die ÖTV bietet an, das Ruhegeldrecht tariflich zu regeln.

Der Senat vertritt, wie schon zu entsprechenden Forderungen in der Vergangenheit ­ zuletzt im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Neuregelung und Änderung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angestellte und Arbeiter der Freien und Hansestadt Hamburg ­, die Auffassung, dass sich die Regelung in Gesetzesform bewährt hat und deshalb beibehalten werden soll (siehe Drucksache 15/366 vom 18. Januar 1994, Seite 13).

Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 Nummer 1

DAG, DBB und ÖTV wenden sich gegen die Einführung einer Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der DBB ist der Auffassung, durch die Einführung einer Beitragspflicht würden die Ruhegeldgesetze zu Gesetzen der Sozialversicherung, für die Hamburg gemäß Artikel 72 Absatz 1 GG keine Gesetzgebungsbefugnis habe, da der Bundesgesetzgeber die gesetzliche Rentenversicherung im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch umfassend geregelt habe.

Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Hamburg hat die Befugnis zur gesetzlichen Einführung von Beiträgen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Versorgungsausgaben. Die Ruhegeldgesetze sowie die Satzung der VBL haben, wie sich bereits aus ihrer beider Aufnahme in das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) ergibt, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand. Die betriebliche Altersversorgung ist Arbeitsrecht. Daran ändert die in vielen Bereichen übliche, nun auch für die VBL vollzogene und für die Ruhegeldgesetze mit diesem Gesetzentwurf vorgesehene Heranziehung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nichts. Für die Ausgestaltung der betrieblichen Altersversorgung bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, die als Arbeitsrecht ebenfalls Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung ist, hat der Bund im BetrAVG keine abschließenden Regelungen, insbesondere auch keine Regelung, dass eine Eigenbeteiligung unzulässig ist, getroffen.

DAG und DBB meinen, die Voraussetzungen, die der Tarifeinigung in 1998 für die VBL zugrunde lagen, nämlich die Finanzlage der VBL (ein Umlagefinanzierungsbedarf in Höhe von mehr als 5,2 vom Hundert der Aktivenvergütungen), lägen für Hamburg nicht vor. Die Tarifeinigung in 1998 könne daher die Einführung einer Eigenbeteiligung in Hamburg nicht begründen.

Der Senat folgt dem nicht.

Die Ruhegeldversorgung wird aus dem Haushalt finanziert.

Die Frage der Höhe eines ­ fiktiven ­ Umlagefinanzierungsbedarfs stellt sich somit nicht und ist auch für die Einführung der Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Hamburg unerheblich; Kern der Tarifeinigung in 1998 ist die Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an den hohen Versorgungskosten. Dem trägt die vorgesehene Regelung Rechnung.

DAG und ÖTV führen für ihre ablehnende Haltung an, die Zusatzversorgung der VBL sei mit den geltenden ruhegeldrechtlichen Vorschriften nicht vergleichbar; es bestünden erhebliche Differenzen in den Leistungen nach dem Ersten Ruhegeldgesetz (1. RGG) im Vergleich zur VBL. Dazu verweist die ÖTV darauf, die monatliche Mindestversorgung bei der VBL sei sehr viel höher als die monatliche Mindestversorgung nach dem 1. RGG und die VBL berücksichtige die Hälfte der in der Privatwirtschaft rentenversicherungspflichtig zurückgelegten Zeiten als gesamtversorgungsfähige Beschäftigungszeit; die geringe Mindestversorgung führe dazu, dass die Eigenbeiträge im Fall einer Mindestversorgung höher seien als die zu erwartende Zusatzversorgung.

Der Senat folgt dieser Argumentation nicht. Bei einer Gesamtschau der Leistungen besteht die Vergleichbarkeit der Leistungen. Bei der Mindestversorgung ­ sie kommt in Betracht, wenn die gesetzliche Altersrente den Gesamtbetrag Versorgung erreicht oder übersteigt ­ wird nach dem 1. RGG im Gegensatz zur VBL nicht nur die monatliche Mindestversorgung gezahlt, sondern daneben im Dezember jeden Jahres eine Zuwendung in Höhe von derzeit 92,39 vom Hundert des Gesamtbetrages Versorgung. Der Berücksichtigung von Zeiten in der Privatwirtschaft bei der VBL steht dort die Anrechnung der vollen Rente gegenüber; nach dem 1. RGG hingegen wird in diesen Fällen bei der Bemessung des Ruhegeldes grundsätzlich nur ein Teil der Rente mitgezählt.

Für die Frage der Einführung von Eigenbeiträgen kommt es nach Auffassung des Senats letztlich aber auch nicht auf eine Vergleichbarkeit der Leistungen der Zusatzversorgung der VBL mit den Leistungen des 1. RGG an: Es bestünde kein Grund, durch ein Absehen von der vollen

Umsetzung der Ergebnisse der Tarifrunde 1998 etwaige Leistungsunterschiede für die Zukunft zu kompensieren und letztendlich dadurch die hamburgische Zusatzversorgung gegenüber dem Status quo im Grunde zu verteuern.

Ob spätere Versorgungsleistungen im Falle der Mindestversorgung die Höhe eigener eingezahlter Beiträge erreichen oder nicht erreichen, ist bei Altersversorgungssystemen mit Eigenbeiträgen (z. B. auch der gesetzlichen Rente) schon durch die Abhängigkeit von den individuellen Verhältnissen (z. B. Lebensdauer, Zahl und Lebensdauer bzw. Alter der Hinterbliebenen) stets offen, so dass die Lage im 1. RGG nach Einführung eines Eigenbeitrages insoweit nichts Besonderes darstellen wird.

Die DAG macht geltend, dass die Einführung der Parität im Verwaltungsrat der VBL, der über die Höhe der Umlage zu entscheiden hat, für die Gewerkschaften Bedingung für die Tarifeinigung in 1998 bezüglich der Eigenbeteiligung gewesen sei.

Daß in Hamburg die Zusatzversorgung durch Gesetze geregelt und damit einer Beteiligung der Arbeitnehmerseite nicht zugänglich ist, kann nach Auffassung des Senats angesichts der hohen Zusatzversorgungskosten nicht dazu führen, den Gedanken der Tarifeinigung 1998, eine Eigenbeteiligung einzuführen, in Hamburg nicht umzusetzen.

Die DAG weist darauf hin, dass sich bei der VBLVersorgung der Eigenbeitrag steigernd auf die Mindestversorgung auswirkt, wenn er 1,25 vom Hundert übersteigt.

Es ist richtig, dass die DAG bei der VBL erreicht hat, dass in deren Satzung eine Bestimmung aufgenommen wurde, nach der sich der Eigenbeitrag steigernd auf die Mindestversorgung auswirkt, soweit er über 1,25 vom Hundert hinausgeht. Diese Regelung war aber nicht Inhalt der Tarifeinigung 1998 und soll deshalb in Hamburg nicht eingeführt werden. Sie ist auch nicht sinnvoll, da es dem Zweck einer Eigenbeteiligung zuwiderläuft, auf der anderen Seite Leistungserhöhungen vorzusehen.

Die DAG spricht sich dagegen aus, dass aus den Eigenbeiträgen ein Sondervermögen gebildet wird. Dabei geht sie von der Annahme aus, dass die Arbeitnehmervertretungen keinen Einfluß auf seine Verwaltung nehmen können.

Zur Errichtung eines Sondervermögens wird der Senat der Bürgerschaft in Kürze einen Gesetzentwurf vorlegen.

Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b und Artikel 2 Nummer 5

Buchstabe b

Die DAG fordert dazu auf, die Bewertung von Altersteilzeitarbeit mit 90 vom Hundert anstelle von 50 vom Hundert schon jetzt vorgriffsweise zuzusichern.

Dem Begehren kann aus rechtlichen Gründen nicht entsprochen werden. Der Beschluß der Bürgerschaft bleibt abzuwarten.

Artikel 1 Nummer 4 Buchstaben a und c, Artikel 2 Nummer 5 Buchstaben a und c

Die ÖTV lehnt die Verlängerung der Wartefrist für die Versorgung aus der letzten Lohn- oder Vergütungsgruppe und die Verlängerung der Bezugsfrist für die Ruhegeldfähigkeit von Zulagen von zwei auf drei Jahre als Leistungsverschlechterung ab.

Die Fristen korrespondierten stets mit entsprechenden Fristen des Beamtenversorgungsgesetzes. Der Senat sieht vor dem Hintergrund der Notwendigkeit, die Versorgungskosten zu reduzieren, keinen Grund, von der Verlängerung der Fristen, die für die Beamten mit dem Versorgungsreformgesetz 1998 vollzogen worden ist, abzusehen.

Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a

Die ÖTV lehnt die Berücksichtigung des Eigenbeitrags der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei der Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts ab, da sie zu einer Verringerung des Ruhegeldes führt.

Der Senat hält an dem Änderungsvorschlag fest. Die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vermindert deren Nettoarbeitsentgelt; dem entspricht die Verringerung des Ruhegeldes. Diese Verringerung des Ruhegeldes ist sachgerecht, da damit der bisherige Abstand zwischen den Nettoeinkünften der aktiven Beschäftigten und denen der Zusatzversorgungsberechtigten gewahrt bleibt.

Artikel 2 Nummer 4

Die ÖTV lehnt einen Versorgungsabschlag bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand im Zweiten Ruhegeldgesetz ab mit der Begründung, dieser Tatbestand wirke sich zweimal ruhegeldmindernd aus.

Der Senat sieht keine Veranlassung, von der beabsichtigten Regelung Abstand zu nehmen. Der Tatbestand des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand wirkt überall, wo Versorgungsabschläge eingeführt sind (gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung) oder auch eingeführt werden sollen (Erstes Ruhegeldgesetz), prinzipiell zweimal versorgungsmindernd. Einmal durch die kürzere Dauer der Rentenversicherungszeiten, ruhegehaltfähigen Dienstzeiten oder ruhegeldfähigen Beschäftigungszeiten und zum anderen durch die Versorgungsabschläge, die die längere Versorgungsbezugsdauer kompensieren sollen.

Letztlich verweist die DAG noch auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94; 1 BvR 964/94) und wirft die Frage auf, welche Konsequenzen sich aus der Entscheidung für die Neuregelung der Ruhegeldgesetze ergeben.

Mit dem genannten Beschluß ist festgestellt worden, daß § 18 BetrAVG u. a. mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist; der (Bundes-)Gesetzgeber ist verpflichtet worden, spätestens bis zum 31. Dezember 2000 eine verfassungskonforme Regelung zu treffen. § 18 BetrAVG regelt den Anspruch auf Zusatzrente, den Personen bei Eintritt des Versorgungsfalles haben, die aus dem Dienst eines öffentlichen Arbeitgebers vor Eintritt des Versorgungsfalles (durch Kündigung oder Auflösungsvertrag) ausgeschieden sind, und der vom ­ ehemaligen ­ öffentlichen Arbeitgeber bei Eintritt des Versorgungsfalles zu erfüllen ist. Beanstandet wurde vom Bundesverfassungsgericht die Tatsache der gegenüber § 2 BetrAVG, der für Beschäftigte der Privatwirtschaft gilt, unterschiedlichen Regelung. Der Beschluß betrifft einen Sachverhalt, der in keinem Zusammenhang mit der inhaltlichen Ausgestaltung der Ruhegeldgesetze steht. Erst die vom Bundesgesetzgeber bis zum 31. Dezember 2000 zu treffende verfassungskonforme Regelung, deren Inhalt derzeit völlig offen ist, wird eine Antwort auf die Frage ermöglichen, ob die inhaltliche Ausgestaltung der Ruhegeldgesetze und der anderen Zusatzversorgungssysteme des öffentlichen Dienstes einer Änderung bedarf, um z. B. auf eine teurere Betriebsrentenregelung kompensierend zu reagieren.