Dies führt dazu dass Betriebe in der Freizone künftig rechtlich dem Zolllager angeglichen werden

Dies beruht darauf, dass die Zollschuld auch bei der Person entstehen kann, die die Ware in Besitz hatte und vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Bestimmung nicht erfüllt wurde.

Dies führt dazu, dass Betriebe in der Freizone künftig rechtlich dem Zolllager angeglichen werden. Auch sie müssen eine entsprechende Nachweisführung im Falle von Zollprüfungen bereithalten, so dass spätestens im Jahr 2013 ein weiteres wesentliches Freizonenprivileg entfallen wird.

Sicherheiten

Der Zollkodex sieht die Erhebung von Sicherheiten in Freizonen nicht vor. Darüber hinaus verzichtet die deutsche Zollverwaltung bei Umschlag und Lagerung von Nicht-Gemeinschaftswaren in dem Verfahren der vorübergehenden Verwahrung und dem Zolllagerverfahren grundsätzlich auf die Hinterlegung einer Sicherheit. Einzig bei Verzollungen von Waren, die aus einer Freizone oder einem Zolllager in den freien Verkehr unter Inanspruchnahme eines sogenannten Zollaufschubs überführt werden, ist eine Sicherheit zu leisten. Dieser Zollaufschub bewirkt, dass die fälligen Abgaben nicht sofort, sondern mit Zahlungsziel entrichtet werden können. Da dieser Zahlungsaufschub gleichermaßen für Warenabfertigungen aus einer Freizone wie auch aus einem Zolllager anwendbar ist, sind Freizone und Zolllager in Bezug auf Sicherheitsleistungen im Zollaufschubverfahren gleichbehandelt.

Die Frage der Sicherheitsleistungen nach dem Modernisierten Zollkodex hat bei den derzeit in der Freizone tätigen Unternehmen Sorge um künftige finanzielle Belastungen ausgelöst. Die Sicherheitsleistung ist in den Artikeln 59 bis 65 des Modernisierten Zollkodexes geregelt. Danach kann sie durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro, durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen oder durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags, der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet, geleistet werden. Die Sicherheit ist umgehend freizugeben, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann (Art. 65 MZK).

Die Höhe des Sicherheitsbetrags richtet sich lediglich nach der Höhe des zu sichernden Abgabenbetrages und nicht etwa nach dem Wert der Waren. Nach gängiger Berechnung der Bundesfinanzdirektion Nord wird beispielsweise bei der Überführung von Aluminiumdraht mit einem Zollwert in Höhe von 200.000 Euro in den freien Verkehr durch Gewährung eines Zahlungsaufschubs für 1,5 Monate eine Sicherheit in Höhe von 12.000 Euro erforderlich. Der Betrag errechnet sich auf der Grundlage eines unternehmensbezogenen Referenzzollwerts aus dem Vorjahr. Die Bundesfinanzdirektion macht darauf aufmerksam, dass sich an dem bisherigen Berechnungsverfahren nichts ändern dürfte, sofern hierzu keine europäischen Regelungen getroffen werden.

Artikel 62 MZK sieht eine Reduzierung sowie eine Befreiung von der Sicherheitsleistung vor. In diesem Fall ist es ausreichend, dass der Wirtschaftsbeteiligte neben den übrigen Voraussetzungen über ein zufriedenstellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht, verfügt und seine Zahlungsfähigkeit nachweist. Auch die geplanten Durchführungsvorschriften zum Modernisierten Zollkodex sind an diese Vorgaben gebunden.

Bestandsaufzeichnungen und Lagerfristen

Die Umladung („Umschlag") ist nach derzeitiger Rechtslage in Freizonen wie auch in Seezollhäfen (vorübergehende Verwahrung) in einem Zeitraum von 45 Tagen möglich. (Für die Freizone wurde diese Befristung 2001 eingeführt.) In beiden Fällen bestehen keine Pflichten zur Führung von Bestandsaufzeichnungen, sondern nur zur Abgabe einer summarischen Anmeldung in der vorübergehenden Verwahrung bzw. zur Vorlage entsprechender Papiere (Manifest) in der Freizone. Die EU-Kommission prüft, diese Befristung auf maximal 20 Tage zu verkürzen.

Die Lagerung unterliegt in Freizonen und in Zolllagern einer weitgehend identischen Bestandsaufzeichnungspflicht, wobei in Zolllagern nur Nicht-Gemeinschaftswaren, während in Freizonen Gemeinschaftswaren zu buchen sind. In beiden Systemen bestehen keine Befristungen.

Der Modernisierte Zollkodex nimmt eine Angleichung in der Form vor, dass künftig sowohl in der Freizone als auch in der vorübergehenden Verwahrung und im Zolllager eine unbefristete Lagerung möglich sein wird.

Fazit:

Durch die Kleine Zollkodexrefom 2005 und den Modernisierten Zollkodex wird der Prozess des Abbaus bisheriger Freizonenprivilegien fortgesetzt. Substantielle Unterschiede zwischen Freizonen und Seezollhäfen werden minimiert.

Das Grundprivileg einer Freizone, die Anmelde- und Gestellungsbefreiung für seewärtig einkommende Waren, wird entfallen, und zwar voraussichtlich ab dem 1. Juli 2009. Seezollhäfen und Freizonen in der EU sind dann beim seeseitigen grenzüberschreitenden Warenverkehr gleichgestellt. Zusätzlich unterliegt aber der grenzüberschreitende Personen- und Warenverkehr aus Freizonen auch weiterhin systembedingten Grenzkontrollen. Dies entfällt in Seezollhäfen.

Als vermeintlicher Vorteil der Freizone verbleibt das subjektive Sicherheitsempfinden durch die vom Zoll überwachte Umzäunung und die Landübergänge sowie die Anmeldefreiheit für den Proviant einkommender Seeschiffe (sog. Einklarierung).

Als einzig wesentlicher zollrechtlicher Vorteil der Freizone verbleibt die Befreiung von der Erbringung der Sicherheitsleistung, wobei für jedes gut geführte Unternehmen weitgehende Befreiungsmöglichkeiten auch im Seezollhafen ohne Schwierigkeiten zu erreichen sind.

Bei den in der Freizone tätigen Unternehmen besteht die Sorge vor zusätzlichem administrativem Aufwand im Falle der Auflösung der Freizone, insbesondere auch durch die Verpflichtung, zusätzliche Nachweise über die zollrechtliche Bestimmung der in den Betrieben umgeschlagenen Waren bereit halten zu müssen.

Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen die Zollverfahren erst nach Abholung der Waren aus den Betrieben eröffnet werden können und die jeweiligen Lkw-Fahrer zum Zollamt begleitet werden müssen, wenn die Betriebe sicherstellen wollen, dass sie die Nachweise über die Zollabfertigung erhalten und im Falle abschließender Prüfungen dem Zoll vorlegen können. Allerdings müssen auf Grund der Änderungen des Zollschuldrechts im Modernisierten Zollkodex auch in Freizonen Umschlagbetriebe und Lagerhalter künftig Nachweise über die zollrechtliche Bestimmung der in ihren Betrieben umgeschlagenen Waren bereithalten, um einer eventuellen Zollschuldentstehung, die bei fehlenden Nachweisen droht, wirksam zu begegnen.

5. Steuerliche und weitere Aspekte

Umsatzsteuerrecht

Die Hamburger Freizone gehört nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes nicht zum deutschen umsatzsteuerlichen Inland. Somit unterliegen Umschlag, Lagerung oder Transport von Waren in der Freizone grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Erst beim Verlassen der Freizone mit Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr kommt es zu einer Erhebung der Eingangsabgaben einschließlich der Einfuhr-Umsatzsteuer durch die Zollverwaltung.

Leistungen an Private, an nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen und an die hoheitlich tätig werdende öffentliche Hand werden bereits nach jetziger Rechtslage wie Umsätze im Inland behandelt. In den Fällen, in denen nach geltendem Recht der Drittlandsstatus der Freizone zum Tragen kommt, würde wegen des Rechts zum Vorsteuerabzug bzw. durch Inanspruchnahme bestimmter Zollverfahren (Zolllager) auch nach Abschaffung der Freizone in der Regel keine umsatzsteuerliche Belastung innerhalb der Unternehmerkette entstehen.

Auch würden zukünftig die Risiken eines unrichtigen Steuerausweises (§ 14c UStG) entfallen, weil das bisherige Freihafengebiet einheitlich, und nicht wie jetzt lediglich für bestimmte Sachverhalte (z. B. Lagerverkehre der binnenmarktorientierten Freihafenindustrie), umsatzsteuerliches Inland wäre.

Durch eine systematisch andere Einstufung der Umsätze würden sich allerdings andere Anforderungen an die Rechnungserteilung sowie an den Beleg- und Buchnachweis ergeben, was eine einmalige Anpassung des Rechnungswesens für die betroffenen Unternehmen zur Folge hätte.

Andererseits würde zukünftig ein deutlicher Vereinfachungseffekt dadurch erzielt werden, dass eine Ausnahmeregelung im Umsatzsteuerrecht wegfällt und eine weitere Harmonisierung innerhalb des Binnenmarkts erreicht würde. Zusammenfassend ist aus umsatzsteuerfachlicher Sicht zu schlussfolgern, dass der umsatzsteuerliche Auslandsstatus der Freizone Hamburg überflüssig ist.

Zum Vergleich: In der Verwahrung oder in einem Zolllager dürfen Nicht-Gemeinschaftswaren ebenfalls ohne Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer gelagert oder gehandelt werden. Auch in diesen Fällen wird die Einfuhrumsatzsteuer erst mit der Abfertigung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr erhoben.

Verbrauchsteuerrecht

Mit dem Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetz von 1993 wurden deutsche Freizonen Teil des Steuergebietes. Lagerhaltern, die verbrauchsteuerpflichtige Gemeinschaftsware in einer Freizone lagerten, wurde ein Steuerlager bewilligt.

Auf Grund eines Erlasses des Bundesministers der Finanzen müssen Verbrauchsteuerlager in der Freizone, in denen Branntwein, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse oder Alkopops gelagert werden, grundsätzlich keine Sicherheiten leisten. Bei Unternehmen, die zukünftig ein Steuerlager außerhalb der Freizone unterhalten, werden auch für diese Verbrauchsteuern bei der Zulassung eines Steuerlagers Sicherheiten erhoben werden.

Bei allen anderen Verbrauchsteuern (z. B. Tabak) kann unabhängig davon, ob sich das Steuerlager innerhalb oder außerhalb der Freizone befindet, auf eine Sicherheit verzichtet werden.

Lebensmittel- und tierseuchenrechtliche Bestimmungen Grundsätzlich sind bei der Betrachtung die Erzeugnisse tierischen Ursprungs und nicht tierischen Ursprungs zu unterscheiden, da jeweils andere Rechtsgrundlagen heranzuziehen sind.

Hinsichtlich der Anmeldung und der Lagerung von Sendungen sehen die lebensmittel- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Ein- und Durchfuhr tierischer Erzeugnisse aus Drittländern keine wesentlichen Unterschiede zwischen Zolllagern und Lagern in der Freizone vor. Sendungen von tierischen Erzeugnissen aus Drittländern unterliegen beim Eintreffen in die EU ­ im Seezollhafen wie in der Freizone ­ einer veterinärrechtlichen Kontrolle an einer Grenzkontrollstelle, in Hamburg beim Veterinäramt Grenzdienst. Erst nach Durchführung der Einfuhr- bzw. Durchfuhrkontrolle durch die Grenzkontrollstelle ist eine zollrechtliche Abfertigung dieser Sendungen möglich. Aus diesem Grunde ist bei veterinärkontrollpflichtigen Sendungen eine enge Zusammenarbeit zwischen Zoll und Veterinäramt Voraussetzung für eine reibungslose, veterinärrechtliche Abfertigung im Hamburger Hafen.

Im Zuge der Einrichtung der neuen Kontrollzentren des Veterinäramtes Grenzdienst und im Hinblick auf die hiesige „Paperless Port"-Strategie wurde ein gemeinsames, internetbasiertes EDV-System zwischen Zoll und Veterinäramt Grenzdienst ­ das so genannte VETOK-Verfahren ­ entwickelt. Hiermit werden dem Zoll von der Grenzkontrollstelle die Container gemeldet, die das Terminal unter zollrechtlicher Überwachung im Status der Verwahrung verlassen dürfen, um zur Veterinärkontrolle an einem der Kontrollzentren vorgeführt zu werden. Die Ankunft der Container am Kontrollzentrum wird dem Zoll wiederum durch das Veterinäramt Grenzdienst bestätigt.

Mit dem VETOK-Verfahren wird somit die rechtlich vorgeschriebene Überwachung der veterinärkontrollpflichtigen Container gemeinsam durch Zoll und Grenzkontrollstelle in effizienter Weise sichergestellt, ohne dass das zollrechtlich aufwändigere Versandverfahren im Hamburger Hafen eingesetzt werden muss.

Sollte der Zoll zukünftig bei Verkleinerung der Freizone nicht mehr an den Terminals präsent sein, ist das VETOKVerfahren in dieser Form nicht mehr durchführbar. Zur Sicherstellung der Containerbewegung zu den Kontrollzentren wäre es daher unerlässlich, ein analoges Verfahren zwischen Veterinäramt Grenzdienst und den Terminalbetreibern zu entwickeln. Dieses neue Verfahren muss bereits zu dem Zeitpunkt einsetzbar sein, zu dem das bestehende VETOK-Verfahren nicht mehr funktionsfähig ist. Allerdings gibt es momentan keinerlei rechtliche Grundlage, welche die Terminalbetreiber zu einer derartigen Zusammenarbeit verpflichtet. Daher muss für dieses Problem rechtzeitig eine Lösung gefunden werden.

Rechtliche Grundlagen für die Ein- und Durchfuhrkontrolle von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs fußen im Wesentlichen auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Hierzu befindet sich eine weitere Ausführungsverordnung auf EU-Ebene in Vorbereitung, ebenso sind Änderungen im nationalen Bereich geplant. Insgesamt ist die Rechtsetzung auf diesem Gebiet noch nicht abgeschlossen. Die Anmeldepflicht bei Eintreffen in der Freizone für Sendungen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs, die einer verstärkten Kontrollmaßnahme unterliegen (wie z. B. Pistazien aus dem Iran), resultiert aus Artikel 24 Absatz 2 VO (EG) 882/2004. Eine abschließende Beurteilung zu den Auswirkungen der Verkleinerung der Freizone auf die Ein- und Durchfuhrkontrollen von Lebensmitteln nicht tierischen Ursprungs ist zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich.

Chemikalienrecht

Nach Information des Bundesministeriums der Finanzen wird im Zuge der Überarbeitung des Chemikalienrechts angestrebt, die Kontrolle von Chemikalien auf den Zeitpunkt der Einfuhr zum freien Verkehr zu konzentrieren.

Das soll auch für die Anwendung des zollrechtlich relevanten Teils des REACH-Programms (Europäischer Rechtsrahmen für Chemikalien), das voraussichtlich zum 1. Juli 2009 in Kraft tritt, gelten. Damit sind Freizonen und Zolllager gleichermaßen von den neuen Regelungen ausgenommen.

Arzneimittelrecht Freizonen gehören zum Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes (AMG). Nicht zum freien Verkehr abgefertigte pharmazeutische Produkte, die unter das AMG fallen, können sowohl in Freizonen, wie auch in Zolllagern gelagert werden.

Fazit:

Bei den dargestellten sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen ergeben sich bei der Neugestaltung der Freizone allenfalls Unterschiede bei der Anwendung des Umsatzsteuerrechts.

6. Wirtschaftliche und verkehrliche Entwicklungen

Die im Hamburger Hafen ab Mitte der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts beginnende Containerisierung hat sowohl zu einer Konzentration des Umschlags auf wenige hoch technisierte Umschlagsterminals (in und außerhalb der Freizone) als auch zu einer Veränderung der Logistik und der Lagerungsbedürfnisse geführt.

Der weltweit leistungsstarke und verkehrsmäßig sehr gut positionierte Hamburger Hafen profitiert von seiner Rolle als Warendrehscheibe im globalen Außenhandel und dabei besonders als Umschlaghafen für Seeverkehre auf der Achse Fernost/Asien und dem Ostseeraum.

Seit dem Jahr 2000 hat sich der Containerumschlag im Hamburger Hafen mit einer durchschnittlichen Wachstumsrate von rund 13 % p.a. insgesamt mehr als verdoppelt.

Auch im Jahr 2007 wurde mit der Anzahl von 9,9 Millionen TEU (20 Fuß-Standardcontainer) ein neuer Umschlagrekord erreicht. Für 2008 wird ein Umschlagergebnis um die 10,8 Millionen TEU erwartet.

Hamburgs wachsende Bedeutung als Nordeuropas Verteilzentrum im Containerverkehr basiert einerseits auf dem hohen Anteil der lokalen Ladung für die Metropolregion Hamburg und andererseits auf den hervorragend entwickelten Anbindungen an das deutsche und mitteleuropäische Hinterland. Ob LKW, Bahn, Feeder- oder Binnenschiff, das für einen Seehafen wichtige Netzwerk der Zu- und Ablaufverkehre ist die Grundlage für Hamburgs weiter zunehmende Bedeutung als Verkehrsdrehscheibe Nordeuropas.

Das prognostizierte Wachstumspotential des Hamburger Hafens für den Containerumschlag liegt bei 18 Millionen TEU bis zum Jahre 2015 und gemäß der Seeverkehrsprognose, die im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im April 2007 vorgelegt wurde, sogar bei 27,8 Millionen TEU im Jahr 2025.

Um dieses Potential voll auszuschöpfen und die Warenströme und die damit verbundene Wertschöpfung nach Hamburg zu lenken, ist es dringend erforderlich, Umschlagskapazitäten und Hafeninfrastruktur entsprechend anzupassen. Im Jahr 2007 hat der Senat daher das größte Ausbauprogramm in der Geschichte des Hafens auf den Weg gebracht.

Zu den Maßnahmen gehört neben der Westerweiterung des Containerterminals Hamburg (Eurogate), der Verabschiedung des Masterplans Hafenbahn 2015 ­ hier sollen bis zum Jahre 2015 insgesamt 500 Mio. Euro in die Ertüchtigung und Erweiterung der Hafenbahninfrastruktur investiert werden ­ im Besonderen auch die Fahrrinnenanpassung. Sie sichert die infrastrukturelle Anbindung von See her, damit auch die Containerschiffe der neuen Generation den Hamburger Hafen anlaufen können.

Darüber hinaus investieren auch die Hafenunternehmen und Terminalbetreiber in bedeutendem Umfang in den Ausbau der Umschlaganlagen. Allein die Zahl der vom Containerumschlag direkt oder indirekt abhängigen Beschäftigung stieg in der Metropolregion Hamburg von ca. 86.000 (2001) auf ca. 115.000 (2006).

Die prognostizierten Wachstumsraten und die Schaffung weiterer Arbeitsplätze sind nur zu erreichen, wenn die Qualität der Verkehrsinfrastruktur mit der wirtschaftlichen Entwicklung Schritt hält und Behinderungen jedweder Art auf ein Minimum beschränkt werden. Der Zeitaufwand für Umschlag und Transport ist ein für den Standort bestimmender Kostenfaktor, an dem die globale Wettbewerbsfähigkeit des Hamburger Hafens künftig noch stärker gemessen werden wird.

7. Städtebauliche Entwicklungen und Erfordernisse

Der Senat hat am 9. Juli 2002 mit der Drucksache „Metropole Hamburg ­ Wachsende Stadt" eine qualitative Wachstumsstrategie beschlossen. Vor dem Hintergrund sowie gestützt auf das „Weißbuch Wilhelmsburg", eine Ergebnisdarstellung von Beteiligungsprozessen mit zahlreichen Zielen, Wünschen und Ideen der Bevölkerung, führte die Behörde für Stadtentwicklung 2003 einen Internationalen Entwurfsworkshop durch, dessen Ertrag in das „Rahmenkonzept Sprung über die Elbe" mündete.

Das stadtstrukturelle Ziel ist die stärkere Verschmelzung des Raumes zwischen den historischen Siedlungskernen Hamburgs und Harburgs mit der Gesamtstadt durch Aktivierung der neu wahrgenommenen Qualitäten und Potentiale:

­ hochzentrale geografische Lage, kurze Wege in die Hamburger City bzw. die Harburger Innenstadt,

­ vielfältige attraktive Wasserlagen an Elbarmen, Hafenbecken und historischen Industriekanälen,

­ idyllische, ökologisch wertvolle Kulturlandschaften mit reizvollen Naherholungsqualitäten.