Aus der besonderen Schuldschwere kann sich im Einzelfall eine deutlich höhere Mindesthaftdauer als 15 Jahre ergeben

Haftdauer bei lebenslanger Freiheitsstrafe

Nach § 57 a StGB kann bei lebenslanger Freiheitsstrafe grundsätzlich die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn 15 Jahre der Strafe verbüßt sind. Weitere Voraussetzungen sind, dass die besondere Schwere der Schuld nicht die weitere Vollstreckung gebietet und die Aussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Dabei sind neben der Persönlichkeit des Täters unter anderem die Umstände der Tat zu berücksichtigen sowie welches Rechtsgut bei einem Rückfall bedroht wäre. Die Regelung trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, wonach auch dem zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten grundsätzlich eine Chance verbleiben muss, seine Freiheit wiedererlangen zu können. Nach einer Studie der Kriminologischen Zentralstelle Wiesbaden wurden zu lebenslangem Gefängnis verurteilte Straftäter in den vergangenen Jahren nach durchschnittlich 17 Jahren entlassen.

Aus der besonderen Schuldschwere kann sich im Einzelfall eine deutlich höhere Mindesthaftdauer als 15 Jahre ergeben. In einem Beschluss aus dem Jahr 2006 hat das Bundesverfassungsgericht deutlich gemacht, dass eine absolute zeitliche Höchstgrenze im Widerspruch zu der Zielrichtung des § 57 a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StGB stehen würde. Die Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit entfalle nicht notwendig nach einer bestimmten Zeit.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

1. Wie hat sich die Zahl der zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilten Gefangenen seit 2001 entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

Zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilte in Hamburger Justizvollzugsanstalten (Stichtag 1. Januar):

2. In wie vielen Fällen wurde im Urteil die besondere Schwere der Schuld festgestellt?

Die zur Beantwortung benötigten Daten werden nicht gesondert statistisch erfasst.

Eine Einzelfallauszählung ist in der für die Beantwortung einer Schriftlichen Kleinen Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit mit vertretbarem Verwaltungsaufwand nicht möglich.

3. In wie vielen Fällen wurde seit 2001 die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt?

4. Wie hat sich seit 2001 die durchschnittliche Haftdauer bei Gefangenen entwickelt, bei denen die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde?