Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg

Zur Schonung natürlicher Rohstoffressourcen sollten bei Bauvorhaben Ersatzbaustoffe bevorzugt eingesetzt werden, schreibt die zuständige Behörde auf ihrer Homepage. Auch der Ersatzbaustoff MV-Schlacke wird durch die zuständige Behörde positiv bewertet.

Am 31. Dezember 2008 ist die Globalrichtlinie „Verwertung von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten als sekundäre Rohstoffe im öffentlichen Straßen- und Wegebau" vom 30. März 1999 außer Kraft getreten. In seiner Antwort auf eine vorangegangene Schriftliche Kleine Anfrage (Drs. 19/1481) teilte der Senat auf die Frage, ob er eine neue Globalrichtlinie zu erlassen beabsichtigt, mit, die Überlegungen der zuständigen Behörde seien zurzeit noch nicht abgeschlossen.

Die Vorgaben für eine ordnungsgemäße Verwendung von Ersatzbaustoffen sind in der LAGA Mitteilung 20 „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen ­ Technische Regeln" in der geltenden Fassung beschrieben. Danach ist der Einbau von Materialien der Einbauklassen 1 und 2 nur zulässig, wenn ein Mindestabstand zwischen der Schüttkörperbasis und dem „höchsten zu erwartenden Grundwasserstand" eingehalten wird.

Auch das Hamburgische Regelwerk für den öffentlichen Straßen- und Wegebau enthält (unter Berücksichtigung von LAGA M 20) entsprechende Vorgaben zum Grundwasserabstand. Am 19. Dezember 2008 hat die zuständige Behörde das „Merkblatt zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg", in dem der Begriff „höchster zu erwartender Grundwasserstand" definiert und präzisiert wird, veröffentlicht.

In diesem Zusammenhang frage ich den Senat:

A. Globalrichtlinie „Verwertung von Recyclingbaustoffen und industriellen Nebenprodukten als sekundäre Rohstoffe im öffentlichen Straßen- und Wegebau"

1. Wurde zwischenzeitlich eine neue Globalrichtlinie den Einsatz von Ersatzbaustoffen im öffentlichen Straßen- und Wegebau betreffend erlassen?

Nein.

Wenn ja:

a) Wann ist dies geschehen und wann ist sie in Kraft getreten?

b) Wie ist ihr Wortlaut? (Bitte Globalrichtlinie als Anlage beifügen.)

c) Welche inhaltlichen Änderungen sind im Vergleich zur Globalrichtlinie von 1999 im Einzelnen erfolgt?

d) Mit welchem Ergebnis hat die zuständige Fachbehörde den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen gemäß § 46 Absatz 2 Bezirksverwaltungsgesetz Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der neuen Globalrichtlinie gegeben?

Entfällt.

Wenn nein:

e) Warum nicht?

f) Strebt der Senat an, eine neue Globalrichtlinie zu erlassen und gegebenenfalls mit welcher zeitlichen Perspektive? Wie weit sind die Vorbereitungen hierfür gediehen?

Nein. Die außer Kraft getretene Globalrichtlinie entspricht nicht den Bestimmungen des neugefassten Bezirksverwaltungsgesetzes über Globalrichtlinien und Fachanweisungen (§§ 45 und 46). Sie enthält keine Gestaltungsvorgaben für die Umsetzung von politischen Zielen und Programmen, sondern lediglich die Wiedergabe und Verweise auf Regelungen und technische Vorgaben, die es an anderer Stelle bereits gibt (Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz ­ KrW-/AbfG), Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Straßenbauarbeiten in Hamburg (ZTV/St-Hmb., Entwurfsrichtlinien ER 1, ER 2)).

g) Welche inhaltlichen Änderungen sind im Vergleich zur Globalrichtlinie von 1999 im Einzelnen vorgesehen?

h) Hat die zuständige Fachbehörde den Bezirksversammlungen und den Bezirksamtsleitungen bereits gemäß § 46 Absatz 2 Bezirksverwaltungsgesetz Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Entwurf der neuen Globalrichtlinie gegeben?

Wenn ja: Mit welchem Ergebnis?

Wenn nein: Mit welcher zeitlichen Perspektive soll dies geschehen?

Entfällt.

2. Laut Globalrichtlinie führt die zuständige Behörde ein Kataster für die Erfassung im öffentlichen Straßen- und Wegebau verwendeter Recyclingbaustoffe und industrieller Nebenprodukte. Wird das Kataster über den 31. Dezember 2008 fortgeführt?

Wenn ja: Auf welcher Rechtsgrundlage?

Wenn nein: Warum nicht?

Das Kataster wird über den 31. Dezember 2008 hinaus weitergeführt. Mit dem Kataster wird die Pflicht zur Führung von Registern über die Verwertung von Abfällen in Baumaßnahmen gemäß § 24 Absatz 4 der Nachweisverordnung erfüllt.

B. Merkblatt zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg

3. Welches Ziel verfolgt die zuständige Behörde konkret mit dem „Merkblatt zur Ermittlung des höchsten zu erwartenden Grundwasserstandes beim Einsatz von Ersatzbaustoffen in Hamburg"?

Das Merkblatt zielt darauf ab, eine möglichst einheitliche, transparente Vorgehensweise bei der Ermittlung des maßgebenden Grundwasserstandes beim Einbau von Ersatzbaustoffen in Hamburg zu schaffen. Dabei geht es vor allem darum, die aus Sicht des Grundwasserschutzes notwendigen Mindestabstände zwischen dem maß2 gebenden Grundwasserstand und der Schüttkörperbasis bei den zum Teil komplizierten hydrogeologischen Verhältnissen in Hamburg sicher einzuhalten.

4. Wie war der Begriff „höchster zu erwartender Grundwasserstand" definiert und präzisiert, bevor das Merkblatt veröffentlicht wurde?

In der Einbaupraxis wurde bis dahin der jeweils höchste gemessene Grundwasserstand in Ansatz gebracht.

5. Welche Rechtsqualität hat das Merkblatt?

Das Merkblatt ist eine Arbeitshilfe als Ergänzung zur Mitteilung 20 der Bund/LänderArbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA).

6. Inwieweit trägt das Merkblatt zu dem von der zuständigen Behörde postulierten Ziel bei, bei Bauvorhaben Ersatzbaustoffe bevorzugt zum Einsatz kommen zu lassen?

Das Ziel des Merkblattes ist vorrangig die Wahrung der Grundwasserschutzbelange beim Einbau von Ersatzbaustoffen (siehe auch Antwort zu 3.).

7. Wie hoch ist prozentual jeweils der Anteil der Fläche des Hamburger Staatsgebiets (ausgenommen Gewässer), die laut Merkblatt

a) für den Einbau von Ersatzbaustoffen geeignet, 19 Prozent.

b) für den Einbau von Ersatzbaustoffen ungeeignet sind beziehungsweise 29 Prozent.

c) deren Geeignetheit im Einzelfall geprüft werden muss?

52 Prozent.

8. Was tut die zuständige Behörde dafür, dass die Einzelfallprüfung der Geeignetheit von Flächen für den Einbau von Ersatzbaustoffen in einem schlanken und zügigen Verfahren erfolgt?

Die für den Einbau von Ersatzbaustoffen verantwortlichen Planer, Straßenbaudienststellen, Ingenieurbüros et cetera werden mit dem Merkblatt in die Lage versetzt, möglichst selbstständig und eigenverantwortlich über die Zulässigkeit des Einbaus von Ersatzbaustoffen zu entscheiden. Wenn die im Merkblatt enthaltenen fachlichen Vorgaben eingehalten werden, ist ein wasserbehördliches Verfahren nicht erforderlich. Im Übrigen bietet die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt Beratung bei eventuell auftretenden hydrogeologischen Fragen an.

C. Arbeitsentwurf für eine Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

9. Hat die zuständige Behörde eine Stellungnahme zum Arbeitsentwurf für eine Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung vom 13. November 2007 abgegeben?

Ja.

Wenn ja:

a) Wann und mit welchem Inhalt?

b) Was sind die Hauptkritikpunkte der zuständigen Behörde?

Wenn nein: Warum nicht?

Die zuständige Behörde hat eine Stellungnahme mit Datum vom 19. Dezember 2007 abgegeben. Grundsätzlich wurde begrüßt, dass bundeseinheitliche Regelungen geschaffen werden sollen. Allerdings wurden inhaltliche Kritikpunkte hinsichtlich der Vollzugstauglichkeit und verschiedener Gesichtspunkte des Boden- sowie Gewässerschutzes sowie der Abfallwirtschaft geäußert. Dabei wurden unter anderem die unklare Ableitungssystematik zulässiger Bauweisen und Materialwerte, die Einführung eines neuen Analyseverfahrens sowie unzureichende Regelungen von Verfüllungsmaßnahmen angesprochen.

10. Hat das zuständige Bundesministerium zwischenzeitlich einen zweiten Arbeitsentwurf vorgelegt?

Nein. Ein zweiter Arbeitsentwurf, der vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ursprünglich für Herbst 2008 angekündigt war, liegt noch nicht vor. Die Vorlage ist demnächst zu erwarten.

Wenn ja:

a) Wann und mit welchem Inhalt hat die zuständige Behörde zu dem zweiten Arbeitsentwurf Stellung genommen?

b) Inwieweit wurden die Hauptkritikpunkte der zuständigen Behörde im zweiten Arbeitsentwurf berücksichtigt?

c) Welche Hauptkritikpunkte bleiben weiterhin bestehen?

Wenn nein: Wann rechnet die zuständige Behörde damit, dass ihr ein zweiter Arbeitsentwurf der Verordnung zur Stellungnahme vorgelegt wird?

Entfällt.

11. Wie ist nach Kenntnis der zuständigen Behörde im Übrigen der aktuelle Sachstand im Zusammenhang mit dem vom Bund beabsichtigten Erlass einer Verordnung über den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken und zur Änderung der Bundes-Bodenschutzund Altlastenverordnung?

Nach Anhörung der Länder und Verbände im Januar 2008 zum ersten Arbeitsentwurf hat das BMU am 21./22. Mai 2008 einen Workshop „Anforderungen an den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe und an Verfüllungsmaßnahmen" durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass die Stellungnahmen und Erörterungen bei der laufenden Erstellung des zweiten Arbeitsentwurfes berücksichtigt werden.