Verbraucherschutz
Verordnung in nationales Recht umgesetzt worden. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnung, die unter anderem Verfahrensbestimmungen für die Tätigkeit der nach Landesrecht zu bildenden Ethik-Kommissionen bezogen auf die klinischen Prüfungen von Arzneimitteln enthalten, obliegt in Hamburg der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz.
9) Wurde die pädiatrische endokrinologische Ambulanz des UKE an das Endokrinologikum verlegt?
Nein.
a) Wenn ja, in welchem Jahr fand das statt?
Entfällt.
10) Wie hat sich die Zahl der medizinischen Interventionen an zwischengeschlechtlichen Menschen im UKE in den Jahren von 1998 bis 2008 entwickelt? Bitte nach Jahren aufschlüsseln und unterteilen in
a) chirurgische Interventionen,
b) hormonelle Interventionen.
11) Wie viele Spätabtreibungen werden nach der 22. Schwangerschaftswoche jährlich in Hamburg an ungeborenen Kindern aufgrund einer pränatalen „DSD"-Klassifizierung durchgeführt?
12) Da Zwischengeschlechtlichkeit im Personenregister nicht erfasst wird, fragen wir den Senat, inwiefern er dennoch in der Lage ist, Auskunft darüber zu erteilen, wie viele zwischengeschlechtliche Menschen in Hamburg
a) sich in geschlossenen psychiatrischen Anstalten befinden?
b) in Heimen für geistig Behinderte untergebracht sind?
c) als Minderjährige unter Amtsvormundschaft oder als Volljährige unter unfreiwillige rechtliche Betreuung (Zwangsbetreuung) gestellt sind?
Die erfragten Daten werden statistisch nicht erfasst. Vergleiche im Übrigen die Vorbemerkung.
13) Auf welche Weise stellt die Freie und Hansestadt Hamburg sicher, dass zwischengeschlechtliche Kinder, die einst in Hamburger Krankenhäusern medizinischen Interventionen ausgesetzt wurden und für medizinische Dokumentations- und Forschungszwecke von Heilkundlern herangezogen worden sind, lückenlos und umfassend nachvollziehen können, in welchen Veröffentlichungen sie ihre medizinischen Daten und Lichtbilder wiederfinden können?
14) Welche rechtliche Unterstützung erhalten die heute in Hamburg noch lebenden zwischengeschlechtlichen Menschen von der Freien und Hansestadt Hamburg,
a) um lückenlos die medizinischen Publikationen einziehen zu lassen, in denen sich ihre unrechtmäßig veröffentlichten medizinischen Daten und/oder körperlichen Bilddokumentationen befinden?
b) um die Namen all derjenigen Heilkundler in Erfahrung bringen zu können, denen sie in Hamburger Krankenhäusern einst als Kinder und Jugendliche als Demonstrations- und Lehrobjekte vorgeführt worden sind?
c) um die Namen all derjenigen Studenten und Heilkundler in Erfahrung bringen zu können, von denen sie in Hamburger Krankenhäusern körperlich und genital untersucht worden sind?
d) um die Namen all derjenigen Heilkundler in Erfahrung bringen zu können, von denen sie in Hamburger Krankenhäusern für Forschungsstudien und/oder Dissertations- und Habilitationsschriften sowie sonstiger medizinischer Publikationen benutzt worden sind?
e) um die Namen all derjenigen OP-Beteiligten in Erfahrung zu bringen, die bei den Kastrationen und/oder Genitalamputationen oder genitalverändernden Operationen in Hamburger Krankenhäusern anwesend waren?
f) um die Namen all derjenigen Fotolabore und deren Mitarbeiter in Erfahrung bringen zu können, durch deren Hände die bildlichen Dokumentationen gelaufen sind?
g) um die Namen all derjenigen Heilkundler in Erfahrung bringen zu können, denen zwecks bundesweiter Dissertations- und Habilitationsbestrebungen ohne Einwilligung der Patienten Einsicht in die Krankenhausakten und Patientenkarteien in Hamburger Krankenhäusern gewährt worden ist?
Das Hamburgische Krankenhausgesetz (HmbKHG) regelt in § 8 die Erhebung und Speicherung von Patientendaten, in § 12 den Umgang mit Patientendaten bei Forschungsvorhaben und in § 13 das Verfahren zur Auskunft und Akteneinsicht.
Patientendaten dürfen für ein bestimmtes Forschungsvorhaben an Dritte und andere als die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Krankenhauses übermittelt und von diesen verarbeitet und genutzt werden, wenn
· die Daten der betroffenen Person nicht mehr zugeordnet werden können,
· die betroffene Person eingewilligt hat oder
· wenn die Einwilligung nicht mit verhältnismäßigem Aufwand eingeholt werden kann, das öffentliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens die schützenswerten Interessen der betroffenen Person überwiegt und der Forschungszweck nicht auf andere Weise zu erreichen ist.
Die lückenlose, personenbezogene Nachvollziehbarkeit von anonymisierten Veröffentlichungen kann der Senat nicht gewährleisten. Betroffene Personen haben gemäß § 13 Absatz 1 HmbKHG einen Anspruch auf unentgeltliche Erteilung von Auskünften über die sie betreffenden Patientendaten und Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen des Krankenhauses, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Belange Dritter möglich ist. Im Übrigen können sich betroffene Personen an die Öffentliche Rechtsauskunft wenden und haben die Möglichkeit, zur Führung eines Rechtsstreits Prozesskostenhilfe zu beantragen.
15) Ist die Freie und Hansestadt Hamburg bereit, zwischengeschlechtlichen Menschen, die in den letzten 60 Jahren beziehungsweise seit dem 23. Mai 1949 Opfer von medizinischen Interventionen in Hamburger Krankenhäusern geworden sind, von der Freien und Hansestadt Hamburg finanzierte Opferschutzanwälte an die Seite zu stellen, damit die erlittenen Rechtsverletzungen zumindest noch ein Stück weit aufgeklärt und eingedämmt werden?
Damit hat sich der Senat nicht befasst.
16) In welchem Alter werden zwischengeschlechtliche Minderjährige nach dem gegenwärtigen medizinischen Interventionskonzept in Hamburg von den behandelnden Ärzten und/oder Psychologen über
a) ihre wahre biologische Identität
b) die an ihnen in der Säuglings-, Kleinkind- und Jugendzeit vorgenommenen chirurgischen sowie sonstigen medizinischen Interventionen
c) die Forschungsstudien, für die sie herangezogen worden sind aufgeklärt?
Aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Erscheinungsformen der Intersexualität sowie der nach dem derzeitigen medizinischen Wissensstand angezeigten medizinischen Behandlungsformen gibt es kein einheitliches „medizinisches Interventionskonzept". Entscheidend ist immer der jeweilige Einzelfall.
Im Übrigen ist bei nicht einwilligungsfähigen Kindern und Jugendlichen die Einwilligung der Personensorgeberechtigten maßgeblich. Die Information dieser Kinder beziehungsweise Jugendlichen durch die Ärzte und Psychologen kann daher nur im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten erfolgen, denen die Entscheidung über die Zustimmung zu einer vorgeschlagenen Behandlungsweise obliegt. Soweit die Kinder beziehungsweise Jugendlichen einwilligungsfähig sind beziehungsweise geworden sind, können sie ihren Anspruch auf Information gegenüber den behandelnden Ärzten selbst geltend machen.
17) Wie stellt die Freie und Hansestadt Hamburg sicher, dass die Krankenhausakten von zwischengeschlechtlichen Menschen, die in Hamburg einer medizinischen Intervention unterworfen worden sind, nicht vernichtet werden, bevor
a) die zwischengeschlechtlichen Menschen umfassende und abschließende Kenntnis über ihre wahre biologische Identität sowie sämtliche an ihnen in der Säuglingszeit, Kind- und Jugendzeit in Hamburger Krankenhäusern durchgeführten medizinischen Interventionen und Forschungsstudien, für die sie herangezogen worden sind, erlangt haben?
b) die zivil- und strafrechtlichen Verjährungsfristen verstrichen sind?
Unter Zugrundelegung der berufsrechtlichen Regelungen sind Krankenunterlagen mindestens zehn Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren.
Im UKE gilt im Allgemeinen eine Aufbewahrungspflicht für Patientenunterlagen für 15 Jahre (bei Kindern 20 Jahre und bei Patienten der Psychiatrie 30 Jahre), bei Unterlagen über klinische Forschungsprojekte im Allgemeinen für 15 Jahre. Im UKE ist folglich davon auszugehen, dass Patientenunterlagen von Patienten, deren letzte Behandlung vor 1994 (Erwachsene) beziehungsweise 1989 (Kinder) stattgefunden hat, regelhaft nicht mehr vorhanden sind.
18) Gibt es Planungen zu einem Gesetzesvorhaben im Zusammenhang mit der Frage Nummer 17, das
a) einen sofortigen Aktenvernichtungsstopp aller in Hamburger Krankenhäusern befindlichen Akten über zwischengeschlechtliche Menschen vorsieht?
b) die Aktenvernichtungsfrist von den medizinischen Interventionsunterlagen aus Hamburger Krankenhäusern zum Schutz der zwischengeschlechtlichen Menschen auf einhundert Jahre erhöht, damit sichergestellt wird, dass auch Betroffene, die erst nach 50 oder 60 Jahren Kenntnis von ihrer wahren biologischen Identität erhalten, ihre Lebensbiographie eigenständig anhand der Krankenhausakten rekonstruieren können?
Nein.
19) Zu wie vielen zwischengeschlechtlichen Kindern von einst, die sich in der Zeit vom
a) 1. April 1945 30. September 1945
b) 1. März 1947 November 1947
c) 1. April 1951 31. Oktober 1979
d) 1. November 1979 31. Dezember 2006 in der Universitätskinderklinik Hamburg-Eppendorf zur medizinischen Intervention befunden haben, hat das UKE heute noch Kontakt oder ist über deren Verbleib orientiert?
Es bestehen Kontakte zu einigen Patientinnen und Patienten aus der hier erfragten Personengruppe. Detailliertere Angaben hierzu erfolgen aus Gründen der Schweigepflicht und des Datenschutzes nicht.
20) Wie viel Prozent von diesen zwischengeschlechtlichen Menschen, die als Kinder in der Zeit vom
a) 1. April 1945 30. September 1945
b) 1. März 1947 30. November 1947
c) 1. April 1951 31. Oktober 1979
d) 1. November 1979 31. Dezember 2006 an der Universitätskinderklinik Hamburg-Eppendorf medizinischen Interventionen ausgesetzt gewesen sind, haben in der Hamburger IS-Studie Suizidgedanken geäußert?
Diese Frage wurde in der Studie nicht differenziert nach Personen ausgewertet, die aus dem UKE oder aus anderen Krankenhäusern vermittelt wurden, sondern nur für die Gesamtstichprobe. Insgesamt wurde kein statistischer Zusammenhang zwischen dem Alter und dem Vorkommen von Suizidgedanken in der Studie gefunden. Im Übrigen siehe Antwort zu 21.
21) Wie viel Prozent der bundesweiten Teilnehmer an der Hamburger IS-Studie, die als zwischengeschlechtliche Menschen irreversiblen chirurgischen Interventionen ausgesetzt waren, haben insgesamt Suizidgedanken geäußert?
50 Prozent der Personen haben Suizidgedanken geäußert.
22) Gab es zwischengeschlechtliche Menschen, die das Angebot zur Teilnahme an der Hamburger IS-Studie abgelehnt haben?
a) Wenn ja, wie viele?
b) Wenn ja, mit welcher Begründung wurde die Teilnahme an der im UKE durchgeführten IS-Studie verweigert?
Da der Aufruf zur Teilnahme an der Hamburger Intersex-Studie über die behandelnden Ärzte, das Internet und die Selbsthilfegruppen erfolgte und die Teilnehmer sich nur meldeten, wenn sie an der Studie teilnehmen wollten, kann zu dieser Frage keine Aussage erfolgen.