Gesetz zum Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung

I. Vorbemerkung:

Die Drs. 19/1517 wurde dem Wissenschaftsausschuss am 19. November 2008 im Vorwege durch den Präsidenten der Bürgerschaft gemäß § 53 Absatz 1 der Geschäftsordnung der Hamburgischen Bürgerschaft überwiesen. Der Ausschuss befasste sich am 18. Dezember 2008 abschließend mit der Drucksache.

II. Beratungsinhalt Hintergrund dieses Staatsvertrages, den die Ministerpräsidenten am 05. Juni 2008 unterzeichnet hätten, sei die Umwandlung der ZVS („Zentrale Vergabestelle für Studienplätze") in eine Stiftung mit zwei Aufgaben, führten die Senatsvertreterinnen und -vertreter in die Drucksache ein. Die erste Aufgabe, die die bisherige ZVS auch schon wahrgenommen habe, sei die obligatorische Verteilung der Studienbewerber auf die absoluten beziehungsweise bundesweiten Numerus clausus-Fächer.

Überdies habe sich in den letzten Jahren herausgestellt, dass es dringend eines koordinierten Verfahrens bedürfe, um eine Vergabe der an den Hochschulen vorhandenen einzelnen Studienplätze zu Beginn eines Semesters auch sicherzustellen. In der Vergangenheit hätten sich nämlich viele Studienbewerber an vielen unterschiedlichen Hochschulen beworben und häufig von mehreren Hochschulen auch eine Zulassung erhalten. Die Zusage der Bewerber für einen Studienplatz sei allerdings zum Teil erst sehr spät erfolgt, sodass sich die Nachrückverfahren für die nicht besetzten Plätze oft sehr weit in die Semester hineingezogen hätten. Im schlimmsten Fall ­ so auch in der Freien und Hansestadt Hamburg vorgekommen ­ seien Studienplätze unbesetzt geblieben, was eine Verschwendung öffentlicher Ressourcen sei. Vor diesem Hintergrund ergebe sich die zweite Aufgabe der Stiftung, nämlich der Aufbau eines Systems, welches gewährleiste, dass Studienbewerber sich zentral, also nur einmal bewerben müssten. Die Entscheidung über die Aufnahme eines Bewerbers verbleibe jedoch weiterhin bei den Hochschulen. Mit diesem zentralen System werde erstens das Verteilungsverfahren beschleunigt und zweitens dafür Sorge getragen, dass die Bewerber einen Studienplatz fänden und keine Kapazitäten an den einzelnen Hochschulen ungenützt blieben. Für diese Aufgabe müsse die zu gründende Stiftung noch eine entsprechende Software erarbeiten. Diese Arbeit habe sich offenbar etwas verzögert, sodass die Stiftung dieses Verfahren erst ein Jahr später als ursprünglich geplant zum Wintersemester 2011/2012 aufgreifen könne. Die Verzögerung sei sehr bedauerlich, da dieses Verfahren für alle Hochschulen eine erhebliche Erleichterung bedeutet hätte.

Im Gegensatz zu dem obligatorischen Verfahren bei den Fächern mit Numerus clausus, an dem sich alle Bundesländer mit allen Hochschulen beteiligen müssten, sei die Teilnahme an diesem Verfahren in das Ermessen der Hochschulen gestellt. Sie gingen jedoch davon aus, dass sich die Hochschulen aus Eigeninteresse daran beteiligten, weil in dem konkreten Fall auch die Kosten pro Bewerbung ­ die ZVS gehe von rund 20 Euro pro Bewerber aus ­ von den Hochschulen getragen werden müssten, schlossen die Senatsvertreterinnen und -vertreter ihre Ausführungen.

Die SPD-Abgeordneten merkten an, durch die Verzögerung des Verfahrens bis zum Wintersemester 2011/2012 müsse ein langer Zeitraum überbrückt werden. Wenn die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) diesem Projekt zugestimmt habe und sowohl der Bund als auch die Länder die Umsetzung dieses Verfahrens anstrebten, sollte eigentlich erwartet werden dürfen, dass die Beteiligung auch bundesweit und flächendeckend erfolge, erklärten sie des Weiteren. Daher stelle sich umso eindringlicher die Frage, wie sich die Hamburger Hochschulen dazu eingelassen hätten, gerade vor dem bekannten Hintergrund, dass diese über zentrale Verfahren nicht „besonders glücklich" seien.

Ihre zweite Frage bezog sich auf die Rechtsverordnungen, die aus dem Gesetz heraus erlassen werden müssten. Sie zitierten aus dem zur Abstimmung vorliegenden Gesetz auf Seite 3, Artikel 5 ­ Änderung des Hochschulzulassungsgesetzes: „Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Hochschulen zu bestimmen, in welchen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen bestehen und welche Zulassungszahlen für diese Studiengänge gelten." (Paragraf 2 Absatz 1) und „(...) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Normwerte und die Kapazitätsermittlung nach Satz 1 zu regeln". (Paragraf 2 Absatz 2 Satz 2). Sie wollten wissen, wann mit dieser Rechtsordnung zu rechnen sei und ob diese ihnen zur Kenntnis gelangen werde.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erteilten die Auskunft, sie befänden sich selbstverständlich mit den Hochschulen über eine Beteiligung an dem neuen Verfahren im Gespräch. Im Vorfeld habe es jedoch zunächst wohl einige Missverständnisse gegeben. Es sei in der Tat so, dass das gegenwärtig an der Universität Hamburg betriebene Verfahren „STiNE" (Studien-Infonetz) relativ gut funktioniere. Dieses diene nur der schnelleren Vergabe der eigenen Studienplätze, biete jedoch keine Auskunft darüber, ob die Bewerber nicht auch an anderen Hochschulen eine schnelle Zusage bekommen hätten. Zwischenzeitlich sei in den Gesprächen mit den Hochschulen aber klar geworden, dass eine allgemeine Übersicht, wer wo eine Zusage bekommen habe und somit von der Bewerberliste gestrichen werden könne, von STiNE nicht geleistet werden könne, weil damit ein Zugriff auf bundesweite Daten nicht möglich sei. Daher sei davon auszugehen, dass sich alle Hochschulen an dem neuen Verfahren beteiligen würden.

Auf die Frage nach den Rechtsverordnungen antworteten sie, dass diese sich auf die Fächer bezögen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen seien, und es daher hierbei nicht zu einer Verzögerung komme. Das zentrale Vergabeverfahren finde gegenwärtig schon statt und werde auch in Zukunft weiter fortgeführt werden, wofür es auch zukünftig zeitnah entsprechender Rechtsgrundlagen bedürfe.

Die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE erklärte, es sei grundsätzlich nachvollziehbar, dass es eine zentrale Vergabe von Studienplätzen geben müsse, um Mehrfachbewerbungen und damit einhergehend ein mögliches Offenbleiben von Studienplatzkapazitäten zu vermeiden. Nicht nachvollziehbar sei hingegen, warum nun anstelle einer Anstalt des öffentlichen Rechts die Form einer Stiftung gewählt worden sei.

Des Weiteren erbat sie eine Erläuterung von Paragraf 3 Absatz 3 aus dem Gesetzentwurf zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung für Hochschulzulassung" aus Nordrhein Westfalen auf Seite 15 der vorliegenden Drucksache: „Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen".

Studienbewerber, die sich für NC-Fächer interessierten, müssten sich obligatorisch über die zentrale Vergabestelle bewerben, stellte die Abgeordnete der Fraktion DIE LINKE fest. Da sich diesen Bewerbern keine andere Möglichkeit eröffne, sei nicht einzusehen, warum diese eine Gebühr in Höhe von 20 Euro zu entrichten hätten, zumal die Vergabestelle für die nächsten vier Jahren eine Anschubfinanzierung erhalten werde. Nach ihrem Dafürhalten müsse die Vermittlung gebührenfrei sein.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter korrigierten, die obligatorische ZVS werde nicht durch Gebühren abgedeckt. Und auch die anderen Gebühren müssten nicht von den Studierenden entrichtet werden, sondern seien Kosten, die den Hochschulen entstünden.

Zur Frage nach dem Zuschuss erteilten sie die Auskunft, es sei in der Tat an eine Anschubfinanzierung durch die Bundesregierung beziehungsweise die BMBF gedacht worden. Eine entsprechende Zusage sei allerdings zurückgenommen worden; dennoch gingen sie davon aus, dass der Bund sich wieder daran beteiligen werde, wenn das Verfahren weiter gediehen sei. Je höher die Beteiligung des Bundes in der Anlaufphase ausfalle, desto weniger Kosten fielen für die Hochschulen an.

Es werde sich zukünftig weiterhin um eine Stiftung des öffentlichen Rechts handeln, also eine öffentlich-rechtliche, mithin staatlich getragene Einrichtung, antworteten die Senatsvertreterinnen und -vertreter auf eine weitere Frage. Die Rechtsform einer Stiftung des öffentlichen Rechts sei auch im Hinblick auf die eben angesprochene Regelung im Paragrafen 3 Absatz 3 gewählt worden, um Zustiftungen Dritter annehmen zu können.

Die SPD-Abgeordneten erklärten, die Aussage, dass mit den Hochschulen über eine Beteiligung an dem Verfahren Gespräche geführt worden seien, verwundere sie insofern, als zumindest das Präsidium der Universität Hamburg darauf verwiesen habe, dass es sich diesem Prozess entziehe und mit STiNE sehr zufrieden sei. Im Bundesvergleich sei die Universität Hamburg im Übrigen in diesem Semester bei der Vergabe sogar am schnellsten gewesen.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter erklärten, zu Beginn habe es unterschiedliche Auffassungen gegeben, und unbestritten habe STiNE in diesem Semester hervorragend funktioniert. Aber Letzteres löse nicht das Problem der Zulassungen und der möglicherweise offen bleibenden Studienplätze, unterstrichen sie nochmals. Dies habe zwischenzeitlich auch den Hochschulpräsidien deutlich gemacht werden können.

Die CDU-Abgeordneten begrüßten grundsätzlich das gefundene Verfahren, wenngleich sie seinen langen zeitlichen Vorlauf bedauerten. Die damit zu erreichende Planungssicherheit werde ein Gewinn für die Hochschulen darstellen und nicht in deren Autonomie eingreifen. Mit diesem System werde gewährleistet, dass den Hochschulen schneller Planungsgrößen zur Verfügung stünden.

Die SPD-Abgeordneten wollten wissen, von welcher Seite Zustiftungen Dritter erwartet würden. Eine weitere Frage erkundigte sich nach der gegenwärtigen Gestaltung der Zulassungszahlen in der Freien und Hansestadt Hamburg.

Die Senatsvertreterinnen und -vertreter antworteten, die Vorschrift sei nicht auf spezifische Zustiftungen, die schon konkret ins Auge gefasst worden seien, formuliert worden. Es wäre aber beispielsweise vorstellbar, dass der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft oder ähnliche Organisationen Zustiftungen leisteten, um den Betrieb für diese Einrichtung möglichst kostengünstig und effizient zu gestalten.

Zur zweiten Frage erklärten sie, gegenwärtig existiere schon ein Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen, der die Rechtsgrundlage für die ZVS bilde. Dieser Staatsvertrag enthalte die entsprechenden Ordnungsermächtigungen, die mit dem neuen Staatsvertrag fortgeschrieben werden müssten.

III. Ausschussempfehlung:

Der Wissenschaftsausschuss empfiehlt der Bürgerschaft einstimmig, das Gesetz aus der Drs. 19/1517 zu beschließen.