Kommentare auf schulradar.de zur Schule Ratsmühlendamm ­ Welche Informationen haben die Behörden zu den Hintergründen?

Über die Schule Ratsmühlendamm im Stadtteil Fuhlsbüttel hat das Hamburger Abendblatt berichtet. Unter anderem wird ausgeführt, dass die Schulbehörde gegen Kommentare über die Schule auf der Website „schulradar.de" gerichtlich vorgehen will. Die Kommentatoren, bei denen es sich ausweislich der Website und dem Inhalt der Beschwerden nach um Eltern handelt, erheben schwere Vorwürfe gegen die Zustände an der Schule sowie gegen die Tätigkeit von REBUS, die so nicht stehenbleiben können.

Ich frage den Senat:

1. Welche Dienststellen der Schulbehörde sind seit 2004 von Jugendämtern oder Trägern der Jugendhilfe, von REBUS, von Mitarbeitern der Schule selbst, von Eltern oder Dritten über Ereignisse, bei denen Fehlverhalten angenommen oder unterstellt werden kann und die sich an der Schule Ratsmühlendamm zugetragen haben sollen, informiert worden?

Die zuständige Schulaufsicht wurde von der Schulleitung der Schule Ratsmühlendamm jeweils über entsprechende Beschwerden informiert.

Um wie viele Ereignisse handelte es sich in den einzelnen Jahren?

Welche Schlussfolgerungen hat die Schulbehörde daraus im Einzelnen gezogen?

Liegen verhaltensbezogene Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule Ratsmühlendamm der Schulbehörde vor, wenn ja, aus welchen Jahren seit 2004 und auf welche Tatbestände beziehen sich die Beschwerden jeweils?

2005 hat es eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen einer Zeugnisformulierung gegeben.

2008 gab es eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen angeblicher Stigmatisierung eines Kindes und eine weitere wegen angeblicher Handgreiflichkeiten und „Mobbing".

Die Dienstaufsichtsbeschwerden wurden von der zuständigen Behörde geprüft und zurückgewiesen.

In wie vielen Fällen ist REBUS in den einzelnen Jahren seit 2004 bei Kindern, die die Schule Ratsmühlendamm besuchen, beteiligt gewesen und was war jeweils der Anlass für die Beteiligung?

In wie vielen Fällen und mit welcher Zielsetzung hat REBUS in den genannten Jahren das zuständige Jugendamt über diese Fälle informiert?

Die Regionale Beratungs- und Unterstützungsstelle Nord (REBUS Nord) hat die Fallakten zu elf Fällen, in denen die Dienststelle 2004 und 2005 im Zusammenhang mit der Schule Ratsmühlendamm kontaktiert worden ist, den einschlägigen Richtlinien entsprechend vernichtet. Daher können keine Angaben für diese Jahre gemacht werden.

2006 wurde REBUS Nord in 22 Fällen kontaktiert: fünfmal Schullaufbahnberatung, viermal Sprachförderung, achtmal Verhaltensauffälligkeiten, fünfmal Absentismus.

2007 wurde REBUS Nord in 26 Fällen kontaktiert: dreimal Sprachförderung, neunmal Schullaufbahnberatung, neunmal Verhaltensauffälligkeiten, fünfmal Absentismus. Der jeweilige Meldegrund war eine schwierige häusliche Situation. Die Zielsetzung war jeweils, Hilfe für das Kind und die Familie zu leisten. Das Fachamt Jugend- und Familienhilfe nimmt keine schulbezogene Auswertung der Fälle vor.

2. In wie vielen Fällen in den einzelnen Jahren seit 2004 ist das zuständige Jugendamt über Kinder, die die Schule Ratsmühlendamm besuchen, auch mit Hinweis auf Ereignisse an der Schule informiert worden, und um welche Ereignisse hat es sich dabei jeweils gehandelt?

Das Fachamt Jugend- und Familienhilfe ist in einem Fall vor den Sommerferien 2008 von einer Mutter kontaktiert worden, deren achtjähriger Sohn die Schule Ratsmühlendamm besuchte. Die Mutter wollte die Umschulung ihres Sohnes erreichen. Die Mutter beschwerte sich darüber, dass ihr Sohn in der Schule gemobbt werde und die Lehrkräfte nicht adäquat darauf reagierten.

Welche Maßnahmen hat das Jugendamt in den einzelnen Fällen eingeleitet und durchgeführt beziehungsweise veranlasst?

Maßnahmen des Jugendamtes waren im vorgenannten Fall nicht erforderlich, da die Mutter bereits eine alternative Schulunterbringung gefunden hatte.

3. Welches Datum haben die vorliegenden Strafanzeigen und von wie vielen Antragstellern stammen sie?

Auf welche strafbaren Handlungen beziehen sich die Strafanzeigen?

Am 28. Mai 2008 erstattete eine Antragstellerin Strafanzeige wegen Körperverletzung.

Wann erfolgte die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens?

Am 28. Mai 2008. Aufgrund einer späteren E-Mail der Anzeigenden an die Staatsanwaltschaft, in der ohne namentliche Nennung der beschuldigten Personen auf die bei der Polizei erstattete Anzeige hingewiesen wurde, erfolgte am 13. Juni 2008 zunächst die Einleitung eines weiteren Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt. Nach Übersendung der Akte an die Polizei wurden die beiden Verfahren zusammengeführt.

4. Stand oder steht die Schulbehörde mit dem Betreiber von schulradar.de in Kontakt, wenn ja, mit welcher Zielsetzung wurde der Kontakt gesucht?

Hat die Schulbehörde vom Betreiber insbesondere verlangt, einzelne oder alle Kommentare zur Schule Ratsmühlendamm zu entfernen?

Wenn ja, welche Kommentare sollten nach Ansicht der Schulbehörde aus welchen Gründen entfernt werden?

Ja. Die zuständige Behörde hat den Betreiber der Website schulradar.de, die spickmich GmbH, aufgefordert, zwei Einträge mit folgendem Inhalt zu entfernen: „Einige Kinder werden von Lehrkräften misshandelt, seelisch wie auch körperlich.

Einige Kinder werden von Mitschülern aufs schlimmste verletzt und/oder erniedrigt. Die Lehrkräfte halten es nicht für nötig dies zu unterbinden." „es wird gelogen, gemobbt - ich bin sprachlos! von vertrauensvollen Ansprechpartnern kann überhaupt nicht gesprochen werden Fr. (hier folgte der Name einer Lehrkraft) ist hier als besonderer Fall zu bemerken."

Gegen den ersten Eintrag wehrt sich die zuständige Behörde, da es sich nach ihrer Kenntnis um eine falsche Tatsachenbehauptung handelt. Sie stellt eine üble Nachrede im Sinne des § 187 Strafgesetzbuch (StGB) dar, da sie den Vorwurf einer Straftat (Körperverletzung nach §§ 223 fortfolgende StGB) und eines erheblichen Verstoßes gegen das Hamburgische Schulgesetz (§ 49 Absatz 2, § 31) beinhaltet. Als falsche Tatsachenbehauptung unterliegt die Äußerung auch nicht dem Schutzbereich des Artikels 5 Grundgesetz. Ebenso wie die zuständige Behörde allen Hinweisen auf rechtswidriges Verhalten an ihren Schulen nachzugehen hat, hat sie auch das Ansehen des staatlichen Schulwesens zu verteidigen.

Gegen den zweiten Eintrag wandte sich die zuständige Behörde, da er eine Lehrerin namentlich in beleidigender Weise nennt. Auch dieser Eintrag unterfiel nicht dem Schutz des Artikels 5 Grundgesetz.

Hat die Schulbehörde versucht, mit den Eltern Kontakt aufzunehmen, die die Kommentare geschrieben haben?

Wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Ja. Die zuständige Behörde hat jedoch keinen Hinweis auf die Urheber der Einträge, da sie unter Nennung von Pseudonymen erfolgt sind. Allein der Betreiber kann nachvollziehen, wer die Einträge auf der Internetseite eingestellt hat.

5. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ein Fehlverhalten die Entfernung eines Mitarbeiters aus dem Schuldienst zur Folge hat?

Nach einer Einzelfallprüfung bei schweren Pflichtverletzungen, insbesondere gegenüber schutzbefohlenen Kindern, kann die Entfernung aus dem Schuldienst die Folge sein.

Ist in den vorliegenden Fällen zwar ein Fehlverhalten festgestellt worden, welches aber nicht mit der Entfernung aus dem Schuldienst endet oder konnte überhaupt kein Fehlverhalten festgestellt werden?

Es konnte in den genannten Fällen kein Fehlverhalten festgestellt werden.

Bei vorliegendem Fehlverhalten: Um welche Tatbestände handelt es sich?

Entfällt.