Sexuelle Belästigung bei der Hamburger Polizei

Der Nordrhein-Westfälische Innenminister Fritz Behrens legte kürzlich eine Studie zur sexuellen Belästigung bei der Polizei vor. Aus der Untersuchung geht hervor, dass jede vierte Polizistin und jeder 20. männliche Polizeibeamte schon einmal Opfer sexueller Belästigung im Dienst geworden war. In zwei Dritteln der Fälle waren Kollegen oder Vorgesetzte die Täter.

Auch in Hamburg sind schon zum Teil schwerwiegende Fälle sexueller Gewalt von Polizisten an Kolleginnen bekannt geworden. Eine neue Umfrage unter Hamburger Polizeischüler/innen und jungen Bereitschaftspolizist/innen hat ergeben, dass Sexismus auch bei der Polizei in Hamburg Alltag ist.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat.

In der Hamburger Polizei wurde im Oktober 1997 eine Dienstvereinbarung zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz abgeschlossen. Die Dienstvereinbarung wurde jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter ausgehändigt und in Dienstunterrichten und Dienstbesprechungen bekanntgegeben.

Dies soll dazu beitragen, eine Arbeitsatmosphäre zu schaffen, in der die Beschäftigten gegenseitig die Unverletzlichkeit der Persönlichkeit respektieren, und den Schutz der Beschäftigten vor sexuellen Übergriffen zu erhöhen. Zusätzlich werden Seminare für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu diesem Thema durchgeführt. In den Führungskräftetrainings für die Verwaltungsangehörigen der Polizei ist das Thema als Baustein enthalten.

Die Hamburger Umfrage zum Thema sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz erfolgte bei Polizistinnen und Polizisten aus dem Bereich der Landespolizeischule und der Bereitschaftspolizei. Insgesamt sind 730 Fragebögen ausgegeben worden, davon 539 an Männer und 191 an Frauen. Es sind 196 Fragebögen ausgefüllt zurückgegeben worden, davon 139 von Männern und 57 von Frauen. Von diesen Frauen haben 5,3 Prozent über erzwungene sexuelle Handlungen und tatsächliche Bedrohungen berichtet. Angaben zu körperlichen Annäherungsversuchen machten 43,9 Prozent der 57 Frauen. Zu berücksichtigen ist, dass Mehrfachnennungen möglich waren.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt.

1. Gibt es für Hamburg eine vergleichbare Studie? Wenn nein: Ist eine solche Studie geplant?

Eine Vergleichbarkeit der Umfrage der Polizei Hamburg in den Bereichen Landespolizeischule und Landesbereitschaftspolizei mit der Studie Nordrhein-Westfalens ist hier nur insoweit gegeben, als es sich um dieselbe Thematik handelt. Die Untersuchungen differieren in Quantität und befragter Zielgruppe deutlich. Im übrigen siehe Vorbemerkung.

2. Gibt es für betroffene Polizistinnen und Polizisten Beschwerdemöglichkeiten? Wenn ja, welche?

Ja. Betroffene Polizistinnen und Polizisten können sich an die Frauenbeauftragte, ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten sowie an die Personalräte wenden. Für Beschwerden steht auch die Polizeikommission zur Verfügung. Unberührt davon bleibt die strafrechtliche Ermittlung.

3. Gibt es Beschwerdemöglichkeiten ohne Einhaltung des Dienstweges? Wenn ja, welche?

Ja. Eine Beschwerde ohne Einhaltung des Dienstweges kann bei der Frauenbeauftragten, einer Vorgesetzten oder einem Vorgesetzten ihres bzw. seines Vertrauens und den Personalräten erfolgen.

Gleiches gilt für die Polizeikommission.

4. Gibt es bei der Dienststelle „Interne Ermittlungen (DIE)" Fachpersonal, das besonders in der Thematik „sexuelle Gewalt" geschult ist? Wenn ja: Wie wird dort für das Thema sensibilisiert, und wer wird geschult?

Nein. Bei entsprechend gelagerten Ermittlungsverfahren werden ­ soweit möglich ­ Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Erfahrungen im Umgang mit Opfern von sexueller Gewalt eingesetzt.

5. Gibt es in bezug auf sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz spezielle Dienstanweisungen?

Wenn ja, was beinhalten diese Dienstanweisungen?

Ja. Die in der Vorbemerkung genannte Dienstvereinbarung beinhaltet Erläuterungen zum Verbot der sexuellen Belästigung, zeigt Beschwerdewege auf, regelt die Verantwortung der Vorgesetzten und benennt Maßnahmen in personeller Hinsicht.

6. Welche Disziplinarmaßnahmen werden im Falle einer sexuellen Belästigung ergriffen?

Es werden die nach dem Dienstrecht vorgesehenen und im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen getroffen.

7. Werden sexuelle Belästigungen der Frauenbeauftragten der Hamburger Polizei gemeldet?

Die Dienststellen suchen in Fällen sexueller Belästigung regelmäßig den Kontakt zur Frauenbeauftragten.

8. Wie viele Fälle sexueller Belästigung wurden der Frauenbeauftragten bisher gemeldet?

Bei Beschwerden ist eine Differenzierung zwischen sexueller Belästigung im weiteren Sinne und Mobbing meist nur schwer möglich. Die Frauenbeauftragte führt keine Statistik über Fälle von sexueller Belästigung.

9. Was unternimmt die Frauenbeauftragte in diesen Fällen?

Die Frauenbeauftragte der Hamburger Polizei veranlaßt das Erforderliche; sie berät und unterstützt nach der in der Vorbemerkung genannten Dienstvereinbarung Frauen unter Wahrung strengster Diskretion in Fällen sexueller Belästigung und vermittelt im Bedarfsfall weitere Hilfsangebote (z.B. Psychologischer Dienst, Polizeipastor).