JVA

Nein. Gefangene haben gemäß § 60 Absatz 1 HmbStVollzG einen Anspruch auf Gesundheitsuntersuchungen und medizinische Vorsorgeleistungen gegenüber der Vollzugsbehörde. Dies schließt einen Anspruch auf freie Arztwahl aus. Untersuchungshaftgefangenen kann mit Zustimmung des Richters und nach Anhören des Anstaltsarztes gestattet werden, auf eigene Kosten einen beratenden Arzt hinzuzuziehen. In den letzten drei Jahren hat kein Untersuchungshaftgefangener davon Gebrauch gemacht.

2. Welche Sprechzeiten bieten die Anstaltsärzte an (bitte nach JVA aufschlüsseIn) und welche Möglichkeiten medizinischer Versorgung stehen den Gefangenen zwischen den Sprechzeiten zur Verfügung?

JVA Billwerder Arztsprechstunde Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8 ­ 14 Uhr.

Ambulanzsprechstunde Montag bis Freitag von 6 ­ 19 Uhr, Samstag, Sonntag und an Feiertagen von 8 ­ 13 Uhr

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

JVA Fuhlsbüttel Haus I Arztsprechstunde Montag von 8 bis circa 11 Uhr (bis alle gemeldeten Gefangenen vorgestellt wurden). Ambulanzsprechstunde Montag bis Freitag:

- für Strafgefangene von 6 ­ 8 Uhr

- für Abschiebehaftgefangene von 7.15 ­ 8 Uhr

- Ambulanz Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage von 8 ­ 13 Uhr

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

Haus II Arztsprechstunde Dienstag und Donnerstag 9 ­ 13 Uhr Ambulanzsprechstunde werktags 6 ­ 8 Uhr Ambulanz Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage von 8 ­ 13 Uhr.

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

Haus IV Arztsprechstunde Freitag ab 13 Uhr bis circa 14 Uhr Ambulanzsprechstunde Montag bis Freitag 6 ­ 7.30 Uhr

Die Ambulanzstunde wird am Samstag, Sonntag und gesetzlichen Feiertagen aus dem Haus II abgedeckt.

Über die jeweils genannten Arzttage hinaus, haben die Gefangenen von Montag bis Freitag die Möglichkeit, sich bei akuten medizinischen Problemen zum Arzt zu melden.

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

Außenstelle Bergedorf Werktags werden die Insassen den Ärzten in der JVA Billwerder vorgestellt.

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

JVA Glasmoor Arztsprechstunde Montag und Donnerstag von 7.45 ­ 10 Uhr Ambulanz jeden Werktag von 6 ­ 19 Uhr Ambulanz Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage von 7.45 Uhr ­ circa 10 Uhr.

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

JVA Hahnöfersand Jugendbereich: Arztsprechstunde Montag, Mittwoch und Freitag 7.30 ­ 8.30 Uhr Teilanstalt-Frauen: Arztsprechstunde Dienstag und Freitag 13.30 ­ 16.30 Uhr

In Zeiten, in denen die Ambulanz nicht besetzt ist, können die Insassen im Zentralkrankenhaus der UH vorgestellt oder in akuten Notfällen in ein öffentliches Krankenhaus ausgeführt werden.

UHA Stationssprechstunden einmal wöchentlich von 8.30 ­ 13 Uhr Einbestellsprechstunde täglich nachmittags bis 16 Uhr Ärztlicher Bereitschaftsdienst (auch für die anderen Anstalten)

3. Welche Konzepte und Projekte zur Gesundheitsförderung in Haft gibt es zurzeit, wann wurden diese begonnen und welche sind für die Zukunft geplant?

Keine. Gesundheitsförderung und -fürsorge wird durch Einzelmaßnahmen und Angebote an die Gefangenen wie zum Beispiel Ernährungsberatungen, Ohrakupunkturen, Beratungseinheiten zum Themenbereich Gesundheit, Hygiene und Verhütung sowie durch Beratungen zu Schutzimpfungen gewährleistet.

4. Welche gesundheitlichen Präventionsmaßnahmen werden zurzeit für die Strafgefangenen von wem seit wann durchgeführt und welche sind für die Zukunft geplant?

Zu den Präventionsmaßnahmen gehören neben den Vorsorgeuntersuchungen gemäß § 60 HmbStVollzG Grippeschutz-, sowie Tetanusimpfungen und bei einer medizinischen Indikation Hepatitis A- und B-Impfungen. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht geplant.

5. Welche Studien hat es seit 2005 für den Bereich der gesundheitlichen Versorgung und Vorsorge in den Hamburger Haftanstalten von wem und mit welchen Ergebnissen gegeben, und wo sind sie erhältlich? Ist der Auftrag einer solchen Studie geplant?

Wenn ja, für wann?

Es hat keine Studie gegeben; es ist nicht geplant eine solche Studie durchzuführen.

Im Übrigen entfällt.

6. Welche Studien zur Gesundheit Inhaftierter insbesondere langjährig Inhaftierter in Hamburger Haftanstalten und den Auswirkungen der Haft auf die Gesundheit gibt es, und wo sind sie erhältlich?

Falls es keine solchen Studien gibt, ist der Auftrag einer solchen Studie geplant?

Wenn ja, für wann?

Wenn nein, warum nicht?

Es hat keine Studie gegeben; es sind keine Studien geplant, da derzeit kein Bedarf gesehen wird. Im Übrigen entfällt.

7. Welche Informations- und Präventionsutensilien stehen in den Haftanstalten kostenlos zur Verfügung (zum Beispiel Info- und Aufklärungsbroschüren, Kondome, Desinfektionsmittel, saubere Spritzen)?

8. Gibt es spezifische Angebote für die medizinische Versorgung von Migrantinnen und Migranten (Dolmetscher, fremdsprachiges Informationsmaterial et cetera)? Kondome und mehrsprachige Informationsbroschüren beziehungsweise Aufklärungsbroschüren über Hepatitis und HIV stehen kostenlos in allen Anstalten zur Verfügung.

Bei Verständigungsproblemen wird in allen Anstalten ein Dolmetscher hinzugezogen.

9. Unterscheidet sich die medizinische Versorgung der Abschiebegefangenen von der der Strafgefangenen?

Wenn ja, inwiefern?

Nein. Im Übrigen entfällt.

10. Gibt es für alle Gefangenen regelmäßig eine zahnärztliche Vorsorgeuntersuchung?

Wenn ja, in welchem Zeitabstand?

Wenn nein, warum nicht?

Ja. Für Gefangene im Vollzug der Jugendstrafe zweimal jährlich, ansonsten einmal jährlich.

11. Welche Studien zur „Zahngesundheit" von Gefangenen gibt es?

Es sind keine Studien bekannt.

12. Wie viele Strafgefangene sind bei Antritt ihrer Haft mit Hepatitis infiziert?

Bitte für die letzten drei Jahre aufgeschlüsselt angeben.

13. Wie viele Strafgefangene infizieren sich während ihrer Haft mit Hepatitis? Bitte aufgeschlüsselt für die letzten drei Jahre angeben.

14. Wie viele Strafgefangene sind bei Antritt ihrer Haft mit HIV infiziert? Bitte für die letzten drei Jahre aufgeschlüsselt angeben.

15. Wie viele Strafgefangene infizieren sich während ihrer Haft mit HIV? Bitte aufgeschlüsselt für die letzten drei Jahre angeben.

Die für die Beantwortung erforderlichen Daten werden statistisch nicht erfasst.

Nach Angaben des Senats sind die Kosten im Haushaltsjahr 2007 für die externe psychiatrische Behandlung von Strafgefangenen gegenüber den Vorjahren erheblich angestiegen.

16. Was sind die Ursachen für den Anstieg der Kosten der psychiatrischen Behandlungen?

Die Anzahl der Behandlungstage von Gefangenen in psychiatrischen Krankenhäusern hat zugenommen.

Immer wieder kommt es vor, dass Strafgefangene im Gefängnis sterben. Das Bundesverfassungsgericht hat zu dieser Problematik in einer Entscheidung (BVerfGE NJW 1986, 2241) festgestellt, dass es mit der Würde des Menschen unvereinbar sei, wenn sich die Chance, der Freiheit wieder teilhaftig zu werden, auf einen von Siechtum und Todesnähe gekennzeichneten Lebensrest reduziere.

17. Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts?

Die Strafaussetzung zur Bewährung bei zu lebenslanger Haft verurteilten Personen, die den Gegenstand der angesprochenen Entscheidung bildet, ist Aufgabe unabhängiger Gerichte (§ 454 StPO). Die zuständige Behörde trägt dafür Sorge, dass dem Leitgedanken dieser Entscheidung, wonach der Gefangene unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs zum bloßen Objekt der Strafvollstreckung zu werden droht, wenn er trotz Todesnähe in Haft bleibt, auch im Rahmen der Strafvollstreckung und des Strafvollzuges Rechnung getragen wird (siehe Antworten zu VII.21. und VII.22).