JVA

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Darüber hinaus werden von dem Verein „Kultur im Knast" im Jahr bis zu 25 Konzerte, Lesungen und Theateraufführungen in der JVA Fuhlsbüttel veranstaltet. Gesprächsgruppe der „ So sind von der Buchung eines Fernstudiums oder anderer Bildungsangebote über die Wohnungssuche bis hin zum Schriftverkehr viele Kommunikationsprozesse computer- und internetgestützt. Der Angleichungsgrundsatz des § 4 Absatz 1 HmbStVollzG legt insofern nahe, dass Gefangene auch die Möglichkeit haben müssen, Computer zu nutzen und einen Zugang zum Internet zu haben, um nicht von den gesellschaftlichen Entwicklungen abgehängt zu werden.

1. Zu welchen Zwecken und in welchem Umfang dürfen Gefangene aktuell Computer nutzen?

Computer werden genutzt für schulische Zwecke (Kurse, Fernlehrgänge, Fernstudium, Erlangung des Europäischen Computerführerscheins ECDL), für berufliche Zwecke (Ausbildung in verschiedenen Berufen und Qualifizierungsmaßnahmen), zur Pflege des Bestandes in der Anstaltsbücherei, im Rahmen von Freizeitmaßnahmen, Fertigung von Schreibarbeiten (Briefe, Lebensläufe), Erstellung der Gefangenenzeitung, zur Ausübung von Tätigkeiten in der Gefangenenmitverantwortung und zur Entlassungsvorbereitung. Zur Verhinderung des Missbrauchs erfolgt die Nutzung nur zu bestimmten Zwecken unter Aufsicht innerhalb der Arbeitszeiten. In einzelnen Fällen ist die freie Nutzung auch außerhalb von Arbeitszeiten, mit oder ohne zeitliche Nutzungsbeschränkung, möglich. Ausschließlich im offenen Vollzug ist es den Gefangenen erlaubt, private Laptops in die Anstalt einzubringen und zu benutzen.

2. Welche Rechtsgrundlagen und Verwaltungsvorschriften regeln die Nutzung von Computern durch Gefangene in Gefängnissen mit welchem Inhalt?

Die Vorschriften zur Ausstattung des Haftraumes und des persönlichen Besitzes bei Strafgefangenen (§ 23 HmbStVollzG) und die Vorschriften zur Freizeitbeschäftigung (§ 56 HmbStVollzG) sind einschlägig. Danach können Gegenstände, die die Sicherheit und Ordnung gefährden, ausgeschlossen werden. Es bestehen Anstaltsverfügungen, die die Nutzung von Computern regeln. Zusätzlich gelten alle einschlägigen ITVorschriften von IT-Systemen in der Freien und Hansestadt Hamburg.

3. Ist beabsichtigt, die Nutzung von Computern als Schreibhilfe großzügiger zu handhaben?

Wenn ja, ab wann?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Das Angebot wird derzeit als ausreichend erachtet. Im Übrigen stehen Sicherheitsaspekte einer erweiterten Nutzung entgegen.

4. Wie viele Computer gibt es aktuell in den einzelnen JVAs, die von Gefangenen genutzt werden dürfen? Bitte aufgeschlüsselt nach den JVAs angeben.

UHA 1 Computer JVA Glasmoor 11 Computer JVA Hahnöfersand 52 Computer JVA Fuhlsbüttel 66 Computer JVA Billwerder 47 Computer

5. Wie alt sind die vorhandenen Geräte im Durchschnitt?

Die Computer haben ein durchschnittliches Alter zwischen zwei und fünf Jahren. Bei den älteren Geräten stehen Ersatzbeschaffungen an.

6. Ist die Anschaffung weiterer Computer für Strafgefangene beabsichtigt?

Wenn ja, wie viele Geräte sollen in den Jahren 2009/2010 angeschafft werden?

Wenn nein, warum nicht?

Nein. Das Angebot wird derzeit als ausreichend erachtet. Im Übrigen stehen Sicherheitsaspekte einer erweiterten Nutzung entgegen.

7. Ist dem Senat das Modellprojekt der Internetnutzung von Strafgefangenen in Rom bekannt? Wie bewertet er dieses Projekt?

Der Senat hat sich hiermit nicht befasst.

8. Welche Konzepte für eine kontrollierte Internetnutzung für Strafgefangene gibt es?

Falls es keine solchen Konzepte gibt, warum nicht?

Die technischen und organisatorischen Bedingungen eines begrenzten Internetzuganges für Insassen im Rahmen einer Ausbildung an der Fernuniversität Hagen werden derzeit geprüft.