DEHOGA

Gehörschutz muss kostenlos angeboten werden. Ab 96 Dezibel muss zusätzlich die Lautstärke aufgezeichnet und, wenn die Veranstaltung länger als drei Stunden dauert, die Schallpegelaufzeichnung 30 Tage aufbewahrt werden.

Außerdem ist bei diesen Veranstaltungen eine Ausgleichszone von 10 Prozent der Aufenthaltsfläche mit maximal 85 Dezibel zu schaffen. Der Mittelungspegel ist auf 100

Dezibel (A-bewertet über 60 Minuten) und der Spitzenschallpegel auf 125 Dezibel (A-bewertet) begrenzt. Bei Veranstaltungen mit Kindern unter 16 Jahren sind höchstens 93 Dezibel erlaubt.

In Niedersachsen gilt der Runderlass „Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und schädlichen Umwelteinwirkungen durch Diskotheken und diskothekenähnliche Betriebe". Die Ausführungen zum Schutz der Gäste erstrecken sich nur auf Betriebe, denen eine gaststättenrechtliche Erlaubnis neu erteilt wird. Die für die gaststättenrechtliche Erlaubnis zuständige Behörde soll auch auf die Einrichtung einer „Ruhezone" mit 70 bis 75 Dezibel in der Diskothek hinwirken. Die DIN 15905-5 ist als eine anzuwendende Vorschrift aufgeführt.

Hält der Senat eine gesetzliche Regelung zum Schutz der Besucher/-innen von Diskotheken und Tanzbetrieben vor gesundheitsschädlichem Lärm insbesondere eine Begrenzung des maximalen Lärmpegels für sinnvoll?

Wenn ja, welche Regulierungen würde der Senat für sinnvoll erachten (Einführung und Höhe eines Grenzwertes, Einsatz von Limiten, Formen der Kontrolle et cetera)?

Wenn nein, warum nicht?

Die Gesundheitsministerkonferenz der Länder hat sich mehrfach mit dem Thema befasst und 2005 gefordert, die Lautstärke auf unter 100 Dezibel zu senken.

Die im November 2007 neu gefasste DIN 15905-5 „Maßnahmen zum Vermeiden einer Gehörgefährdung des Publikums durch hohe Schallemissionen elektroakustischer Beschallungstechnik" sieht gleichfalls als Richtwert einen maximalen Schallpegel von 99 Dezibel vor sowie einen Spitzenschallpegel von maximal 135 Dezibel zum Schutz vor akuten Hörschäden. Die DIN 15905-5 gibt Hinweise, wie der Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf eine Gehörgefährdung durch elektroakustische Beschallung in Abhängigkeit von der zu erwartenden Schallexposition nachgekommen werden kann.

Sie nennt Schutzmaßnahmen und Informationen über die Gefährdung des Gehörs.

Die Schallpegel sind zu überwachen. Dies kann entweder mit einem Limiter oder mittels einer Messeinrichtung erfolgen. Die Messungen sind zu dokumentieren. Weiter werden in Abhängigkeit von der Lautstärke gestufte Maßnahmen gefordert. So ist ab 95 Dezibel dem Publikum Gehörschutz zu empfehlen und bereitzustellen. Die DIN empfiehlt, Schallpegelbegrenzer alle sechs Monate auf Wirksamkeit zu prüfen.

Die Höhe der Schallpegelbegrenzungen entspricht dem nationalen und internationalen Konsens und stellt einen Kompromiss zwischen individueller Lebensgestaltung und öffentlichem Gesundheitsschutz dar. Unter 100 Dezibel ist ein Gehörschaden nicht ausgeschlossen; dieser Wert ist jedoch geeignet, extreme Schallbelastungen zu vermeiden, die das Risiko unverhältnismäßig erhöhen. Die DIN 15905-5 folgt dem Leitgedanken des eigenverantwortlichen Handels, indem das Publikum über die Gehörgefährdung informiert wird und es Gehörschutz verwenden kann, und präzisiert die Verkehrssicherungspflicht des Betreibers und Veranstalters.

Zur Vermeidung gesundheitlicher Gefährdungen sieht die zuständige Behörde Handlungsbedarf, wobei sich die Regelungen im Einzelnen an der nationalen Diskussion der Gesundheitsminister der Länder, am Stand der Technik sowie den internationalen Regelungen orientieren können.

Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

Welche Mehrkosten würden durch eventuell gesetzliche Vorschriften zum Lärmschutz (Einsatz von Limitern, Anzeige der Dezibelzahl für den DJ) auf die Hamburger Diskothekenbetreiber jeweils zukommen?

Würden die eventuell auf die Betreiber/-innen zukommenden Kosten nach Einschätzung des Senats zu einer starken bis existenzgefährdenden Belastung für die Hamburger Diskotheken führen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Würde es der Senat für sinnvoll erachten, für die Diskothekenbetreiber/-innen finanzielle Unterstützung beziehungsweise Anreize für eventuell notwendige Lärmschutzmaßnahmen zu schaffen.

Wenn ja, wie könnte eine solche Unterstützung aussehen.

Wenn nein, warum nicht?

Bei Einhaltung des Standes der Technik nach der DIN 15905-5 entstünden für Betreiber und Veranstalter Kosten durch die Information des Publikums über die Gehörgefährdung, die Anschaffung, Kalibrierung und Wartung eines Schallpegelbegrenzers beziehungsweise alternativ eines Schallpegelmessgeräts, die Schallpegelanzeige und die Messdokumentation sowie die Gehörschutzmittel. Eine Messeinrichtung sollte alle drei Jahre auf Funktionsfähigkeit überprüft werden und ein Limiter gemäß dem Stand der Technik alle sechs Monate auf Wirksamkeit.

Hierdurch entstünden bei „technischer Schallpegelbegrenzung" einmalige Kosten für die technische Schallpegelbegrenzung (gegenwärtig ab 250 Euro) plus Wartung alle sechs Monate (gegenwärtig etwa 150 Euro). Bei Installation einer „Messeinrichtung" entstehen einmalige Kosten für die Messeinrichtung selbst (gegenwärtig ab 700 Euro) plus Wartung alle drei Jahre (gegenwärtig ab 250 Euro). Die Kosten für Gehörschutzmittel für das Publikum belaufen sich bei Abnahme von 250 Stück auf etwa 30 Cent pro Person. Bei größeren Mengen sinkt der Preis auf etwa vier Cent pro Person.

Nach der DIN 15905-5 sind Maßnahmen zur Schallpegelbegrenzung beziehungsweise Messungen bereits ab zu erwartenden 85 Dezibel vorgesehen. Sofern Messungen im unteren Schallpegelbereich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mit vermindertem technischen Aufwand festgelegt würden, lägen die Kosten für die „Messeinrichtung" deutlich niedriger.

Die Diskotheken- und Konzertbranche war 2007 an der Neufassung der DIN 15905-5 beteiligt (zum Beispiel der Verband der Deutschen Konzertdirektionen, der Europäische Verband der Veranstaltungs-Centren e.V., der Berufsverband Discjockey e.V., der Bundesverband deutscher Discotheken und Tanzbetriebe e.V. als Fachabteilung Diskotheken im DEHOGA-Bundesverband, der Bundesverband der Veranstaltungswirtschaft (idkv) e.V.). Bei der Einspruchsverhandlung gab es 75 Einsprüche, die entweder zu Änderungen in der DIN-Norm führten oder nach Diskussion mit den Beteiligten zurückgezogen wurden. Allen Einsprüchen wurde einvernehmlich abgeholfen und die DIN im Konsens beschlossen. Insofern sind der Branche die Anforderungen und die damit verbundenen Kosten bekannt.

Von einer existenzgefährdenden Belastung für Diskotheken muss angesichts der genannten Kosten nicht ausgegangen werden.

Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

Würden nach Einschätzung des Senats entsprechende Lärmschutzregelungen für Diskotheken eine Benachteiligung von Clubs mit Livemusik und Livekonzerten darstellen?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Ließen sich nach Einschätzung des Senats entsprechende Lärmschutzregelungen auch sinnvoll auf Open-Air-Veranstaltungen und Festzelte ausdehnen, ohne dass dies zu größeren finanziellen Einbußen oder sonstigen Benachteiligungen der Veranstalter führen würde?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Vergleichbare Regelungen könnten auch auf Clubs, Livekonzerte, Open-Air-Veranstaltungen und Festzelte ausgedehnt werden, ohne dass es dadurch zu Benachteiligungen käme.

Im Übrigen siehe die Antwort zu 5.3 bis 5.3.2.

Wären nach Einschätzung des Senats durch eine Begrenzung des Lärmpegels negative Auswirkungen auf die Besucherzahlen in Diskotheken, Tanzbetrieben, Open-Air-Veranstaltungen und Festzelten zu erwarten?

Wenn ja, warum?

Wenn nein, warum nicht?

Valide Erkenntnisse liegen der zuständigen Behörde nicht vor. Befragungen von Diskothekenbesuchern in Berlin und ein Beschallungsexperiment in einer Diskothek haben ergeben, dass ein auf etwa 95 Dezibel gesenkter Musikschallpegel von der Mehrzahl der Besucher akzeptiert werden würde. Vielen, insbesondere weiblichen Gästen, ist es bei in Diskotheken üblichen Schallpegeln zu laut. Sie können sich nicht unterhalten, fühlen sich unwohl oder haben Schmerz- und Taubheitsempfindungen.

Wichtiger als die Lautstärke sind für Besucher Kriterien wie Freunde, Möglichkeit der Partnersuche oder der Musikstil (Neyen, S.: Akzeptanz von Musikschallpegelbegrenzungen bei Schüler/innen im Alter von 10 bis 19 Jahren, Zeitschrift für Lärmbekämpfung 02, Seite 54, 2003). Schallpegel von 92 ­ 94 Dezibel hatten keine negative Auswirkung auf die Absicht, die Diskothek wieder zu besuchen (Babisch, W., Bohn, B.: Schallpegel in Diskotheken und bei Musikveranstaltungen, Teil II und III, WaBoLuHefte 4/00, Umweltbundesamt 2000).

Welche Grenzwerte bei der Lärmbelastung würde der Senat bei einer gesetzlichen Regelung für sinnvoll erachten?

Siehe Antwort zu 5.2.