Jugendamt

Vorbehaltlich der Existenz eines abweichenden vollstreckbaren Unterhaltstitels ist davon auszugehen, dass der familienferne unterhaltspflichtige Elternteil in Höhe des gewährten Unterhaltsvorschusses leistungsfähig ist. Dem in Anspruch genommenen Elternteil obliegt es, seine vollständige oder teilweise Leistungsunfähigkeit vorzutragen und nachzuweisen.

Im Regelfall ist der unterhaltspflichtige familienferne Elternteil zu einem Gespräch über seine grundsätzliche Unterhaltsverpflichtung in die Dienststelle zu bitten. Dies erweitert die Möglichkeiten, ihn über die Leistungsgewährung und die Heranziehung zu informieren.

Entspricht ein vorhandener Unterhaltstitel nicht mindestens der Höhe der gewährten Unterhaltsvorschußleistung, ist von der heranziehenden Dienststelle im Jugendamt grundsätzlich die Leistungsfähigkeit des familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteils zu überprüfen.

Ergibt sich daraus ein höherer Unterhaltsbeitrag, ist im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Bundes zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes zu § 7 UVG eine Änderung des Titels anzustreben.

Besteht der konkrete Verdacht, dass sich der familienferne unterhaltspflichtige Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht und der Lebensbedarf des Kindes nur mit Hilfe einer Unterhaltsleistung gesichert werden kann (Verdacht einer Straftat nach § 170 b StGB), ist im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Bundes zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes zu verfahren.

Kommt es in bezug auf die Zahlung von Unterhalt zwischen der heranziehenden Stelle im Jugendamt und dem familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteil zu keiner Verständigung und besteht bei ihm Leistungsfähigkeit oder ist von einer bestehenden Leistungsfähigkeit auszugehen, sind alle Möglichkeiten der Heranziehung zu nutzen. Dies gilt sowohl für das Erwirken eines vollstreckbaren Titels (einschließlich Titelumschreibung), als auch für die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche selbst.

Die Anzeige und Belehrung nach § 7 Absatz 2 Nr. 2 UVG ist unabhängig von der Existenz eines vollstreckbaren Unterhaltstitels unverzüglich nach Eingang des Antrags vorzunehmen.

Verfahren ohne vollstreckbaren Unterhaltstitel 5.2.2.1

Der familienferne unterhaltspflichtige Elternteil ist in dem Schreiben außerdem darüber in Kenntnis zu setzen, daß im Falle der Antragsbewilligung

­ seine finanzielle Leistungsfähigkeit in Höhe des bewilligten Unterhaltsvorschusses vermutet und er zur Zahlung von Unterhalt in dieser Höhe an die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH) aufgefordert werden wird,

­ er diese Vermutung innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Aufforderung zur Unterhaltszahlung widerlegen kann und

­ der übergeleitete Unterhaltsanspruch ggf. durch Ausnutzung rechtlicher Möglichkeiten durchgesetzt wird, wenn er weder die Unterhaltszahlung in der begehrten Höhe leistet noch seine teilweise oder vollständige Leistungsfähigkeit darlegt und nachweist.

Unmittelbar nach einer positiven Entscheidung des Antrags ist der unterhaltspflichtige familienfeme Elternteil unter Bezugnahme auf das Informationsschreiben nach Nr. 5.2.2.1

­ von der Bewilligung einer Unterhaltsvorschußleistung und dem Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf die FHH in Kenntnis zu setzen und

­ zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des geleisteten Unterhaltsvorschusses jeweils zum Monatsanfang an die Landeshauptkasse (LHK) aufzufordern.

Ferner ist dem familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteil

­ Gelegenheit zu geben, innerhalb von vier Wochen seine vollständige oder teilweise Leistungsunfähigkeit darzulegen und nachzuweisen,

­ anzukündigen, dass unverzüglich alle erforderlichen rechtlichen Maßnahmen der Heranziehung betrieben werden, wenn er weder Zahlungen leistet noch fristgerecht die Vermutung seiner Leistungsfähigkeit widerlegt.

5.2.2.3

Widerlegt der in Anspruch genommene Elternteil innerhalb der im Schreiben nach Nr. 5.2.2.2 gesetzten Frist die Vermutung seiner Leistungsfähigkeit in Höhe des geleisteten Vorschusses, so stellt die heranziehende Dienststelle fest, ob und ggf. in welchem Umfang er leistungsfähig ist und fordert ihn bei Bestehen einer Unterhaltspflicht unter Mitteilung des Ergebnisses erneut zu einer, an der ermittelten Leistungsfähigkeit orientierten, Zahlung auf.

5.2.2.4

Äußert sich der in Anspruch genommene Elternteil innerhalb der im Schreiben nach Nr. 5.2.2.2 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift gesetzten Frist nicht, ist davon auszugehen, dass er in Höhe des bewilligten Unterhaltsvorschusses leistungsfähig ist. Gehen darüber hinaus keine Zahlungen in Höhe der bewilligten Unterhaltsvorschußleistung ein, ist unverzüglich nach Nr. 5.1.6 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Form der Heranziehung zu entscheiden. Alle Forderungen ­ auch die Rückforderungen von Unterhaltsvorschußleistungen ­ sind nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften rechtzeitig und vollständig im automatischen Kassenverfahren zum Soll zu stellen. Der LHK sind alle dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln.

5.2.2.5

In Fällen der Feststellung einer geminderten Leistungsfähigkeit nach Nr. 5.2.2.3 dieser Verwaltungsvorschrift soll die Leistungsfähigkeit des familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteils während der gesamten Dauer der Erbringung von Unterhaltsvorschußleistungen in Abständen von sechs Monaten regelmäßig überprüft werden.

Ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des unterhaltspflichtigen familienfernen Elternteils verändert haben und eine höhere bzw. eine Leistungsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich ist, wird die heranziehende Dienststelle des Jugendamtes unverzüglich nach Nrn. 5.2.2.2 ff. dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift tätig.

Verfahren mit vollstreckbarem Unterhaltstitel

Bei Existenz eines vollstreckbaren Unterhaltstitels richtet sich die Heranziehung des familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteils nach den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie des Bundes zu § 7 UVG. Entspricht der vollstreckbare Unterhaltstitel der Höhe der Unterhaltsvorschußleistung oder ist er niedriger, aber nicht älter als zwei Jahre, so ist der familienferne unterhaltspflichtige Elternteil unmittelbar nach einer positiven Entscheidung über den Antrag

­ von der Bewilligung einer Unterhaltsvorschußleistung und dem Übergang des Unterhaltsanspruchs des Kindes auf die FHH in Kenntnis zu setzen und

­ zur Zahlung von Unterhalt in Höhe des Titels, höchstens in Höhe der Unterhaltsvorschußleistung, jeweils zum Monatsanfang an die LHK aufzufordern.

Gehen keine Zahlungen in der geforderten Höhe ein, ist unverzüglich nach Nr. 5.1.6 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Form der Heranziehung zu entscheiden.

Alle Forderungen sind nach den Bestimmungen der LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften rechtzeitig und vollständig im automatisierten Kassenverfahren zum Soll zu stellen. Der LHK sind alle dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln.

Sonstige Verfahrensbestimmungen 5.2.4.1

Die Entscheidung des zeitweisen Absehens von der Heranziehung eines bzw. einer Unterhaltspflichtigen im Sinne der einschlägigen Vorschriften der Richtlinien des Bundes zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes zu § 7

UVG soll grundsätzlich nach Ablauf von sechs Monaten überprüft werden. Die Vorschriften über die Verjährung von Unterhaltsansprüchen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch sind zu beachten.

5.2.4.2

Konnte der Wohnsitz des unterhaltspflichtigen familienfernen Elternteils nicht nach den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Bundes zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes ermittelt werden, so soll die Ermittlung alle sechs Monate wiederholt werden. Anhaltspunkten über den Aufenthalt des familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteils ist unverzüglich nachzugehen.

5.2.4.3

Die Heranziehung Unterhaltsflichtiger, die ihren Wohnsitz außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der FHH haben, erfolgt ggf. unter Inanspruchnahme von Amtshilfe des jeweiligen auswärtigen Jugendamtes.

Tätigkeit der Landeshauptkasse 5.3.1

Wird die LHK nach Nr. 5.2.2.4 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift tätig, wirkt sie zivilrechtlich in eigener Zuständigkeit nach Nr. 3.4 der VV zu § 79 LHO in Verbindung mit Nr. 41.3 der VV zu § 70 LHO. Grundlage hierfür ist eine entsprechende Sollstellung durch das Jugendamt.

5.3.2

Bei der Umschreibung vollstreckbarer Titel hat die heranziehende Stelle im Jugendamt sicherzustellen, dass aus dem Rubrum der Rechtsnachfolgeklausel eindeutig hervorgeht, daß die FHH, vertreten durch die Finanzbehörde ­ Landeshauptkasse ­ als Gläubiger auftritt.

5.3.3

Darüber hinaus stellt die heranziehende Stelle im Jugendamt sicher, dass die LHK über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen, wie sie im Sinne der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie des Bundes zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes von Amts wegen zu ermitteln sind, und über sonstige Erkenntnisse, die für eine erfolgreiche gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs notwendig sind, informiert wird.

6. Verfahren bei Beendigung der Leistungsgewährung

Besteht zum Zeitpunkt der Beendigung der Leistung nach dem Unterhaltsvorschußgesetz eine Forderung gegenüber dem familienfernen unterhaltspflichtigen Elternteil, so ist die Heranziehung unter Wahrung der Verjährungsfristen nach dem Bürgerlichen Recht weiter zu betreiben.

7. Beteiligung der Fachbehörden

Zur Gewährleistung einer für Hamburg einheitlichen Verwaltungspraxis sind die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­ Amt für Jugend ­ und die Justizbehörde bei der Abfassung von Revisionsbegründungen oder Revisionserwiderungen zu beteiligen, wenn es zu Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder vor einem anderen obersten Gerichtshof des Bundes kommt.

Darüber hinaus ist die Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­ Amt für Jugend ­ nur in den Fällen zu beteiligen, bei denen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich der Anwendung der Richtlinie des Bundes zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes und dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorliegen.

8. Berichtswesen

Bestandsstatistik

Das für die Unterhaltsvorschuß- und -ausfalleistung zuständige Jugendamt erhebt jeweils zum letzten Tag im Quartal (Stichtag) den Bestand der Fälle, unterteilt nach den Altersstufen der 0- bis unter 6jährigen und 6- bis unter 12jährigen, für die Unterhaltsleistung gewährt wurde. Die Bestandszahlen sind auf dem als Anlage 1 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vorgegebenen Vordruck jeweils in der ersten Woche des darauffolgenden Monats der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­ Amt für Jugend ­ zuzuleiten.

Bundesstatistik

Die Bundesstatistik ist eine Geschäftsstatistik des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und ist einmal jährlich, jeweils zum Jahresende, zu erstellen. Zuständig hierfür sind die Jugendämter im Sinne der Anordnung des Senats zur Durchführung des Unterhaltsvorschußgesetzes vom 5. August 1996. Die Angaben zur Bundesstatistik sind der Behörde für Schule, Jugend und Berufsbildung ­ Amt für Jugend ­ auf den als Anlagen 2 und 3 dieser Verwaltungsvorschrift beigefügten Vordrucken spätestens bis zum 31. Januar des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres zu übersenden.

Die für die Bundesstatistik abzugebenden Bestandszahlen sind identisch mit der Dezember-Bestandsstatistik des jeweiligen Erhebungsjahres im Sinne der Nr. 8.1 dieser Allgemeinen Verwaltungsvorschrift.

Auswertung

Das Amt für Jugend wertet die jeweils zum Quartal erhobenen Bestandsstatistiken und die Angaben zur Bundesstatistik aus und meldet den datenerhebenden Dienststellen im Jugendamt die Ergebnisse für Hamburg zurück.

9. Schlußbestimmungen

Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.

Lange Hamburg, den 30. Juni 1998

(Staatsrat) Anlagen 1 Vordruck für die Bestandsstatistik zum Quartal 2 Vordruck für die Bundesstatistik der 0- bis unter 6jährigen 3 Vordruck für die Bundesstatistik der 6- bis unter 12jährigen