Architektenwettbewerb

Architektenwettbewerb

Die BSB beauftragte einen von ihr ausgewählten Architekten mit der Durchführung von Planungsleistungen. Sie hat zur Optimie rung des Planungsergebnisses sowohl hinsichtlich der Gestaltung im Zusammenhang mit der städtebaulichen Bedeutung des Ge samtkonzepts als auch hinsichtlich der Neubau- und Betriebs kosten keinen Architektenwettbewerb durchgeführt.

Die Lösungsansätze aus den ersten Planungsphasen (Vorplanung und Entwurfsplanung) haben erfahrungsgemäß die größten Aus wirkungen auf die Gestaltung des Gebäudes und somit auch auf die Gesamtwirtschaftlichkeit eines Bauvorhabens. Untersu chungen haben ergeben, dass eine frühzeitige Optimierung der Fachplanung zu Baukostenminimierungen führt, wenn im Vorfeld ein dieses Kriterium hervorhebender Wettbewerb stattgefunden hat.

Die Vergabe von Planungsleistungen mit Architektenwett bewerb eröffnet die Chance, eine den Grundsätzen des § 7 LHO entsprechende Planung zu realisieren und damit auch unter schiedliche Ansätze der Wettbewerbsteilnehmer zur Einbeziehung des Lebenszyklusses zu bewerten.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass in der Vorplanungspha se auf die Erarbeitung alternativer Lösungen verzichtet wurde. Er hat die BSB aufgefordert, bei größeren Neubauten der Auslobung derartiger Wettbewerbe künftig das nötige Gewicht einzuräumen.

Der Hinweis der BSB, durch den Verzicht auf einen Architekten wettbewerb seien Zeit und Kosten gespart worden, ändert nichts daran, dass gerade bei zielorientierter Auslobung mit verbind lichen Vorgaben aus dem Wettbewerb die wirtschaftlichste Pla nung ­ auch im Hinblick auf die Betriebskosten ­ hervorgeht. Un ter Berücksichtigung aller Aspekte und des im konkreten Fall ohnehin längeren Planungsvorlaufs wäre die Inkaufnahme der Vorbereitungszeit angemessen gewesen.

Vertragsgestaltung der Planungsleistungen

Im Verlauf der Projektbearbeitung hat die BSB bestimmte Anteile von Architektenleistungen sowohl an eine Hochbaudienststelle als auch an einen Generalunternehmer vergeben.

Der Rechnungshof hat beanstandet, dass die doppelte Vergabe der Planungsleistungen zu vermeidbaren Zahlungen führte.

Doppelzahlungen in einer Größenordnung von 6.000 Euro.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2009

IV. Steuerung und Kontrolle

Bei zunehmender Delegation von Durchführungsaufgaben und zahlreichen Ausgliederungen steigen die Anforderungen an Steuerung und Kontrolle durch Senat und Fachbehörden. Dem wird die Praxis bislang nicht hinreichend gerecht.

In seinem Jahresbericht 2008 (Tz. 481 ff.) hat der Rechnungshof die Bedeutung des Neuen Haushaltswesens hervorgehoben, dessen wesentliche Zielsetzung eine aufgabenbezogene Ergeb nisorientierung als Grundlage parlamentarischer Bewilligung glo baler Budgets ist. Die verwaltungsseitige Haushaltsplanung und -steuerung wird sich im Neuen Haushaltswesen deutlich verän dern. Zum einen muss sie sich an den Anforderungen des neuen kaufmännischen Rechnungswesens ausrichten. Zum anderen er fordert die im Neuen Haushaltswesen ­ neben der Mittelüber wachung ­ angelegte Ergebnis- und Wirkungsorientierung ein am Fach- und Ressourcencontrolling ausgerichtetes Instrumen tarium.

Sowohl das Neue Haushaltswesen als auch die Verwaltungs reform 2005 bedeuten eine Veränderung der Anforderungen an die Steuerung durch Senat und Fachbehörden.

Ein wesentliches Element der im Juni 2005 begonnenen umfas senden Verwaltungsreform1 stellt die Trennung der ministeriellen Aufgaben von den Durchführungsaufgaben dar („Entflechtung"), indem den Fachbehörden als ministeriellen und fachpolitisch steu ernden Einheiten künftig grundsätzlich keine unmittelbar opera tiven Aufgaben mehr obliegen, damit sie ihre Steuerungs- und Aufsichtsfunktion ohne etwaige Interessenkonflikte wahrnehmen können.

In der Folge verlagerte der Senat Durchführungsauf gaben von Fachbehörden auf die Bezirksebene oder ­ wie schon Mitte der 90er Jahre ­ in neu gegründete Einrichtungen.

Da in der Einheitsgemeinde Hamburg zwischen staatlichen und gemeindlichen Aufgaben nicht unterschieden wird und der Senat für jegliches Handeln der Verwaltung gegenüber der Bürgerschaft verantwortlich bleibt, muss eine Steuerung und Kontrolle seitens des Senats ­ ausgeübt von den Fachbehörden ­ stattfinden.

Dem beabsichtigt der Senat durch eine Weiterentwicklung effektiver Steuerungsinstrumente bei den Landesbetrieben und öffentlichen Unternehmen sowie insbesondere der Globalrichtlinien und Fach anweisungen bei den Bezirksämtern Rechnung zu tragen.

Der Aufgabenschwerpunkt der Fachbehörden wird sich damit und auch durch das Neue Haushaltswesen zunehmend zu einer überwachenden und steuernden Tätigkeit verlagern. Von der Qualität der Steuerungstätigkeit durch die Fachbehörden wird maßgeblich auch der Einsatz von Haushaltsmitteln gemäß den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 7 LHO) abhängen.

Innerhalb der (unmittelbaren) Verwaltung besteht aufgrund der rechtlichen Unselbstständigkeit nachgeordneter Stellen eine di rekte Steuerungs- und Kontrollmöglichkeit.

Landesbetriebe nach § 26 LHO sind zwar noch Teil der Verwal tung, werden aber wirtschaftlich ähnlich wie ein öffentliches Un ternehmen geführt. Die Aufsicht führende Behörde soll sich auf eine Globalsteuerung beschränken; Weisungen bleiben aber mög lich.

Wesentliches Steuerungsinstrument gegenüber den Bezirks ämtern ist die Fach- und Rechtsaufsicht (§§ 44 und 45 Bezirks verwaltungsgesetz). Diese sollen ein zweckmäßiges und recht mäßiges Verwaltungshandeln sicherstellen.

Die Steuerungsmöglichkeiten der Stadt gegenüber ihren öffent lichen Unternehmen sind komplex und abhängig von deren Rechtsform: Abgesehen von den übereinstimmenden Einwir kungsmöglichkeiten über den Verwaltungs- bzw. Aufsichtsrat bestehen bei den GmbHs und den Anstalten ­ anders als bei Aktiengesellschaften ­ regelmäßig Weisungsrechte nach bzw. entsprechend § 37 Gesetz betreffend Gesellschaften mit be schränkter Haftung. Bei allen Unternehmen ist zudem von Bedeutung, welchen Anteil die Stadt an ihnen hält. Bei den privat rechtlich organisierten Unternehmen sind darüber hinaus zwin gende Bestimmungen des Gesellschaftsrechts zu beachten. Bei den öffentlichen Unternehmen in der Rechtsform von (rechts fähigen) Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts existieren weitere Steuerungsmöglichkeiten über die in den jewei ligen Errichtungsgesetzen manifestierte Fach- und/oder Rechts aufsicht.

Verwaltung

Im Jahresbericht 2005 (Tz. 39) hat der Rechnungshof zur seiner zeit bevorstehenden Bezirksverwaltungsreform auf die Unver zichtbarkeit einer wirksamen Steuerung der Bezirksverwaltung hingewiesen. Der Rechnungshof hat jedoch ­ wie schon in der In der Fassung vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026).