Vorsorge

125. Der vorbeugende Katastrophenschutz betrifft Maßnahmen vor Eintritt eines Katastrophenfalls und dient dazu, dessen Bekämp fung vorzubereiten und das Ausmaß der Folgen gering zu halten.

Hierbei hat die Behörde für Inneres (BfI) übergreifend alle Maßnah men mit anderen beteiligten Behörden, Bezirksämtern und Dritten (Hilfsorganisationen, Unternehmen) zu gestalten, zu koordinieren und zu lenken. Ihr obliegt es, keine Lücken im System der Be kämpfung von Katastrophen entstehen zu lassen.

Strategisches Gesamtkonzept

Der Katastrophenschutz ist Aufgabe der Länder (Artikel 30, 70 ff. des Grundgesetzes). Hamburg nimmt diese Aufgabe nach Maß gabe des HmbKatSG wahr und stellt für den Katastrophenschutz Mittel im Haushaltsplan3 zur Verfügung. Der Bund ergänzt in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Zivilschutz (Artikel 73 Absatz 1 Nr. 1 des Grundgesetzes) die Ausstattung der Länder für den Katastrophenschutz in den Aufgabenbereichen ABC-Schutz, Sanitätswesen, Betreuung und Brandschutz.

Die Länder dürfen diese Ressourcen für ihre Aufgaben im Katastrophenschutz nutzen. Nach Maßgabe eines neuen Ausstattungskonzepts wird der Bund seine ergänzende Ausstattung künftig reduzieren und

Vgl. § 1 Absatz 2, § 13 Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG) vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. 1978, S. 31), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 254). Nr. 2 Absatz 1 Katastrophenschutzordnung (KatSO) vom 15. September 1984

(MittVw, S. 140), zuletzt geändert am 30. Oktober 2006 (Amtl. Anz. S. 3021).

Einzelplan 8.1 (BfI), Kapitel 8580, Ansatz 2009 rund 2,7 Mio. Euro, Ansatz 2010 rund 3,2 Mio. Euro (Haushaltsplanentwurf 2009/2010).

Vgl. § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3, § 12 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Zivilschutzgesetzes vom 25. März 1997 (BGBl. I S. 726), zuletzt geändert am 27. April 2004 (BGBl. I S. 630). Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2009 mit anderen fachlichen Schwerpunkten versehen. Den Ländern gewährt der Bund zwei Jahre Übergangsfrist, um sich auf seine veränderten Leistungen einzustellen und selbst haushaltsmäßige Vorsorge zu treffen.

Bereits die originäre Zuständigkeit Hamburgs für seinen Katastro phenschutz erfordert ein strategisches Gesamtkonzept, in dem

­ das lokale Gefahrenpotenzial ermittelt,

­ die insoweit für erforderlich erachteten Maßnahmen bestimmt sowie

­ der daraus resultierende Ressourcenbedarf qualifiziert und nachvollziehbar bemessen werden.

Über ein solches strategisches Gesamtkonzept für den Katastro phenschutz verfügt die BfI nicht. Selbst die Erstellung eines bereits zugesagten Konzepts über die Aufgaben und Ausstattung der Frei willigen Feuerwehren im Katastrophenschutz6 hat sie bis zur end gültigen Positionierung des Bundes (vgl. Tz. 126) aufgeschoben.

Bisher schreibt sie ihren Ressourcenbedarf ohne weitere Prüfung der Angemessenheit fort. So orientiert sie sich zum Beispiel bei der Bemessung anzuschaffender Fahrzeuge an der tatsächlich vorhan denen Anzahl der bei den privaten Hilfsorganisationen organisierten freiwilligen Helfer, ohne dass deren Zahl konzeptionell begründet ist. Die Reduzierung der ergänzenden Bundesausstattung versucht sie lediglich durch zusätzliche Mitteleinwerbung zu kompensieren.

Die Mängel in Gefahrenanalyse, Maßnahmenbestimmung und Finanzierungsplanung begründen eine Lücke im System der Be kämpfung von Katastrophen. Ob bei der Bemessung der Bedarfe und der Veranschlagung der Ressourcen die Grundsätze von Wirt schaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Notwendigkeit der Mittel zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben eingehalten werden (§§ 6 und 7 Absatz 1 LHO), ist nicht belegt.

Der Rechnungshof hat dies beanstandet. Er hält es für unumgäng lich, den grundlegenden Ausstattungsbedarf Hamburgs unabhän gig von der Ausstattungskonzeption des Bundes unter fachlichen Maßstäben zu ermitteln. Er hat die BfI aufgefordert, unverzüglich ein entsprechendes strategisches Gesamtkonzept für den Kata strophenschutz zu erstellen.

Strategisches Gesamtkonzept fehlt

Bundestagsdrucksache 16/6867 vom 29. Oktober 2007, S. 9.

Vgl. Bürgerschaftsdrucksachen 18/2743 vom 23. August 2005, Ziff. 2.2.4, S. 3, und 18/2132 vom 22. April 2005, S. 5.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2009

Ressourcenausstattung der Bezirksverwaltung

Im vorbeugenden Katastrophenschutz obliegen den Bezirks ämtern umfangreiche Aufgaben.

Dazu gehören insbesondere die Einrichtung von Katastrophendienststäben, die Durchführung von Schulungen und Übungen zur Stabsarbeit und die Vorberei tung auf bestimmte Katastrophenfälle.

Die Ressourcen, die den Bezirksämtern jeweils für ihre Aufgaben zur Verfügung stehen, variieren in erheblichem Umfang. Beispiels weise stehen den Bezirksämtern für Personalausgaben Haus haltsmittel8 zwischen rund 214.000 Euro (Hamburg-Mitte) und rund 70.000 Euro (Eimsbüttel und Bergedorf) zur Verfügung. Die ihnen für den Katastrophenschutz zur Verfügung stehenden Stel len sind von A8 bis A12 unterschiedlich bewertet. Sie werden zum Teil für die Wahrnehmung anderer Aufgaben genutzt. Die Gesamt ausgaben für Personal und Sachmittel pro Einwohner des jewei ligen Bezirks schwanken zwischen 0,92 Euro (Hamburg-Mitte) und 0,29 Euro (Eimsbüttel, Hamburg-Nord, Wandsbek). Dagegen ist die Sachmittelausstattung der Bezirksämter annähernd gleich.

Der unterschiedlichen Ausstattung der Bezirksämter mit Stellen und der einheitlichen Ausstattung mit Sachmitteln liegen ersicht lich keine fachlichen Maßstäbe zugrunde. Insbesondere korreliert die bisherige Ressourcenzuordnung nicht mit

­ der Anzahl potenziell zu evakuierender und zu betreuender Personen,

­ Art und Umfang zu betreuender Einrichtungen, die für den Katastrophenfall zur Verfügung stehen, und

­ den unterschiedlichen regionalen Risiken.

Weder den Bezirksämtern noch der BfI waren das Ausmaß der Unterschiede und die Defizite bei den zugrunde zu legenden Maß stäben für die Bemessung der Ausstattung bisher bewusst. Daher hatte die BfI bislang auch keinen Anlass gesehen, steuernd einzu greifen. Ein Konzept oder eine verbindliche Vorgabe der BfI, wie und mit welcher (Mindest-)Ausstattung die Bezirksämter ihre Auf gaben im Katastrophenschutz wahrnehmen sollen, gibt es bisher nicht.

Der Rechnungshof hat dies beanstandet und die BfI als verantwort liche Fachbehörde nach dem Bezirksverwaltungsgesetz (BezVG)11 aufgefordert, im Zusammenhang mit dem zu erstellenden stra tegischen Gesamtkonzept (Tz. Oktober 2002 (Amtl. Anz. S. 4233) und Richtlinien der BfI.

Gemessen in Werten der Personalkostentabelle 2007.

Auf diesen Stellen nehmen die Bezirksämter zugleich auch Aufgaben des Zivil schutzes wahr. Der Zivilschutz war nicht Gegenstand dieser Prüfung.

3.000 oder 4.000 Euro jährlich.

§§ 44 bis 46 BezVG vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404), zuletzt geändert am 19. Oktober 2006 (HmbGVBl. S. 519, 521) in Verbindung mit Nr. IV KatSchGDAnO.