Häufige Zuständigkeitswechsel unter den Bezirken erzeugen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und stören die pädagogische

Häufige Zuständigkeitswechsel unter den Bezirken erzeugen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und stören die pädagogische Kontinuität.

Vollzeitpflege

Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll Kindern und Jugendlichen (Hilfeempfänger) bei Bedarf eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bei einer Pflegefamilie (Pflegeperson) bieten. In den ersten beiden Jahren der dauerhaften Vollzeitpflege ist grundsätzlich der örtliche Träger2 für die Gewährung von Leistungen zuständig, in dessen Bereich die Eltern des Pflegekindes (Sorgeberechtigten) ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Nach zwei Jahren richtet sich die Zuständigkeit kraft Gesetzes nach dem Wohnort der Pflegefamilie.

Kostenerstattung

Die Kosten für die gewährten Leistungen sind von dem örtlichen Träger zu tragen, in dessen Bereich die Sorgeberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Es kommt zu Kostenerstattungen in der Vollzeitpflege4 an Hamburg, wenn Hilfeempfänger bei Pflegepersonen in Hamburg untergebracht sind und deren Sorge berechtigte außerhalb Hamburgs ihren gewöhnlichen Aufenthalt

§ 33 Sozialgesetzbuch Achtes Buch ­ Kinder- und Jugendhilfe ­ (SGB VIII).

§ 69 SGB VIII.

Vgl. § 86 Absatz 6 SGB VIII.

§ 89a SGB VIII. Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2009 haben. In diesen Fällen liegt die fachliche Zuständigkeit zur Durchführung der Vollzeitpflege bei den Allgemeinen Sozialen Diensten (ASD) der Bezirksämter, während den Kostensachgebieten die Abwicklung der Kostenerstattung gegenüber den örtlich zuständigen auswärtigen Jugendhilfeträgern obliegt.

Quelle: Rechnungshof

Demgegenüber besteht eine Kostenerstattungspflicht für Hamburg, wenn ein auswärtiger Jugendhilfeträger einen Hilfeempfänger betreut, der bei einer Pflegeperson in seinem Zuständigkeitsbereich untergebracht ist und dessen Sorgeberechtigte in Hamburg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Zuständigkeit für die Kostenerstattung in diesen Fällen liegt zentral bei der Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz (BSG). Schnittstellenprobleme

Vollzeitpflege wird auf Antrag gewährt. Die ASD erheben die Falldaten der Hilfebedürftigen, Sorgeberechtigten und Pflegepersonen und entscheiden über die Gewährung. Sie geben die Falldaten an die Kostensachgebiete weiter, die anhand dieser Daten die Kostenabwicklung durchführen.

Bei der Datenübermittlung zwischen ASD und Kostensachgebieten bestehen Schnittstellenprobleme. Die Falldaten erreichen die Kostensachgebiete nicht immer rechtzeitig; zum Teil werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten nicht vollständig übersandt. Das liegt u.a. daran, dass die ASD nicht immer bereit sind, die aus Sicht der Kostensachgebiete relevanten Abrechnungsdaten aus vertraulichen Dokumenten (zum Beispiel Hilfeplänen) an das Kostensachgebiet weiterzuleiten. Dadurch kommt es des Öfteren zu Nachfragen bei den ASD, oder die Kostensachgebiete stellen eigene Recherchen an, wodurch ihre Arbeit erschwert und die Kostenerstattung verzögert wird.

Kostensachgebiete gehören zur wirtschaftlichen Jugendhilfe. Der Rechnungshof hat BSG und Bezirksämter aufgefordert, verbindlich zu regeln, dass alle Falldaten, die für die Kostenerstattung erforderlich sind, von den ASD zur Verfügung gestellt werden, und einen zeitlichen Rahmen für die Übermittlung festzulegen.

Zuständigkeitsprüfung

Bei der Gewährung von Vollzeitpflege haben die ASD jährlich oder anlassbezogen zu prüfen, ob ihre örtliche Zuständigkeit7 weiter Bestand hat.

Diese Prüfungen werden nicht immer rechtzeitig durchgeführt. In mehreren Fällen wurde zum Beispiel zu spät festgestellt, dass Sorgeberechtigte ihre gewöhnlichen Aufenthalte inzwischen außerhalb Hamburgs begründet hatten. In diesen Fällen haben sich die Abrechnungen mit den auswärtigen Trägern verzögert. Zum Teil haben die Träger mit Hinweis auf die bestehende Ausschlussfrist9 die Leistung verweigert. Dadurch sind Hamburg finanzielle Nachteile in Höhe von mindestens 57.000 Euro ent standen.

Der Rechnungshof hat dies beanstandet und die Bezirksämter aufgefordert sicherzustellen, dass die vorgegebenen Zuständigkeitsprüfungen von den ASD durchgeführt werden. Die Kostensachgebiete haben den rechtzeitigen Eingang der jährlichen Zuständigkeitsprüfungen der ASD zu überwachen.

Geltendmachung von Forderungen

Für Hamburger Hilfeempfänger, die bei Pflegepersonen in Schleswig-Holstein untergebracht sind und dort zur Schule gehen, werden von den Bezirksämtern an die Schulträger in Schleswig-Holstein Schulkostenbeiträge gezahlt, die auf Antrag vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein wieder erstattet werden. Zum Teil wurden sie erst mit mehrjähriger Verspätung dort angefordert. So hat das Bezirksamt Altona im September 2007 für die Jahre 2004 bis 2007

Schulkostenbeiträge in Höhe rund 34.000 Euro und das Bezirks amt Wandsbek im Januar 2007 für die Jahre 2005 bis 2006

Schulkostenbeiträge in Höhe von rund 31.000 Euro angefordert.

Darüber hinaus sind auch Forderungen Hamburgs in anderen laufenden Kostenerstattungsverfahren mit den auswärtigen Trägern für Zeiträume geltend gemacht worden, deren Beginn mehr als zwei bis drei Jahre zurücklag. So erfolgte in einem Fall eine Abrechnung für den Zeitraum von Januar 2000 bis November 2003 erst am 25. SGB VIII.

Vgl. Nr. 2 der Fachanweisung zur Durchführung der Kostenerstattung nach den §§ 89 bis 89 f. SGB VIII und § 102 ff. Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ­ Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz ­ (SGB X).

§ 111 SGB X ­ Geltendmachung des Anspruchs innerhalb von zwölf Monaten nach Leistungserbringung.