Förderung

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2009

Die Behörde hatte bekannt gegeben, nicht bei den Polizeibeamten sparen zu wollen, die für den Bürger „auf der Straße" tätig und präsent seien. Vielmehr habe sie den Auftrag, diese Stellen bei den Stäben einzusparen.

Zur Umsetzung der Einsparverpflichtung hat die Polizei neben Stellen des mittleren Dienstes auch höherwertige Funktionen als entbehrlich identifiziert. Sie sieht die höherwertigen Stellen allerdings nicht zur Streichung vor, sondern verwendet sie für andere, u.a. zuvor niedriger dotierte Aufgaben. Mit Hilfe eines „Kaskadenprinzips" werden alle höheren Wertigkeiten erhalten und im Ergebnis nur Stellen des mittleren Dienstes zur Streichung aufgegeben.

Beispielsweise wird durch den Wegfall einer Funktion „Leiter Zentrale Aufgaben" (ZA/L) folgende Stellenkaskade ausgelöst: Quelle: Eigene Darstellung

­ Die Stelle A 13 wird künftig für die Funktion „Leiter Prävention und Verkehr" (PuV/L) verwendet und verdrängt die bis dahin dort verwendete Stelle A 12.

­ Die verdrängte Stelle A 12 wird neu für die Funktion Dienstgruppenleiter (DGL) verwendet und verdrängt die bis dahin dort verwendete Stelle A 11.

­ Diese Stelle A 11 wird im Folgenden für die Funktion des Vertreters eines Dienstgruppenleiters (DGL/V) verwendet und verdrängt die bis dahin dort verwendete Stelle A 10.

Im weiteren Verlauf einer Kaskade wird am Ende eine Stelle des mittleren Dienstes zur Streichung freigesetzt, obwohl die entbehrliche Funktion mit einer höherwertigen Stelle ausgestattet war. Der

Presseerklärung des Innensenators vom 24.

Im Zuge einer sparsamen Haushaltsführung sind die aufzuwendenden Mittel auf den zur Erfüllung der staatlichen Aufgaben notwendigen Umfang zu begrenzen. Stellen, die entbehrlich oder nicht mehr entsprechend ihrer bisherigen Wertigkeit erforderlich sind, sind unverzüglich zur Streichung bzw. Rückwandlung aufzugeben bzw. gemäß den VV29 zu §§ 21 und 47 LHO als künftig wegfallend bzw. künftig umzuwandeln zu vermerken.

Der Rechnungshof hat gerügt, dass die Behörde Stellen, die sie als entbehrlich identifiziert hat, nicht zur Streichung vorsieht und angesichts der zeitlich bis Ende 2009 zu erbringenden Einsparverpflichtung hierfür keine zeitbezogenen Wegfallvermerke ausgebracht hat. Er hat ferner kritisiert, dass die Behörde mit dem „Kaskadenprinzip" höhere Wertigkeiten entbehrlicher Stellen für die Hebung von anderen Funktionen verwendet hat. Das Vorgehen der Behörde steht im Widerspruch zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung, da sie im Falle gehobener Funktio nen für dieselben Aufgaben künftig mehr Personalausgaben aufwenden muss als vor der Anwendung der Stellenkaskade. Durch die ausschließliche Streichung von Stellen des mittleren Dienstes vollzieht sie außerdem ­ im Widerspruch zu ihrer erklärten Absicht (vgl. Tz. 571) ­ einen Personalabbau „auf der Straße". Eine Verpflichtung, genau die Anzahl von Stellen zu streichen, die ihr seinerzeit zusätzlich bewilligt worden waren, besteht nicht. Maßgebend für den Stellenabbau ist die Höhe des einzusparenden Personalbudgets.

Der Rechnungshof hat die Behörde aufgefordert, alle bereits als entbehrlich identifizierten Stellen ­ und damit auch Stellen höherer Wertigkeiten ­ zur Streichung vorzusehen und für noch zu konkretisierende Stellen entsprechend zu verfahren. Hierdurch könnte sie ­ im Sinne des Konzepts Innere Sicherheit (vgl. Tz. 553) ­ die Einsparsumme von 4,76 Mio. Euro mit weniger als 151 abzubauenden Stellen erreichen.

Stellungnahme der Behörde

Die Behörde hat mitgeteilt, dass bei der Abwägung, welche Personalbedarfe vorrangig realisiert werden sollen, der uniformierten Präsenz ein zentraler Stellenwert zukomme. Sie hat darauf hingewiesen, dass sie neben dem Ziel der uniformierten Präsenzverstärkung auch weiteren Vorgaben des Senats (u.a. Neuordnung der Führungsstruktur in der Polizei, Bekämpfung der Schwerkriminalität, Umsetzung des Stellenabbaus infolge der Arbeitszeit verlängerung) habe gerecht werden müssen. Die Reduktion von Stellen an den Polizeikommissariaten sowie die Erhöhung des Stellenbestands in den Stabsbereichen resultierten im Wesent28

VV Nr. 4.1.4 zu § 17 Absätze 5 und 6 und § 49 LHO.

Nrn. 1.1.1 und 1.2.1.

Rechnungshof der Freien und Hansestadt Hamburg Jahresbericht 2009 lichen aus entsprechenden Aufgaben- und Kapazitätsverlagerungen sowie dem Stellenabbau. Darüber hinaus könne die Behörde nur mit einer angemessenen Kapazität für Intendanz- und Stabsaufgaben auch den vielfältigen verwaltungsinternen, medialen und parlamentarischen Berichtspflichten und -anforderungen gerecht werden.

Die Behörde ist unter Bezugnahme auf die Delegationsregelung II vom 15. Dezember 1994 (vgl. Fn. 5) der Ansicht, dass sich ihr Handeln im Rahmen der delegierten stellenwirtschaftlichen Befugnisse bewege. Insbesondere aufgrund der Zuständigkeitsregelungen für die Umschichtung und die geänderte Verwendung von Stellen (Nrn. 1 und Ziffer II.1.1.1 Buchstabe b) der Delegation II) seien die stellenwirtschaftlichen Regelungen zu Fremdnutzungen und deren zulässige Höchstdauer innerhalb des Polizeivollzuges nicht einschlägig. Die unter die oben angegebene Regelung fallenden Bereiche ­ wie der Polizeivollzug ­ seien berechtigt, in eigener Verantwortung über eine jederzeit geänderte Verwendung zu entscheiden. Auch die Befugnis zur Bewertung von Stellen im Polizeivollzugsdienst sei im Rahmen der stellenwirtschaftlichen Delegation weitestgehend auf die Behörde übertragen worden.

Die Behörde weise daher sowohl den Vorwurf des Verstoßes gegen Vorschriften der LHO als auch den gegen das Etatrecht der Bürgerschaft zurück.

Die Behörde hat zugesagt, einzelfallbezogen den Einsatz von Vollzugspersonal für Verwaltungsaufgaben sowie den Einsatz von Verwaltungspersonal auf Vollzugsstellen zu überprüfen und die Forderungen des Rechnungshofs gegebenenfalls umzusetzen.

Die Behörde will Personalbemessung in fallzahlorientierten Verwaltungsbereichen durchführen, während sie für Stabsfunktionen messbare Personalbedarfskriterien kaum für definierbar hält. Für den Polizeivollzugsdienst hält die Behörde die Entwicklung von Personalbemessungssystemen vor dem Hintergrund ständig wechselnder Anforderungen weder für sinnvoll noch für zielführend. Die ursprünglich für die Einstellungsoffensive bewilligten verbliebenen Stellen hält sie für nicht entbehrlich.

Am Polizeiorchester will die Behörde festhalten; sie sieht keine Notwendigkeit, dessen Aufrechterhaltung zu überprüfen. Auch an der einheitlichen besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugs beamte will sie im Rahmen der Neuregelung des Hamburgischen Beamtenrechts festhalten, weil Polizeiarbeit hohe Anforderungen an die psychische und physische Belastbarkeit stelle und eine besondere körperliche Fitness erfordere. Sie will auch künftig allen Polizeivollzugsbeamten ungeachtet der konkret wahrgenommenen Aufgabe eine Zulage gewähren, weil sie von einem „summarischen" Funktionsbezug ausgehe. Im Rahmen der Neufassung des Hamburgischen Besoldungsgesetzes beabsichtige sie, auf eine eindeutige Regelung hinzuwirken.