Tageseinrichtungen

Nachfragen zu SterniPark

Der gemeinnützige Verein SterniPark steht im Zusammenhang mit der geplanten Eröffnung von zwei Kindertagesstätten in der Wrangelstraße in der öffentlichen Diskussion. Presseberichterstattung, Antworten auf Kleine Anfragen und öffentliche Äußerungen werfen Fragen über die Strukturen und Handlungsweisen des Vereins auf.

Vor diesen Hintergrund frage ich den Senat:

1. Die BSG bietet allen Kita-Betreibern unterstützende Trägerberatung an, um unter anderem im Vorfeld einer Neueröffnung, Unstimmigkeiten oder eventuelle Schwierigkeiten zu beheben.

Nutzt der Verein SterniPark dieses Angebot?

SterniPark e.V. nimmt die Beratungsangebote der Trägerberatung der zuständigen Behörde von sich aus nicht wahr. Das gilt auch für die Standortwahl und Strukturfragen geplanter Einrichtungen. Allerdings finden Beratungen auf Initiative der Trägerberatung im Rahmen der behördlichen Prüftätigkeiten statt.

Wenn ja, bei welchen konkreten Vorhaben?

Entfällt.

Wenn nein, liegen der BSG Erkenntnisse vor, warum der Verein diese Beratung nicht in Anspruch nimmt?

Nein.

Hat die BSG von sich aus den Verein SterniPark auf ein solches Angebot aufmerksam gemacht?

Ja.

2. Der Verein SterniPark betreut nach eigenen Angaben rund 1.100 Kinder in unterschiedlichen Kitas. Die Finanzierung dieser Betreuung wird über das Kita-Gutscheinsystem geregelt und beinhaltet darin unter anderem den Betreuungsumfang, die Personalkosten, Sachkosten und Gebäudeentgelt. Hinzu kommt ein individueller Eigenanteil von Eltern.

Ist dem Senat bekannt, dass Eltern bei der Einlösung ihres Kita-Gutscheines, bei Einrichtungen des Vereins SterniPark, eine beitragspflichtige (10 ­ 20 Euro im Monat) Fördermitgliedschaft des Vereins eingehen sollen, mit der Projekte von SterniPark und Projekte in Drittwelt-Ländern gefördert werden sollen?

Der zuständigen Behörde sind Fälle bekannt, in denen SterniPark e.V. Eltern im Betreuungsvertrag verpflichtet, einen Förderbeitrag in Höhe von 15 bis 20 Euro pro Monat zu leisten.

Dieser Beitrag soll laut einem der zuständigen Behörde vorliegenden Vertrag für die „... Planung neuer Einrichtungen, Gewinnung von Geldgebern, Finanzierung von pädagogischen Maßnahmen über den Alltagsbetrieb hinaus, Öffentlichkeitsarbeit, Förderung von Projekten in Ländern der Dritten Welt, Forschungsstelle „Erziehung nach/über Auschwitz", Verwaltungsausgaben..." verwendet werden.

Wenn ja, ist bekannt welche Rechte, Pflichten und Einflussmöglichkeiten bei einer solchen Mitgliedschaft erworben werden?

Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor.

Entspricht eine derartige Erhebung von Mitgliedsgebühren, neben den Einnahmen über das Kita-Gutscheinsystems, den Landesrahmenvereinbarungen, die mit den Kita-Trägern getroffen wurden?

Wenn nein, wie bewertet der Senat dieses und welche Konsequenzen trifft er?

Gemäß § 12 Landesrahmenvertrag (LRV) sind die Tageseinrichtungen verpflichtet, jeden Leistungsberechtigten im Rahmen ihres Angebots und ihrer Kapazität aufzunehmen, die Aufnahme darf nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Kind angebotene Zusatzleistungen des Trägers in Anspruch nimmt. Darüber hinaus trifft der LRV zu Vereinsmitgliedschaften keine Aussage. Im Übrigen hat sich der Senat hiermit nicht befasst.

3. Ist dem Senat bekannt, ob der Verein SterniPark im Bereich der Kindertagesbetreuung eine im Vergleich zu anderen Kita-Trägern überdurchschnittliche Personalfluktuation hat und wenn ja wie bewertet er dies?

Auch wenn es wiederholt Hinweise und auch Beschwerden über eine hohe Personalfluktuation gab, liegen der zuständigen Behörde keine validen Daten für einen bewertenden Vergleich zu anderen Trägern vor.

4. Ist dem Senat bekannt, ob die Mitarbeiter von SterniPark über einen Betriebsrat verfügen?

5. Nach welchem Tarifvertrag werden die Mitarbeiter von SterniPark bezahlt?

Hierzu liegen der zuständigen Behörde keine Erkenntnisse vor.