Der Einsatz von sogenannten Parkkrallen im Rahmen der Vollstreckung durch Vollziehungsbeamte der Finanzämter in Hamburg

Auf meine Anfrage vom 27. Mai 2008, Drs. 19/297, berichtet der Senat über den Einsatz von mechanischen Wegfahrsperren, sogenannten Parkkrallen, für den Fall, in dem säumige Zahler ihre fälligen Steuern nicht entrichten oder anderen öffentlich-rechtlichen Forderungen nicht nachkommen.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Senat:

Die sogenannte Parkkralle ist derzeit sowohl bei den Finanzämtern als auch bei der Kasse.Hamburg im Einsatz. Sie dient sowohl der Vollstreckung aller Steuern und steuerlichen Nebenleistungen als auch der aller anderen öffentlich-rechtlichen Abgaben und Forderungen.

Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt:

1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht der Einsatz von sogenannten Parkkrallen in der Hansestadt?

Die Parkkralle ist Teil der Kraftfahrzeugpfändung und dient der Sicherung der gepfändeten Sache. Rechtsgrundlage für die Pfändung von Sachen durch die Vollziehungsbeamten der Finanzämter ist § 286 Abgabenordnung (AO).

Andere öffentlich-rechtliche Forderungen werden von der Kasse.Hamburg zwangsweise beigetrieben. Rechtsgrundlage für den dortigen Einsatz ist § 46 Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

2. Gegenüber welchen fälligen Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Forderungen können Vollziehungsbeamte der Hamburger Finanzämter den Einsatz von sogenannten Parkkrallen anordnen?

Die Parkkralle kann seitens der Finanzämter eingesetzt werden bei rückständigen Beträgen aus Gemeinschaftssteuern (zum Beispiel Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) sowie aus Landessteuern (zum Beispiel Kraftfahrzeug-, Grund-, Grunderwerb- und Gewerbesteuer) wie auch bei kommunalen Steuern (zum Beispiel Hunde-, Spielgeräte- und Zweitwohnungsteuer) zuzüglich entstandener beziehungsweise festgesetzter steuerlicher Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zuschläge gemäß § 162 Absatz 4 AO, Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder und Kosten).

3. Wie viele dieser mechanischen Wegfahrsperren besitzt die Hamburger Finanzverwaltung?

Es sind zurzeit 50 Parkkrallen bei der Hamburger Finanzverwaltung im Einsatz.

4. In wie vielen Fällen haben welche der Finanzämter in welchen Stadtteilen Hamburgs auf den Einsatz von Parkkrallen seit dem Pilotversuch im Jahre 2006 in den Jahren 2007 und 2008 jeweils jährlich zurückgegriffen? (Mit der Bitte um eine jährliche Aufschlüsselung nach Finanzamtsbezirken und Stadtteilen.)

5. Wie viele säumige Zahlungen ­ in Euro ­ aus öffentlich-rechtlichen Forderungen gegenüber den Finanzämtern konnten mithilfe des Einsatzes der Parkkrallen im Rahmen der Vollstreckung jeweils jährlich eingebracht werden? (Mit der Bitte um eine jährliche Aufschlüsselung.

Für das Jahr 2006 sind keine Aufzeichnungen hinsichtlich der durch den Einsatz der Parkkrallen realisierten Beträge verfügbar.

6. Was muss der betroffene Fahrzeughalter unternehmen, um das von einer Parkkralle am Wegfahren gehinderte Fahrzeug wieder nutzen zu können?

Der Fahrzeughalter muss mittels der am Fahrzeug angebrachten Telefonnummer Kontakt zum Vollziehungsbeamten des Finanzamtes aufnehmen. Er kann die Freigabe der Pfandsache bewirken durch:

1. Zahlung der rückständigen Forderung an den Vollziehungsbeamten,

2. Nachweis über die bereits erfolgte Zahlung oder

3. Nachweis, dass er nicht Eigentümer des Fahrzeuges ist.

7. Wie beurteilt der Senat beziehungsweise die Finanzbehörde den Einsatz der Parkkrallen als Mittel der Verwaltungsvollstreckung nach nunmehr vier Jahren in der Verwaltungspraxis auch unter dem Grundsatz der Prävention?

Nach Einschätzung der zuständigen Behörde hat sich die Parkkralle bewährt. Von 129 durchgeführten Sicherungsmaßnahmen der Finanzämter führten 125 zur Begleichung der dieser Maßnahme zugrunde liegenden öffentlich-rechtlichen Forderungen.

Schon der Hinweis auf den möglichen Einsatz der Parkkralle führt zu einer erheblichen Verbesserung des Zahlungsverhaltens. Die Vollstreckungsstellen der Finanzämter und der Kasse.Hamburg werden so nachhaltig entlastet. Aber auch für den Schuldner hat das Verfahren Vorteile, weil so das sonst grundsätzlich notwendige und kostenträchtige Abschleppen des Fahrzeuges entfällt.