Verkauf des Grundstücks Lomerstraße 52 in Hamburg-Wandsbek

Offenbar hat die Familie eines Bürgerschaftsabgeordneten ein Grundstück in Hamburg-Wandsbek zu besonders günstigen Konditionen von der Stadt erworben. Obwohl es auch andere Interessenten für das Areal gegeben hätte, hat die federführende Finanzbehörde auf eine öffentliche Ausschreibung des Grundstücks verzichtet. Dabei war anscheinend zunächst beabsichtigt, das Grundstück zu einem Preis zu veräußern, der in etwa der Hälfte des eigentlichen Wertes entsprach. Nach Einwänden der Kommission für Bodenordnung soll der Verkaufspreis auf knapp zwei Drittel des Wertes angehoben worden sein. Kurz nach dem Grundstückskauf ist das Eigentum an dem Areal familienintern von dessen Vater auf den Abgeordneten übergegangen.

Im Nachgang zu Drs. 18/7867 fragen wir den Senat:

1. Ist die Leitung der Finanzbehörde mit Vorgängen in Berührung gekommen, welche mit der Veräußerung oder Bebauung des Grundstücks Lomerstraße 52 in Zusammenhang stehen?

a) Wer genau (welcher Staatsrat oder der Präses) ist zu welchem Zeitpunkt mit der Angelegenheit befasst gewesen?

b) Wer war im Einzelnen in welcher Form und mit welchem Ergebnis an welchen Vorgängen (Entscheidung über die Veräußerung, erste Einholung der Entscheidung der Kommission für Bodenordnung, zweite Befassung der Kommission für Bodenordnung des Verkaufs, gegebenenfalls dritte Befassung, weitere Vorgänge) beteiligt?

2. Gibt es in der Finanzbehörde Maßgaben über das Vorgehen bei Immobiliengeschäften, an denen als Verhandlungs- oder Vertragspartner der Stadt Personen beteiligt sind, mit denen die Beschäftigten des Immobilienmanagements regelmäßig in anderen, dienstlichen Zusammenhängen zu tun haben?

a) Welche Regelungen und üblichen Verfahrensweisen gibt es insoweit? In welchen Fällen greift insbesondere die Befangenheitsregelung aus § 21 Verwaltungsverfahrensgesetz?

b) Sind im Zusammenhang mit dem Verkauf des Grundstücks Lomerstraße 52 besondere Vorgehensweisen gewählt worden? Welcher Art und aufgrund welcher Erwägungen?

Die zuständige Behörde hat das Grundstücksgeschäft im Rahmen ihrer Zuständigkeit bearbeitet und der Kommission für Bodenordnung (KfB) zur Entscheidung vorgelegt.

Aufgrund des § 21 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes wurde der zuständige Staatsrat seit Beginn über den Vorgang und die KfB-Befassung unterrichtet, da an dem Grundstücksgeschäft eine Person beteiligt war, mit der Beschäftigte der Finanzbehörde regelmäßig in anderem Zusammenhang dienstlich zu tun haben.

Im Übrigen siehe Drs. 18/7867.

3. Gibt es in der Finanzbehörde Regelungen in der Geschäftsordnung, anderweitige Maßgaben oder sonst ein übliches Vorgehen in Fällen, in denen die Kommission für Bodenordnung einem Vorschlag nach § 3

BoKo-Gesetz nicht auf Anhieb zustimmt?

Es gibt keine über das KfB-Gesetz hinausgehenden Regelungen.

a) Wie sieht das übliche Verfahren im Einzelnen aus?

Entfällt.

b) Wird insbesondere regelhaft die Behördenleitung eingeschaltet, wenn Vorschläge der Behörde nicht auf Zustimmung der Kommission treffen? Wer ist zu welchem Zeitpunkt zu beteiligen?

Nein.

4. Wann genau hat sich die Kommission für Bodenordnung jeweils mit dem Grundstück Lomerstraße 52 beziehungsweise seiner Veräußerung befasst?

Am 9. und 23. August sowie am 6. Dezember 2007.

a) Ging es dabei stets um denselben Kaufinteressenten?

Ja.

b) Wann genau hat die Kommission für Bodenordnung der Veräußerung zugestimmt?

5. Trifft es zu, dass die Kommission für Bodenordnung im Falle der Veräußerung des Grundstücks Lomerstraße 52 ihre Zustimmung zunächst verweigert hat?

a) Trifft es zu, dass die Kommission den vorgeschlagenen Grundstückspreis unangemessen niedrig fand? Trifft es zu, dass die Finanzbehörde zunächst beabsichtigte, das Grundstück für rund die Hälfte des taxierten Wertes von etwa 124.000 Euro zu veräußern?

b) Trifft es zu, dass die Stadt das Grundstück letztendlich für etwa zwei Drittel des taxierten Wertes veräußert hat?

Auf der Grundlage von § 2 KfB-Gesetz hat die KfB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, zunächst keinen Beschluss zu fassen und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung Nachverhandlungen am 6. Dezember 2007 beschlossen. Im Übrigen siehe Drs. 18/7867.