Verkauf des Grundstücks Lomerstraße 52 in Hamburg-Wandsbek

Offenbar hat die Familie eines Bürgerschaftsabgeordneten ein Grundstück in Hamburg-Wandsbek zu besonders günstigen Konditionen von der Stadt erworben. Obwohl es auch andere Interessenten für das Areal gegeben hätte, hat die federführende Finanzbehörde auf eine öffentliche Ausschreibung des Grundstücks verzichtet. Kurz nach dem Grundstückskauf ist das Eigentum an dem Areal familienintern von dessen Vater auf den Abgeordneten übergegangen.

Im Nachgang zu Drs. 18/7867 fragen wir den Senat:

Wie groß ist das Grundstück Lomerstraße 52 und wie viele Nachbargrundstücke grenzen daran?

391 m². Nachbargrundstücke: sechs.

Seit wann war die Stadt Eigentümerin des Grundstücks und wie wurde es genutzt?

1963. Das Grundstück wurde für ein Behelfsheim genutzt.

Wer ist derzeit Eigentümer des Grundstücks Lomerstraße 52? Trifft es zu, dass der gegenwärtige Eigentümer das Grundstück wenige Monate nach Verkauf des Areals durch die Stadt von dem damaligen Käufer, seinem Vater, erworben hat? Welche Erkenntnisse gibt es darüber, wann die notariellen und grundbuchrechtlichen Formalitäten im Einzelnen erfolgt sind und welches Notariat daran beteiligt war?

Eine Privatperson. Im Übrigen nimmt der Senat zu Rechtsgeschäften unter Privaten nicht Stellung.

Wer hat zu welchem Zeitpunkt den Wert des Grundstücks taxiert?

a) Wer (bitte Dienstposten benennen) hat den Auftrag dazu erteilt und welche Aufgaben sah der Auftrag im Einzelnen vor?

b) Inwieweit ist in die Bewertung des Grundstücks eingeflossen, ob es mit Wohnungen, Gewerbe oder gar nicht bebaut werden kann?

c) Wurden auch umliegende Grundstücke bewertet?

Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Überlegungen zu einer Vermarktung des Grundstückes auf Grundlage einer Richtwertauskunft der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte für das Grundstück Lomerstraße 52 eine Bewertung vorgenommen und unter Einbeziehung verkehrswertrelevanter Faktoren (zum Beispiel Nutzung durch Behelfsheim, mögliche Räumungskosten, Bebaubarkeit) den Verkehrswert ermittelt. Umliegende Grundstücke wurden in diesem Zusammenhang nicht mit bewertet.

Welcher Wert wurde seinerzeit für das Grundstück Lomerstraße 52 festgestellt?

Das Grundstück Lomerstraße 52 wurde unter Berücksichtigung der geplanten Baumaßnahme des Investors auf eigenem Grundstück im Rahmen des Wohnungsbaus als unbelastetes und baureifes Grundstück ­ ohne Abzüge aufgrund von in Antwort zu bis 1.4 c) beispielhaft genannten verkehrswertrelevanten Faktoren ­ mit 123. Euro bewertet.

Wurde das Grundstück mit anderen Arealen verbunden? Wann und inwiefern?

Auf den Grundstücken Lomerstraße 52 und 53 wird ein gemeinsames Wohngebäude errichtet. Insgesamt ist der Bau von neun Mietwohnungen vorgesehen, davon werden fünf im Rahmen des öffentlich geförderten Mietwohnungsbaues errichtet. Drei Wohnungen werden familiengerecht erstellt. Das Gebäude wird dem KfW 40-Standard entsprechen. Das Gebäude wird derzeit errichtet, mit dem Rohbau wurde im 4. Quartal 2008 begonnen, mit der Fertigstellung wird im 4. Quartal 2009 gerechnet. Im Übrigen siehe Antwort zu 2. bis 2.2 b).

2. Welche baurechtlichen Vorschriften galten im Einzelnen seit dem Jahr 2003 bis heute für das Grundstück Lomerstraße 52 in Hamburg-Wandsbek?

Um was für ein Gebiet handelt es sich? Welche baulichen Vorhaben waren danach in welchen Zeiträumen prinzipiell zulässig, welche nur ausnahmsweise und welche gar nicht?

Welche rechtlichen Vorgaben gab beziehungsweise gibt es jeweils seit wann im Einzelnen

a) für eine Bebauung des Grundstücks Lomerstraße 52 in Verbindung mit den verschiedenen angrenzenden Grundstücken und

b) für eine Bebauung ohne Nutzung nachbarlicher Grundstücke?

Das Flurstück liegt im Geltungsbereich des Durchführungsplanes (D-Plan) 423 vom 8. Juli 1960. Die Ausweisung lautet „Sanierungsgebiet". Nach den Erläuterungen zum D-Plan ist der Zweck der Sanierung, unter Beseitigung der vorhandenen Bauanlagen die Flurstücke 542 und 543 sowie die Flurstücke 509 bis 514 für eine gemeinsame Bebauung zusammenzufassen. Zulässig sind Wohngebäude, kleinere Läden, kleine, nicht störende handwerkliche Betriebe, Wirtschaften und Räume zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für die Bedürfnisse der Anwohner. Sonstige gewerbliche oder industrielle Vorhaben sind nicht zulässig. Der D-Plan weist das Grundstück Lomerstraße 52

(Flurstück 514) als nicht bebaubare Fläche aus und sieht auf den südlich gelegenen Flurstücken 509 bis 511 eine sechsgeschossige Wohnbebauung vor. Diese massive Bebauung ist vom zuständigen Bezirksamt nicht mehr gewünscht. Nur der Verzicht auf diese plangemäße Bebauung machte nach Erteilung der planungsrechtlichen Befreiungen eine Bebauung des Flurstückes 514 gemeinsam mit den südlich angrenzenden Flächen möglich. Von Norden her ist eine Verlängerung der Bebauung in Richtung Süden ohne Zustimmung des Eigentümers Lomerstraße 53 (Flurstück 509) nur bis zur Tiefe der Abstandsfläche und damit in erheblich geringerem Umfang möglich. Bei einer Bebauung von Süden her ist das Grundstück in seiner ganzen Breite bebaubar. Im Übrigen siehe Drs. 18/7867.

Welche Änderungen im Bau(nutzungs)recht und welche baurechtlichen Entscheidungen hat es jeweils wann genau gegeben?

a) Wer hat sie jeweils veranlasst, wer hat sie beantragt und wer hat darüber entschieden?

b) Welche Gremien, welche Betroffenen und welche anderen Dritten wurden wann genau an Überlegungen zur Änderung der rechtlichen Vorgaben oder vor Entscheidungen über Baugenehmigungen beteiligt und wie haben sie Stellung genommen?

Im Vorbescheidsverfahren beziehungsweise im Bauantragsverfahren wurden das zuständige Bezirksamt sowie die damalige Kulturbehörde, die Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt und die Stadtentwässerung Hamburg beteiligt.

Der Bauprüfausschuss des zuständigen Bezirksamtes wurde am 8. September 2005 im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens und am 7. März 2007 im Rahmen des Bauantragsverfahrens befasst. Der Bauprüfausschuss hat im Vorbescheidsverfahren dem Neubau eines dreigeschossigen Mehrfamilienhauses mit Staffelgeschoss (neun Wohneinheiten) und Tiefgarage zugestimmt, im Baugenehmigungsverfahren dem Neubau eines Wohnhauses. Der Ausschuss hat jeweils einstimmig den Anträgen zugestimmt. Im Übrigen siehe Drs. 18/7867.

3. Die Stadt hat das Grundstück Lomerstraße 52 offenbar zum Jahreswechsel 2007/2008 veräußert.

Verfügte die Stadt über weitere Grundstücke in der Gegend? Wurden seit 2003 weitere Areale in der Gegend verkauft und wenn ja, um welche handelt es sich und wie viele verschiedene Käufer gibt es?

Wann genau wurden die Formalitäten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Grundstücks Lomerstraße 52 durch die Stadt im Einzelnen erledigt? Wann erfolgten jeweils Unterzeichnung des Kaufvertrages, Auflassung, Eintragung im Grundbuch? Welches Notariat war daran beteiligt?

Im Bereich des Baublocks zwischen den Straßen Lomerstraße, Hinschenfelder Straße, Holzmühlenstraße und Hochstraße verfügte die Stadt über keine weiteren Grundstücke. Demgemäß wurden seit 2003 keine weiteren Grundstücke verkauft. Der Kaufvertrag über das Grundstück Lomerstraße 52 wurde am 18. Dezember 2007 einschließlich der Auflassungserklärung notariell beurkundet. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte am 21. Februar 2008.

4. Wie ist der Sachstand der Bebauung des Grundstücks Lomerstraße 52?

Erfolgt die Bebauung insbesondere „in Verbindung mit dem südlich angrenzenden Grundstück"?

Wenn ja, worin besteht die Verbindung?

Wie viele Wohnungen welcher Art werden dort gebaut (Eigentum, Miete, genossenschaftlich, behindertengerecht, familienfreundlich, klimagerecht)?

Gibt es das erwünschte Wohngebäude bereits und wurde es bezogen?

Wenn nein, wann wurde mit einem Rohbau begonnen?

Siehe Antwort zu 1.6.