Sonderschulen in Freier Trägerschaft

In Hamburg gibt es laut Senatsantwort in 19/288 fünf Sonderschulen in Freier Trägerschaft.

Ich frage den Senat:

1. In welcher Höhe und nach welcher Berechnungsgrundlage erfolgt die Finanzierung dieser Sonderschulen in Freier Trägerschaft in den letzten fünf Jahren?

Die Gewährung von Finanzhilfe an Schulen in freier Trägerschaft erfolgt seit 2004 auf der Grundlage der §§ 14 fortfolgende des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (HmbSfTG). Die Höhe der Finanzhilfe berechnet sich gemäß § 15 Absatz 1 HmbSfTG nach Schülerkostensätzen, vervielfacht mit der zu berücksichtigenden Zahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule. Die Schülerkostensätze belaufen sich nach § 15 Absatz 2 HmbSfTG auf einen Vom-Hundert-Anteil der Schülerjahreskosten.

Die Schülerkostensätze für Ersatzschulen, die einer Sonderschule nach § 19 HmbSG entsprechen (private Sonderschulen), betragen 100 vom Hundert der Schülerjahreskosten nach § 15 Absätze 2 und 3. Schülerjahreskosten sind die durchschnittlichen Kosten für eine Schülerin oder einen Schüler einer staatlichen Schule, bezogen auf die jeweilige Schulform, Schulstufe und Organisationsform und bei Sonderschulen auf den jeweiligen Förderschwerpunkt beziehungsweise die jeweiligen Förderschwerpunkte. Maßgebend sind die Haushaltskennzahlen für das Vorjahr des Bewilligungsjahres, wie sie im jeweiligen Haushaltsplan für das Bewilligungsjahr ausgewiesen sind.

Die Schülerjahreskosten werden anhand von kameralistischen Daten der Haushaltsaufstellung und der Personalorganisation ermittelt. Sie setzen sich aus einem Personalkostenanteil, einem Sachkostenanteil sowie einer kalkulatorischen Miete zusammen. Grundlage für die Ermittlung des Personalkostenanteils sind die auf Haushaltsjahre umgerechneten Personalbedarfe und durchschnittlichen Personalkostenwerte entsprechend der Struktur der jeweiligen Haushaltskapitel. Der Sachkostenanteil berechnet sich aus der Summe der kapitelbezogenen Ausgaben und kapitelbezogenen Einnahmen. Hinzu kommt ein Aufschlag für kapitelübergreifende Sachkosten, die nicht einer Schulform zugeordnet werden können (zum Beispiel Schulspeisung und Fahrgelder). Die kalkulatorische Miete wird auf Grundlage der Raumdaten und der Schülerzahlen mit 7 Euro pro Quadratmeter und Monat angesetzt. Eine Übersicht der Schülerkostensätze für die Jahre 2004 bis 2009 ist als Anlage beigefügt.

2. Erlass bei Bezug Arbeitslosengeld II, BAföG, Härtefällen etc.

Friedrich-Robbe-Institut e.V. 15,34 In schwierigen finanziellen Situationen wird das Schulgeld reduziert oder erlassen.

Michael Schule Harburg e.V. 15,34 In einzelnen schwierigen finanziellen Situationen Übernahme des Schulgeldes durch den Förderverein.

Raphael-Schule 15,34 In schwierigen finanziellen Situationen wird das Schulgeld reduziert oder erlassen.

3. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Finanzierung dieser Sonderschulen in Freier Trägerschaft?

Siehe Antwort zu 1.

4. Welche Verträge liegen der Finanzierung dieser Sonderschulen zugrunde und von wann sind die Verträge?

Der Finanzierung der Sonderschulen liegen keine Verträge zugrunde, sie wird ausschließlich durch rechtliche Vorgaben geregelt, siehe Antwort zu 5.

5. Gibt es weitere Verordnungen, Globalrichtlinien et cetera in denen Arbeitsweise oder Finanzierung der Sonderschulen in Freier Trägerschaft geregelt sind?

Neben dem HmbSfTG regelt die Verordnung über die Gewährung von Finanzhilfe an private Schulträger (Finanzhilfeverordnung) vom 16. Dezember 2003 die Gewährung und Abrechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft.

6. Wie viele Schülerinnen und Schüler besuchen zurzeit diese Schulen?

7. Wie viele Schülerinnen und Schüler haben in den letzen fünf Jahren diese Schulen besucht und nach welcher Kategorie von Behinderung und von Schulform (gt/tt)?

2 Alle Schulen arbeiten ganztägig.

8. Wie erfolgt die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern auf diese Schulen?

Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in die Sonderschulen in freier Trägerschaft erfolgt nach den §§ 12 und 19 HmbSG und den Vorgaben der Ordnung der Aufnahme in Sonderschulen vom 27. Mai 1986 (HmbGVBl Seite 107).

Eine Begutachtung durch die Sonderschule in freier Trägerschaft erfüllt die rechtlichen Vorgaben dann, wenn die Schulaufsicht das Gutachten bestätigt. In diesem Zusammenhang kann auch eine Probebeschulung in der Sonderschule in freier Trägerschaft durchgeführt werden.

Die Finanzierung erfolgt auf der Grundlage der Schülerkostensätze im staatlichen Schulsystem.

9. Ist es zutreffend, dass den Schulen zum Ende eines Jahres vorab Schülerkostensätze mitgeteilt werden?

a. Um welche Werte handelt es sich dabei?

b. Sind es die Plankosten des laufenden Jahres?

c. Oder die Ergebnisse des vorangegangenen Jahres?

d. Oder die Plankosten des vorangegangenen Jahres?

10. Wann werden diesen Schulen die Schülerkostensätze mitgeteilt, die Grundlage für die Berechnung der jährlichen Zuschüsse sind?

a. Um welche Werte handelt es sich dabei?

b. Sind es die Plankosten des laufenden Jahres?

c. Sind es die Plankosten des vorangegangenen Jahres?

d. Oder die Ergebnisse des vorangegangenen Jahres?

e. Oder die Ergebnisse des vorletzten Jahres?

Nach § 22 HmbSfTG wird die Finanzhilfe für ein Haushaltsjahr bewilligt (Bewilligungsjahr) und in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die Finanzhilfe wird durch einen Grundlagenbescheid und einen Festsetzungsbescheid festgelegt. Der Grundlagenbescheid setzt die Schülerkostensätze nach § 15 Absätze 2 und 3 HmbSfTG sowie § 16 und § 17 HmbSfTG fest und enthält einen Hinweis auf die voraussichtliche Höhe der Finanzhilfe für das Bewilligungsjahr. Der Festsetzungsbescheid legt die Zahl der Schülerinnen und Schüler fest, für die im Bewilligungsjahr nach § 19 Finanzhilfe geleistet wird, sowie die endgültige Höhe der Finanzhilfe nach § 15 Absatz 1 für das Bewilligungsjahr. Die Grundlagenbescheide werden den Schulen in freier Trägerschaft in der Regel im Dezember des dem Bewilligungsjahr vorangehenden Jahres zugestellt.

Unabhängig vom Grundlagenbescheid werden die Schulen in freier Trägerschaft nach Veröffentlichung der Schülerjahreskosten in den Produktinformationen des jeweiligen Haushaltsplan-Entwurfs im Vorwege über die ausschließlich auf Plandaten beruhenden Schülerjahreskosten sowie die sich daraus ergebenden Schülerkostensätze für das Folgejahr informiert.

Bei den Schülerkostensätzen erfolgt keine Unterscheidung nach Plan- und Ergebniszahlen.

11. Sollten die finanziellen Zuweisungen auf der Grundlage von Planzahlen (die sich ja unter anderen nach den Ergebnissen des letzten Jahres richten) erfolgen, werden diese Zuweisungen nach Vorliegen der tatsächlichen Ergebnisse für das Jahr korrigiert?

Die Bewilligung der Finanzhilfe erfolgt auf der Grundlage von Plandaten. Eine nachträgliche Anpassung sieht das HmbSfTG nicht vor.